- Bauindustrie und Handwerk
- Chemische Industrie
- Dienstleistungen, privat und Öffentlicher Dienst
- Elektro- und Metall(-Zulieferer)
- Elektrotechnik
- Energiewirtschaft (und -politik)
- Fahrzeugbau (Vom Fahrrad, über Trecker bis zum Flugzeug)
- Gewerkschaften als Arbeitgeber
- Holz, Papier, Glas und Kunststoffe
- Landwirtschaft und Gartenbau
- Lebens- und Genussmittelindustrie
- Maschinen- und Anlagenbau
- Medien und Informationstechnik
- Rüstungsindustrie und -exporte
- Sonstige Branchen
- Stahl-Industrie
- Stoffe und Bekleidung
[Branchenzuschläge] IG Metall sichert Lohnaufzahlungen für Leiharbeiter beim BAG
„Am 23. Juli 2013 machte die IG Metall Suhl-Sonneberg erstmals die Zahlung von Branchenzuschlägen für Leiharbeitnehmer der Job AG, die bei der BLG Automotive Logistics in Brotterode beschäftigt waren, geltend. Der Betrieb war logistischer Dienstleister für die Automotive Lighting in Brotterode. Für den Betrieb war ein Haustarifvertrag mit der IG Metall abgeschlossen, der sich in allen wesentlichen Tarifbestimmungen an die Metall- und Elektroindustrie Thüringen anlehnte. Lediglich die Tarifentgelte wichen vom Niveau der Metall- und Elektroindustrie ab. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung von Branchenzuschlägen ab. Das Arbeitsgericht Suhl sowie das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Leistungsklage zu Unrecht ab. Zudem ließ das LAG keine Revision zu. Unsere am 28. Mai 2015 beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte nun endlich Erfolg. Das BAG korrigierte mit Urteil vom 22. Februar 2017 (Az.: 5 AZR 453/15) die Fehlentscheidung des LAG. Nun liegt die Urteilsbegründung vor, die den Fall an das LAG zurück verweist. Der Anspruch ist in der Sache unstreitig, jedoch in der Höhe auszuermitteln…“ Pressemitteilung der IG Metall Suhl-Sonneberg vom 4. Juli 2017: „Erst das BAG bestätigte nach fast vier Jahren unsere klare Rechtsauffassung“ (nicht online) – siehe dazu juristische Details:
- Branchenzuschläge auch für Leiharbeiter bei Dienstleistern: Alle Infos zum wegweisenden Urteil des BAG
„Nach Tarifverträgen der IG Metall erhalten Leiharbeitern in der Metall- und Elektroindustrie, in der Holz- und Kunststoffindustrie und in der Textilindustrie sogenannte Branchenzuschläge auf ihren normalen Zeitarbeitstarif. Leihbeschäftigten bei Dienstleistern wurden die Branchenzuschläge jedoch bislang verweigert. Begründung: Ihr seid nicht in der Metallindustrie eingesetzt, sondern bei einem Dienstleister. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun jedoch in mehreren Fällen entschieden, dass auch Leihbeschäftigte in „Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfe- und Nebenbetrieben“ Anspruch auf die Branchenzuschläge haben. Hier erklären wir alles Wichtige zum neuen Urteil.“ Special der IG Metall
- Branchenzuschläge in der Leiharbeit
„Leiharbeitnehmer, die an Dienstleister für die Automobilzulieferindustrie verliehen werden, haben Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie. Das konnte das Gewerkschaftliche Centrum in mehreren Fällen vor dem Bundesarbeitsgericht durchsetzen. (…) Die Arbeitnehmer*innen waren bei Leiharbeitsfirmen (Job AG, WICO) angestellt und wurden an sog. „Dienstleister“ verliehen, die Automobilkonzernen zuarbeiten. (…) Das BAG bezeichnete diese Einsatzbetriebe als „Unterstützungsbetriebe“ und rechnete sie den „Kundenbetrieben der Metall- und Elektroindustrie“ im Sinne der Branchenzuschlags-Tarifverträge zu. Es sei nicht erforderlich, dass es sich um Hilfs- oder Nebenbetriebe im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne handele. Das würde nach bisheriger Rechtsprechung Identität zwischen Inhaber- und Hauptbetrieb voraussetzen. Die Landesarbeitsgerichte hatten das noch anders gesehen. Diese hatten einen Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen verneint. (…) In einer weiteren Sache ging es noch zusätzlich um die Frage der Deckelung des Branchenzuschlags, d.h. Begrenzung auf 90% der Vergütung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers. Der Rechtstreit wurde deswegen zurückverwiesen…“ Mitteilung von Angelika Kapeller vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht vom 14. März 2017 bei der DGB-Rechtsschutz GmbH (mit Link zum Volltext des Urteils 15 Sa 46/15 des LAG Hessen vom 19. Januar 2016)
- Siehe dazu auch die BAG-Entscheidung 5 AZR 453/15 vom 22. Februar 2017
- Zu den Branchenzuschlägen für den Einsatz von Leiharbeitsbeschäftigten Bundesrepublik Deutschland Metall- und Elektroindustrie ab den 1. März 2017 siehe die Aufstellung der IG Metall