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Frankreichs umkämpfte Arbeitsrechts-„Reform“, Teil 7: Kosmetische Korrekturen am neuen Arbeitsgesetz – und schon stimmt die CFDT zu
„CFDT akzeptiert die „Reform“, nachdem sie am Montag leicht entschärft wurde, und nennt sie sogar „Fortschritt“ für die Lohnabhängigen. Neue Proteste am 17. März, 24. März und 31. März geplant. Untenstehend Näheres u den Inhalten der kleinen „Reform der Reform“, die nun die Zustimmung des zweitstärksten Dachverbands ermöglicht hat…“ so die Einleitung zu „Frankreichs umkämpfte Arbeitsrechts-„Reform“: Teil 7“ von Bernard Schmid am 16. März 2016 – worin auch behandelt wird, wie die CFDT dazu kommt, in diesem Entwurf einen Fortschritt zu sehen – und wie wesentliche Bestimmungen genau aussehen:
Frankreich: Umkämpfte Arbeitsrechts-„Reform“: Teil 7
Bernard Schmid, 16. März 2016
CFDT akzeptiert die „Reform“, nachdem sie am Montag leicht entschärft wurde, und nennt sie sogar „Fortschritt“ für die Lohnabhängigen. Neue Proteste am 17. März, 24. März und 31. März geplant. Untenstehend Näheres zu den Inhalten der kleinen „Reform der Reform“, die nun die Zustimmung des zweitstärksten Dachverbands ermöglicht hat..
Nehmen wir einmal an, verehrte Leserinnen und Leser, jemand würde Sie – mit Verlaub und pardon für die Ausdrucksweise – mit Nachdruck dazu auffordern, acht Kilogramm Scheiße zu verzehren. Nehmen wir ferner an, sieben Kilo davon seien bereits zuvor angekündigt gewesen, und ein achtes Kilogramm sei jedoch noch quasi in letzter Minute hinzugefügt worden. Nehmen wir schließlich auch noch an, in ein paar Stunden Gesprächen und Verhandlungen hätten Sie es erreicht, dass das achte Kilo wieder herausgenommen wird und es bei sieben Kilogramm bleibt. Diese exakt sieben Kilogramm Kacke würden sie nun brav essen und dabei auch noch ihren Geschmack in der Öffentlichkeit rühmen.
Dann, liebe Leserin und lieber Leser, sind Sie garantiert ein Führungsmitglied der CFDT. Also beim zweitstärksten, an der Spitze rechtssozialdemokratisch ausgerichteten Dachverband französischer Gewerkschaften (einem von fünf gesetzlich anerkannten Dachverbänden), der im Übrigen eng mit Teilen der deutschen DGB-Gewerkschaften verbandelt ist.
Ja, der Vergleich hinkt. Er hinkt deswegen, weil es natürlich nicht die hochverehrten Leitungsmitglieder der CFDT sind, die in Wirklichkeit die Kacke auslöffeln dürfen – in diesem konkreten Fall in Gestalt der durch die Regierung angestrebten „Reform“ des französischen Arbeitsrecht. Sondern die Lohnabhängigen des Landes.
Nein, die CFDT ist nicht „konservativ-christlich“, wie vor kurzem die Tageszeitung junge Welt in einem Artikel (http://www.jungewelt.de/2016/02-22/030.php ) behauptet hat. Blödsinn! Unfug! Die CFDT nabelte sich bereits auf einem Gewerkschaftstag im November 1964 in Issy-les-Moulineaux (einem Pariser Vorort), dem so genannten „Kongress der Entkonfessionalisierung“, von der christlichen Gewerkschaftsbewegung ab. Als Mehrheitsfraktion trennten sie sich damals von der CFTC, dem französischen christlichen Gewerkschaftsbund; eine weiterhin der „katholischen Soziallehre“ verbundene Minderheitsfraktion blieb unter dem alten Namen zurück. Vom Mai 1968, bei dem die CFDT der damals mit Abstand zur Bewegung hin offenste Dachverband war (die damals noch stalinistisch geführte CGT blockierte teilweise), bis ins Jahr 1978 hinein war die CFDT der damals linkeste gewerkschaftliche Dachverband in Frankreich. Seitdem hat die Reaktion, in Gestalt einer sozialdemokratisch und knallhart pro-kapitalistischen und pro-neoliberalen Fraktion, schrittweise die Kontrolle über den Verband übernommen. Aber die Reaktion trägt in diesem Falle keineswegs ein „christliches“ Antlitz. Im Namen von „betriebspolitischem Pragmatismus“ und „Entpolitisierung“ wurde die CFDT – die früher ziemlich dezentral organisiert war – rigoros von oben zentralisiert und zu einer Art Marktstalinismus bekehrt. Der Verband weiß, was für die abhängig Beschäftigten gut, weil wirtschaftlich vernünftig ist.
