- Automobilindustrie
- Bauindustrie und Handwerk
- Chemische Industrie
- Elektro- und Metall(-Zulieferer)
- Elektrotechnik
- Energiewirtschaft (und -politik)
- Fahrzeugbau (Vom Fahrrad, über Trecker bis zum Flugzeug)
- Gewerkschaften als Arbeitgeber
- Holz, Papier, Glas und Kunststoffe
- Landwirtschaft und Gartenbau
- Lebens- und Genussmittelindustrie
- Maschinen- und Anlagenbau
- Medien und Informationstechnik
- Rüstungsindustrie und -exporte
- Sonstige Branchen
- Stahl-Industrie
- Stoffe und Bekleidung
- Abfall/Umwelt/Ver-/Entsorgung
- Banken und Versicherungen
- Bildungs- und Erziehungseinrichtungen
- Call-Center
- Dienstleistungen allgemein/diverse
- Gastronomie und Hotelgewerbe
- Gesundheitswesen
- Groß- und Einzelhandel
- Kultur und/vs Freizeitwirtschaft
- Öffentlicher Dienst und Behörden
- Reinigungsgewerbe und Haushalt
- Sex-Arbeit
- Sportwirtschaft
- Transportwesen: (Öffentlicher) Personen (Nah)Verkehr
- Transportwesen: Bahn
- Transportwesen: Hafen, Schiffe und Werften
- Transportwesen: Luftverkehr
- Transportwesen: Post- und Paketdienste
- Transportwesen: Speditionen und Logistik
- Wachdienste und Sicherheitsgewerbe
AWO Müritz: Überwachungssoftware auf PC von Betriebsrat – AWO und Betriebsrat vereinbaren rätselhaftes Stillschweigen
„Ganze 25 Jahre hat es gedauert bis die rund 700 Mitarbeiter im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Müritz vor etwas mehr als zwei Jahren erstmals einen Betriebsrat gründeten. (…) Ende August 2019 bemerkte der Betriebsrat, dass die Geschäftsführung unter der Leitung von Stephan Arnstadt im gesamten IT-System des Kreisverbandes eine neue Software mit weitreichenden Überwachungsmöglichkeiten installiert hatte. Die Software welche auf alle Computer der Mitarbeiter, auch des Betriebsrates, zugreift, kann ohne das Wissen der Mitarbeiter auf alle Daten der Computer zugreifen und selbst in Arbeitsprozesse eingreifen. Zudem kann sie Arbeitsvorgänge einsehen, überwachen und ändern. Es ist darüber hinaus möglich mit der Software ein Verhaltens- und Leistungsprofil aller Mitarbeiter zu erstellen. (…) stellte der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht Stralsund Antrag auf eine einstweilige Verfügung zur Entfernung der Software. Doch zu einer Entscheidung des Gerichts sollte es dann nicht kommen. Obwohl Arbeitsrichter Rainer Rückert dem Betriebsrat recht gab, dass das Vorgehen der Geschäftsführung die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzte, kam es zu keiner gerichtlichen Entscheidung, denn die beiden Parteien einigten sich auf die Einberufung einer Einigungsstelle. Beide Parteien haben unterdessen Stillschweigen über den Inhalt der Vereinbarung beschlossen. Durch die Geheimhaltung der Vereinbarung ist unklar wieso sich der Betriebsrat bei einer so eindeutigen Rechts- und Faktenlage auf eine Einigung statt auf ein klares Urteil einlässt. Ein Hinweis, dass der Betriebsrat hier nicht auf seine Rechte bestanden hat?...“ Beitrag in Frontberichte 13/2019 von Kevin Hoffmann vom 11. Dezember 2019 bei Arbeitsunrecht