»
Dienstleistungen, privat und Öffentlicher Dienst »
» - Automobilindustrie
- Bauindustrie und Handwerk
- Chemische Industrie
- Elektro- und Metall(-Zulieferer)
- Elektrotechnik
- Energiewirtschaft (und -politik)
- Fahrzeugbau (Vom Fahrrad, über Trecker bis zum Flugzeug)
- Gewerkschaften als Arbeitgeber
- Holz, Papier, Glas und Kunststoffe
- Landwirtschaft und Gartenbau
- Lebens- und Genussmittelindustrie
- Maschinen- und Anlagenbau
- Medien und Informationstechnik
- Rüstungsindustrie und -exporte
- Sonstige Branchen
- Stahl-Industrie
- Stoffe und Bekleidung
Gesundheitswesen »
» » - Abfall/Umwelt/Ver-/Entsorgung
- Banken und Versicherungen
- Bildungs- und Erziehungseinrichtungen
- Call-Center
- Dienstleistungen allgemein/diverse
- Gastronomie und Hotelgewerbe
- Groß- und Einzelhandel
- Kultur und/vs Freizeitwirtschaft
- Öffentlicher Dienst und Behörden
- Reinigungsgewerbe und Haushalt
- Sex-Arbeit
- Soziale Arbeit, Kirche und Wohlfahrts-/Sozialverbände
- Sportwirtschaft
- Transportwesen: (Öffentlicher) Personen (Nah)Verkehr
- Transportwesen: Bahn
- Transportwesen: Hafen, Schiffe und Werften
- Transportwesen: Luftverkehr
- Transportwesen: Post- und Paketdienste
- Transportwesen: Speditionen und Logistik
- Wachdienste und Sicherheitsgewerbe
Dauerleihe führt zu Arbeitsverhältnis beim Entleiher
Informationen der Kanzlei Templin & Thieß
- Personalservicegesellschaft vor dem Aus? Arbeitsgericht Cottbus ordnet Arbeitsverhältnis mit Asklepios-Klinik an. Pressemitteilung der Kanzlei Templin & Thieß Rechtsanwälte vom 5.2.2013:
„„Die nicht-vorübergehende Überlassung führt zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleihunternehmen und Leiharbeitnehmer.“ Dies ist der wesentliche Inhalt des gestern bekannt gegebenen Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus vom 29.11.2012 – Aktenzeichen 1 Ca 280/12. Das erste Urteil dieser Art, nachdem die Dauerleihe für unzulässig erklärt worden ist. Und vielleicht der Anfang vom Ende für viele konzerninterne Personalservicegesellschaften.
Die Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH beschäftigt an ihrem Klinikstandort in Teupitz ca. 360 Mitarbeiter im nicht-ärztlichen Bereich, davon ca. 125 als Leiharbeitnehmer. Die Klägerin, eine Diplom-Psychologin, wurde im Mai 2009 über eine konzerneigene Personalservicegesellschaft eingestellt und seitdem ununterbrochen an die Klinik „verliehen“.
Im Dezember 2011 machte die Klägerin ein direktes Arbeitsverhältnis zur Klinik geltend und bekam jetzt Recht: Die nicht-vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung sei seit dem 1. Dezember 2011 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG unzulässig und zwinge nach Maßgabe der EU-Richtlinie Leiharbeit
2008/104/EG zu „Sanktionen“. Da der deutsche Gesetzgeber keine klare Regelung getroffen habe, müsse das Arbeitsgericht eine Entscheidung fällen.
Das Arbeitsgericht hielt es für angezeigt, per 01.12.2011 ein Arbeitsverhältnis mit der Klinik anzuordnen. Die Klinik sei die wahre Arbeitgeberin, nicht zuletzt deshalb, weil seit dem Jahre 2007 nahezu jede Einstellung im nicht-ärztlichen Bereich über die Personalservicegesellschaften GfB Medi und PAG GmbH vorgenommen worden seien. In einem solchem Falle der systematischen Dauerüberlassung sei ein Arbeitsverhältnis zur Klinik festzustellen.
Mit dieser Entscheidung stellt sich das Arbeitsgericht Cottbus gegen ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, das für eine Brandenburger Asklepios-Mitarbeiterin die Begründung eines Arbeitsverhältnisses abgelehnt hatte (Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12). Das Arbeitsgericht ist frei, eine andere Entscheidung zu treffen, und es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg den Sachverhalt beurteilen wird. Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.“
Hamburg, 05.12.2012, Holger Thieß, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht - Siehe dazu aus dem Begleitschreiben von Holger Thieß: „Am 05.12.2012 informierten wir Sie über das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus zum Anspruch der Leiharbeitnehmerin gegen die entleihende Klinik. Jetzt hat das LAG Berlin-Brandenburg in einem Parallelverfahren ebenfalls zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden. Anbei die vollständige schriftliche Begründung des Urteils des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12“ Das Urteil
- Siehe zum Hintergrund: Dauerleihe untersagt – das LAG Niedersachsen untersagt die Einstellung gemäß § 99 Abs.2 Satz 1 BetrVG
Pressemitteilung von Holger Thieß vom 31 Oktober 2012 auf der Homepage der Kanzlei Templin & Thieß - Siehe auch Asklepios Kliniken im LabourNet Germany