„Fortschritt für die Lohnabhängigen“. Doch doch, der Mann meint das ernst…
Am Montag Abend dieser Woche (14. März 16) ging CFDT-Generalsekretär Laurent Berger dazu über, im Zusammenhang mit dem Regierungsentwurf zur „Reform“ des Arbeitsrechts nun gar von „Fortschritten für die Beschäftigten“ – des progrès pour les salariés – zu sprechen. Bis dahin hatt die CFDT, deren Leitung sich am vergangenen Wochenende intensiv mit der Regierungsspitze unterhielt, circa vier Wochen lang an dem Entwurf herumgekrittelt. Es ging und geht um die Gesetzesvorlage, die von Vielen kurz und bündig als Loi Travail („Arbeitsgesetz“) bezeichnet wird. Formal trägt er den Titel Loi El Khomri, benannt nach der zuständigen Politikerin, der 37jährigen Arbeits- und Sozialministerin Myriam El Khomri.
Die junge Frau, die erst im September 2015 auf diesen Posten eingesetzt wurde, ist jedoch nicht vom Fach und kümmerte sich zuvor um Diskriminierungsbekämpfung sowie Innere Sicherheit. Der amtierende Premierminister Manuel Valls vom rechtesten Flügel der Sozialdemokratie sorgte dafür, dass die in Sachen Arbeitsrecht völlig unerfahrene Amtsinhaberin – die sich in Interviews mehrere peinliche Patzer zu fachlichen Fragen leistete – lediglich den Kopf hinhalten muss, um eine von ihm gewünschte und persönlich initiierte „Reform“ durchzudrücken.
Valls ist ein Sozialdemokrat vom Schlage eines Gustav Noske, kurz: ein echter Verbrechertyp. Als sein historisches Vorbild gibt er gerne George Clemenceau an. Dieser frühere Amtsvorgänger Valls’ ist unter anderem dafür bekannt, dass er 1906 – dem Jahr seiner Regierungsübernahme – die Armee auf streikende Arbeiter schießen ließ. Valls bezeichnet Clemenceau, der sich selbst auch gerne als Sieger des Ersten Weltkriegs darstellte, als Vorbild für eine „realistische“ Sozialdemokratie. Den 1914 durch einen Nationalisten ermordeten Gründervater der modernen französischen Sozialdemokratie, Jean Jaurès, stellt er ihm als Vertreter einer nach seinen Worten „idealistischen“, um nicht zu sagen ideologisch verblendeten, Variante entgegen. Als Rechtsaußenbewerber für die Präsidentschaftskandidatur des Parti Socialiste (PS) erhielt Manuel Valls bei der Urabstimmung 2011 nur knappe sechs Prozent der Stimmen. Dennoch machte der später gewählte Präsident François Hollande ihn erst zum Innen- und später zum Premierminister. Er soll sowohl konservative Kräfte wie das in Verbänden organisierte Kapital einbinden.
Letztere diktierten ihm direkt die geplante „Reform“ zum Arbeitsrecht, die erstmals am 17. Februar d.J. vorgestellt wurde. Mutmaßlich glaubte Valls, durch die monatelangen Debatten um Notstand und Ausbürgerungspläne für „Terroristen“ seien die Franzosen hinreichend abgelenkt, um sich nicht um solche Kleinigkeiten wie Arbeitsrecht zu kümmern. Auch schienen Gewerkschaften und Linke, nach mittlerweile vierjähriger politisch-sozialer Depression unter Präsident Hollande, weitgehend gelähmt und handlungsunfähig.
Das änderte sich nach dem Bekanntwerden des Entwurfs. Einige von dessen geplanten Bestimmungen reizten zahlreiche Menschen unmittelbar zum Protest. Eine durch die Feministin Caroline de Haas – als alleinige Erstunterzeichnerin – am 18. Februar lancierte Petition überschritt schon am 04. März 2016 die Million an Unterschriften. Anfänglich erhielt sie rund 100.000 Unterschriften pro Tag. Im Laufe des Monats März verlangsamte sich der Zuwachs jedoch. Am heurtigen Mittwoch (16.03.16) erreichte sie einen Stand von 1,264 Millionen.
