- Automobilindustrie
- Bauindustrie und Handwerk
- Chemische Industrie
- Elektro- und Metall(-Zulieferer)
- Elektrotechnik
- Energiewirtschaft (und -politik)
- Fahrzeugbau (Vom Fahrrad, über Trecker bis zum Flugzeug)
- Gewerkschaften als Arbeitgeber
- Holz, Papier, Glas und Kunststoffe
- Landwirtschaft und Gartenbau
- Lebens- und Genussmittelindustrie
- Maschinen- und Anlagenbau
- Medien und Informationstechnik
- Rüstungsindustrie und -exporte
- Sonstige Branchen
- Stahl-Industrie
- Stoffe und Bekleidung
- Abfall/Umwelt/Ver-/Entsorgung
- Banken und Versicherungen
- Bildungs- und Erziehungseinrichtungen
- Call-Center
- Dienstleistungen allgemein/diverse
- Gastronomie und Hotelgewerbe
- Groß- und Einzelhandel
- Kultur und/vs Freizeitwirtschaft
- Öffentlicher Dienst und Behörden
- Reinigungsgewerbe und Haushalt
- Sex-Arbeit
- Soziale Arbeit, Kirche und Wohlfahrts-/Sozialverbände
- Sportwirtschaft
- Transportwesen: (Öffentlicher) Personen (Nah)Verkehr
- Transportwesen: Bahn
- Transportwesen: Hafen, Schiffe und Werften
- Transportwesen: Luftverkehr
- Transportwesen: Post- und Paketdienste
- Transportwesen: Speditionen und Logistik
- Wachdienste und Sicherheitsgewerbe
- Automobilindustrie
- Bauindustrie und Handwerk
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- Arbeitsbedingungen im Gesundheitswesen
- Arbeitskämpfe im Gesundheitswesen allgemein
- Gesundheitswesen allgemein
- Kampf gegen Privatisierung im Gesundheitswesen allgemein
- Kampf gegen Privatisierung im Gesundheitswesen in diversen Kliniken
- Konflikte und Arbeitskämpfe in diversen Kliniken
- Pflegedienste und Care-Arbeit
- Rettungsdienste
EuGH-Urteil zu Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit
„Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut unmissverständlich klargestellt, dass Bereitschaftsdienst nach dem EU-Arbeitszeitrecht als Arbeitszeit anzusehen ist. Im gestern veröffentlichten Urteil zum Fall eines belgischen Feuerwehrmanns erteilt der Gerichtshof zugleich allen Versuchen einer willkürlichen Neubewertung des Begriffs „Arbeitszeit“ eine deutliche Absage (Rechtssache C 518/15) (…) Nach dem Urteil ist es den EU-Mitgliedstaaten nicht gestattet, eine weniger restriktive Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen als die in Artikel 2 der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Der Richtlinie zufolge ist Arbeitszeit „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“. (…) Nach dem Urteil ist die Zeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers innerhalb einer bestimmten Zeitspanne Folge zu leisten, ausdrücklich als Arbeitszeit anzusehen…“ Pressemitteilung vom 22. Februar 2018 von und bei Marburger Bund