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Werbeverbot für Hafengewerkschaft wackelt! – Arbeitsgericht Bremen äussert Zweifel an Werbeverboten der BLG und des GHB im „Warnwestenfall“
„Das von Vorgesetzten der Bremer Lagerhausgesellschaft (BLG) und des Gesamthafenbetriebs Bremen ausgesprochene Verbot, auf dem Betriebsgelände Warnwesten mit dem Aufdruck „contterm – Fachgewerkschaft Deutsche Seehäfen“ zu tragen, steht offensichtlich auf wackligen Füssen. Das jedenfalls ist das Ergebnis einer ersten Verhandlung beim Arbeitsgericht Bremen.
Von der vorsitzenden Richterin Lüdemann der Kammer 6 wurden lediglich Zweifel daran geäussert, ob sich die Klage der unmittelbar betroffenen 4 Hafenarbeiter auch direkt gegen die BLG richten dürfe oder ob nicht vielmehr nur der Gesamthafenbetrieb als Arbeitgeber in Anspruch genommen werden müsse. Nachdem von Klägerseite klargestellt wurde, dass es sich um eigene Warnwesten handelte und dass diese den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprächen, erklärte die Vorsitzende der Kammer 6, dann dürften die Kläger als Mitglieder einer Gewerkschaft wohl auch während der Arbeitszeit in dieser Form für ihre Gewerkschaft werben. Dabei bezog sie sich – wie die Kläger – auf das in der Verfassung garantierte Grundrecht auch einzelner Beschäftigter, für ihre Gewerkschaft am Arbeitsplatz zu werben und für diese tätig zu sein. Die Vertreter des GHB hingegen zogen sich auf den Standpunkt zurück, die Arbeiter müssten Warnwesten tragen, die vom Arbeitgeber gestellt würden. Eigene Warnwesten dürften sie nicht tragen. Ausserdem läge der „Kunde“ – die BLG – Wert auf ein „einheitliches Erscheinungbild“ der auf ihrem Gelände tätigen Arbeiter. Die Frage des Gerichts, ob denn eine solche „Kleiderordnung“ existiere, mussten die Vertreter allerdings verneinen: „Schriftlich nicht“, erklärte GHB-Geschäftsführer Marx. Ausserdem bezog man sich darauf, „contterm“ sei ja gar nicht tariffähig. Deshalb sei die Werbung „irreführend“. Demgegenüber wies Dr. Geffken, als Vertreter der Kläger daraufhin, dass die angeblich fehlende Tarifffähigkeit der neuen Gewerkschaft bislang in keinem Statusverfahren angezweifelt worden sei und im übrigen auch für die „nicht tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen“ ein Grundrecht auf Werbung anerkannt sei. Der Vorsitzenden blieb darauf hin nichts anderes übrig, als das Scheitern der Güteverhandlung festzustellen und einen Kammertermin für den 4. Februar 2014 anzuberaumen. Da es sich aus ihrer Sicht nur um eine Rechtsfrage handele, dürfte dann auch mit einem Urteil zu rechnen sein. Die Kläger werteten Inhalt und Verlauf der Verhandlung als Bestätigung ihres Standpunktes und erklärten, weiterhin für ihre Organisation werben zu wollen…“ Info Rat & Tat Nr.157 vom 08.08.2013 des Instituts für Arbeit – ICOLAIR