Einzelgewerkschaften mobilisierten an ihren zunächst noch träge wirkenden Vorständen vorbei, über Internet und soziale Medien. Aber auch die Obeschüler- und Studierendenverbände setzten sich in Bewegung.
Nach kurzer Zeit kritisierte zunächst selbst der Apparat der CFDT den Entwurf. Denn ihre Leitung war zwar vorab konsultiert worden, doch wurden nachträglich in den Gesetzentwurf noch vom Arbeitgeberverband inspirierte Änderungen aufgenommen, die der CFDT nicht bekannt waren. Dadurch zeigte sie sich negativ überrascht.
Themen: betriebsbedingte Kündigungen, und: Deckelung der Abfindungszahlungen
Dazu gehört die geplante Erleichterung von betriebsbedingten Kündigungen. Bislang muss ein Konzern, der in Frankreich Massenentlassungen plant, nachweisen, dass er in der betreffenden Sparte wirtschaftliche Schwierigkeiten aufweist, und zwar auf nationaler wie internationaler Ebene.
Der Entwurf möchte die Analyse dazu auf die nationale Ebene beschränken; multinationale Unternehmen könnten also ungestört Gewinne und vorgebliche Verluste je nach Bedarf zwischen ihren Filialen verteilen und eventuell damit Massenkündigungen begründen. Beispielsweise kann der Toyota-Konzern dann – um ein konkretes, aktuelles und real existierendes Beispiel zu benennen – dann die Geldmittel seiner französischen Filiale (Toyota France) teilweise abziehen und diese Filiale finanziell austrocknen, etwa weil aus seiner Sicht die CGT in seinen französischen Niederlassungen zu stark präsent sein könnte. Im konkreten Falle werden die Finanzmittel der europäischen Filialen in Brüssel konzentriert. Bislang hätte Toyota nachweisen müssen, dass es ihm – im Falle von Entlassungen im Automobilbereich auf französischem Boden – weltweit in der Automobilbranche schlecht geht. Was übrigens nicht der Fall ist. Künftig müsste Toyota nur noch nachweisen, dass es seiner französischen Filiale nicht gut geht.
Davon war die CFDT vorab ebenso wenig unterrichtet wie von dem Plan, gerichtlich zu erstreitende Abfindungen bei sozial ungerechtfertigten Kündigungen zu deckeln. Die Regierung möchte statt einer Untergrenze, wie sie bisher gilt, künftig eine Obergrenze einführen, die die Arbeitsrichter nicht überschreiten dürfen. Und zwar im Namen der „Rechtssicherheit“ für Unternehmen, die ungerechtfertigt entlassen. Angeblich schafft dies Arbeitsplätze, weil es den Unternehmen „die Furcht vor Neueinstellungen nimmt“, so lautet die Begründung. (Ausnahmen sollten im Falle von Kündigungen infolge von Mobbing oder ausdrücklich rechtswidriger Diskriminierung gelten.)
Diese beiden Bestimmungen wurden laut einer Ankündigung von Premierminister Valls vom 14. März 16 relativiert. Im Grundsatz werden sie beibehalten, doch wird die Richterrolle gestärkt.
So soll nach wie vor eine Tabelle mit Obergrenzen für Abfindungszahlungen vor den Arbeitsgerichten – im Falle betriebsbedingter Kündigungen – existieren. Nach bislang geltendem Recht gab es lediglich eine Untergrenze von sechs Monatslöhnen (ab zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) als Abfindung bei einer ungerechtfertigten Kündigung. Stattdessen gibt es künftig Obergrenzen von drei Monatslöhnen bis zu zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit, von sechs Monatslöhnen zwischen zwei und fünf Jahren usw., bis zu fünfzehn Monatslöhnen ab zwanzigjähriger Zugehörigkeit.
Allerdings, so lautet die Ankündigung „zur „Reform der Reform“ vom 14. März 16, sind diese Obergrenzen künftig nicht mehr rechtsverbindlich: Wünschen die Arbeitsgerichte dies, dann dürfen sie davon abweichen. Die Arbeitsgerichte in Frankreich sind paritätisch aus „Arbeitnehmer“- und „Arbeitgeber“-Vertreter/inne/n zusammengesetzt.
