GPS-Tracking der Fahrer zulässig – aber in Grenzen

Arbeitnehmerdatenschutz. Illustration von Tetiana Sarazhynska für das LabourNet Germany - wir danken!Unternehmen, die eine GPS-Überwachung für die Logistikbranche anbieten, gibt es wie Sand am Meer. Tatsächlich wird das Tracking laut einem Urteil oft zu sorglos eingesetzt. Ein Unternehmen in der Logistikbranche hatte GPS-Systeme in seine 55 Fahrzeuge der Firmenflotte eingebaut und mithilfe eines Software-Tools Daten zum Tracking erhoben. Die Software ermöglicht unter anderem die Bestimmung des Live-Standorts der Fahrzeuge per GPS, die Speicherung der Standortdaten und misst den Benzinverbrauch. Soweit so gut. Das Logistikunternehmen hatte zwar mit einem Datenschutzbeauftragten zusammen gearbeitet und auch prüfen lassen, ob die Verarbeitung rechtmäßig war. Man war aber zu dem Schluss gekommen, dass keine Bedenken bestehen, denn tatsächlich trackte das Unternehmen seine Fahrer gar nicht, sondern nur die Fahrzeuge. Schließlich landete die Sache aber doch beim Datenschutzbeauftragten des Landes Hessen, der ein Verfahren einleitete. Er forderte das Logistikunternehmen auf, die Speicherung der GPS-Tracking-Daten zu unterlassen (das Live-Tracking selbst ohne Speicherung war weiter möglich) und die gewonnenen Daten zu löschen. Gegen diesen Bescheid erhob das Unternehmen Klage. Erfolglos…“ Beitrag von Yvonne Bachmann am 28. September 2022 im Logistik-Watchblog externer Link zum VG Wiesbaden, Urteil vom 17.01.2022, Aktenzeichen: 6 K 1164/21.WI

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