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Arbeitsgericht akzeptiert „Whistleblowing“ einer Arzthelferin – Abfindung auch ohne Kündigungsschutz zugesprochen
„Die Arzthelferin Sandy B meldete im Juli 2016 der Ärztekammer und dem Gesundheitsamt Mißstände in der Praxis eines in Hamburg ansässigen Arztes. Sie rügte dabei die mangelnde Einhaltung von Hygiene-Vorschriften. Die Vorwürfe reichten von der Durchführung von Blutentnahmen ohne Handschuhe und ohne Sicherheitskanüle über die Wiederbenutzung von Skalpellen und Scheren bis zur Entsorgung von Kanülen im Hausmüll. Die Praxis betreute zahlreiche Patienten mit Hepatitis HIV. Als Reaktion auf die Einschaltung der Behörde erhielt die Arzthelferin umgehend eine fristlose Kündigung wegen „Verletzung der Schweigepflicht“. Obwohl auf die Kündigung das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand (die Praxis beschäftigte zu wenig Mitarbeiter) erhielt die Betroffene auf dringendes Anraten des Arbeitsgerichts Hamburg in einem Mitte Oktober 2017 geschlossenen Vergleich eine Abfindung. Der Vorsitzende der Kammer 12 erklärte dazu, daß die Kündigung einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des BGB darstelle. Da der Arbeitgeber auf die Verletzung der Schweigepflicht Bezug genommen habe, habe er das „Whistleblowing“ selbst zum Anlaß für die Kündigung genommen. Die Meldung der Beschäftigten bei Behörde und Ärztekammer sei aber nach Art. 10 der Europäischen Menschrechtskonvention gerechtfertigt gewesen, denn diese habe nicht aus persönlichem Groll oder wegen eines erwarteten persönlichen Vorteils gehandelt“ Pressemitteilung von Rolf Geffken vom 3. November 2017