Auch sollen dieselben Arbeitsgerichte sich bei betriebsbedingten Kündigungen weiterhin, wie bislang durch die Regierung geplant, auf die Filiale eines Konzerns auf nationaler (französischer) Ebene konzentrieren. Dies erleichtert es angeblich, Investitionen multinationaler Konzerne nach Frankreich zu ziehen. Allerdings, so wurde es bei der „Reform der Reform“ vom 14. März 16 auf eher schwammige Weise formuliert, soll zusätzlich eine richterliche „Missbrauchskontrolle“ stattfinden. Dies bedeutet, dass die Richter/innen zu Dokumenten über die wirtschaftliche Situation (die „Gesundheit“) der französischen Filiale arbeiten sollen; aber falls sie denn Mehrarbeit wünschen, dürfen sie zusätzlich noch die Lage des weltweiten Konzerns mit berücksichtigen. Sicherlich werden hierbei künftig Anwältinnen oder Anwälte von Beschäftigten oder Gewerkschaften eine wichtige Rolle zu spielen haben, um die Arbeitsgerichte nachdrücklich darauf hinzuweisen…
Ferner verfeinert die „Reform“ die Kriterien dafür, ab wann das Unternehmen „betriebliche (wirtschaftliche) Probleme“ geltend können machen soll. Bislang war im Gesetz nur generell von „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ die Rede, das Nähere dazu regelten die Arbeitsgerichte in Einzelfallprüfung. Künftig wird jedoch vorgegeben, ab wann „betriebsbedingte Schwierigkeiten“ (also Kündigungsgründe) anerkannt werden sollen.
Dies ist in Zukunft dann der Fall, wenn das Unternehmen entweder vier Quartale hindurch – also ein Jahr lang – seinen Umsatz sinken sieht (aber noch schwarze Zahlen schreibt), oder wenn es ein halbes Jahr lang Verluste verzeichnet. Abkommen mit Gewerkschaften sollen diese Perioden auf ein halbes Jahr (sinkender Umsatz) respektive ein Vierteljahr (Verlustperioden) absenken können. Diese Neuregelung wurde durch die CFDT schlussendlich widerspruchslos hingenommen, nachdem sie zuvor an dem Punkt noch herummoserte.
Die beschriebenen Zugeständnisse reichten dafür aus, um die Zustimmung der CFDT einzuholen. Am Abend des Montag, 14. März erklärte die Leitung des – mit Teilen der deutschen DGB-Gewerkschaften historisch eng verbandelten – Dachverbands unter Laurent Berger, den Gesetzentwurf nunmehr zu unterstützen.
Dagegen rufen andere Gewerkschaften und Gewerkschaftszusammenschlüsse (unter ihnen der stärkste Dachverband – die CGT – sowie Force Ouvrière und Solidaires) weiterhin zu Protesten und zum Rückzug des gesamten Entwurfs auf. Zwischenetappen für Proteste sind am 17. und am 24. März d.J. geplant, und am 31. März diese Jahres ist ein breiter angelegter Streik- und Aktionstag geplant.
Bei ersten Demonstrationen am 09. März 2016 hatten in ganz Frankreich laut Angaben des Innenministeriums 224.000, nach gewerkschaftlichen Zahlen 500.000 Menschen teilgenommen.
Weitere Regelungen: Vetorecht für Mehrheitsgewerkschaften
Was die anderen Gewerkschaften, mit Bestimmtheit nicht aber die CFDT ebenfalls vom Tisch bekommen möchten, ist die Aufhebung des Vetorechts für die Mehrheitsgewerkschaften im Unternehmen gegen ein schlechtes Kollektivabkommen. Bislang können in Frankreich – wo Gewerkschaftspluralismus besteht – Minderheitengewerkschaften eine Vereinbarung unterzeichnen, wenn sie mindestens 30 Prozent der Stimmen unter den Beschäftigten wiegen. Doch Mehrheitsgewerkschaften, die mindestens 50 Prozent wiegen, können das Inkrafttreten der Bestimmungen verhindern, wenn sie ihr Veto binnen einer Woche einlegen. Die Regierung will diese Bestimmung kippen und durch eine Abstimmung‚ (unter Organisierten wie Nichtorganisierten) im Betrieb ersetzen. Die oppositionelle CGT moniert, dies sei nur im Einzelunternehmen und nicht auf Branchenebene vorgesehen, deswegen würde eine solche Abstimmung sich stets unter dem Druck des erpresserischen „Arbeitsplätze“-Arguments vollziehen. Doch die CFDT möchte an dieser Bestimmung unbedingt festhalten. Denn sie ist häufig in der Position der Minderheitsgewerkschaft, die Abkommen unterzeichnet, in denen auch von den Beschäftigten zu bringende „Opfer“ vorgesehen sind. Tatsächlich wird der geplante Mechanismus auch nach der „Reform der Reform“ vom 14. März 16 beibehalten; jedoch auf Abstimmungen zu Arbeitszeitfragen thematisch eingeschränkt.
Arbeitszeit„flexibilität“
In Sachen Arbeitszeit sieht der Entwurf i.Ü. drastische Möglichkeiten zu ihrer Verlängerung vor. Als Einkaufspreis für die Zustimmung der CFDT opferte die Regierung – jedenfalls formal – die Bestimmung, denen zufolge der Arbeitgeber in kleinen und mittleren Unternehmen bis zu fünfzig Beschäftigten allein entscheiden soll, welche Lohnabhängigen nach „Arbeitszeitpauschalen“ arbeiten. Bei ihnen werden Überstunden nicht gemessen, sondern alle Arbeitsstunden bis zu einem gesetzlichen Maximum von 13 Stunden pro Tag gelten als mit dem Lohn abgegolten. Auch die CFDT findet dies nicht gut, denn einseitig vom Arbeitgeber beschlossene soziale Zumutungen lehnt sie ab; diese müssen aus ihrer Sicht schon mit ihren Mitgliedsgewerkschaften ausgehandelt worden sein, im letzteren Falle sind sie dann in Ordnung.
Was nun nach der „Reform der Reform“ vom 14. März 16 geplant ist, besteht darin, dass der Arbeitgeber über die Arbeitszeitpauschalen verhandeln soll. Aber in Unternehmen unter fünfzig Beschäftigten, wo keine gesetzlich anerkannte und mit Verhandlungsvollmacht ausgestattete Gewerkschaftsvertretung (délégué syndical) existiert, soll und kann der Arbeitgeber mit einem oder einer einzelnen Beschäftigten des eigenen Unternehmens verhandeln. Er oder sie soll dafür ein besonderes, auf dieses einzelne Verhandlungsthema beschränkt Vollmacht einer externen Gewerkschaften erhalten können. Der oder die salarié mandaté (bevollmächtigte Beschäftigte) dürfte aber wohl kaum in organisatorische Strukturen eingebunden sein, und auch kaum ein günstiges Kräfteverhältnis gegenüber dem „eigenen Arbeitgeber“ aufbauen können.
Überdauert hat in dem Entwurf auch eine Bestimmung, wonach eine flexibilisierte Arbeitszeit auf bis zu drei Jahre bemessen werden kann. Dies bedeutet, dass die theoretisch geltende Regelarbeitszeit von 35 Stunden pro Woche nur im dreijährigen Mittel erreicht werden müsste, was innerhalb dieses Zeitraums sehr viel längere Arbeitswochen zulässt. Bislang gilt (seit der verbindlichen Einführung der nur theoretisch geltenden 35-Stunden-Woche im Jahr 2000), dass die Regelarbeitszeit im einjährigen Mittel erreicht werden muss, wenn dies mit den Gewerkschaften ausgehandelt wurde – oder im Monatsmittel bei einseitiger Entscheidung des Arbeitgebers. Die Regierungsspitze möchte letztere Möglichkeit auf vier Monate ausdehnen, und hat nun als „Kompromiss“ eine neunwöchige Periode dafür akzeptiert.
Ebenfalls als „Kompromiss“ akzeptierte sie am 14. März d.J., dass ein Branchenabkommen die Möglichkeit vorsehen (also erlauben) muss, dass einzelbetriebliche Abkommen vom ein- auf das dreijährige Mittel übergehen. Das bedeutet dann in der Praxis vor allem, dass viele Überstunden nicht als solche bezahlt werden, und dass die abhängig Beschäftigten je nach Auftragslage des Unternehmens mal länger und mal kürzer arbeiten müssen.
„Arbeitsplatzsichernde Abkommen“
Auch akzeptiert die CFDT die vorgesehene Bestimmung, wonach mit „Arbeitsplätzesicherung“ begründete Abkommen im Unternehmen Arbeitszeiten verlängern können. Arbeitnehmern, die sich dem widersetzen, droht demzufolge künftig die Kündigung. Lohnkürzungen wurden dagegen seit dem 14. März aus dem Vorhaben, solche „arbeitsplatzsichernden“ Abkommen zu genehmigen, herausgenommen.
Bereits nach bisher geltendem Recht waren solche „arbeitsplatzsichernden Abkommen“ (mit bislang bis zu zweijähriger Dauer) zulässig, aber nur, wenn das Unternehmen in – so war es im Gesetz vom Juni 2013 dazu formuliert – „gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ steckt. Künftig sind solche Abkommen hingegen auch in ökonomischen Schönwetterperioden zulässig, sofern sie mit längerfristiger „Arbeitsplatzsicherung“ begründet werden.
Auszubildende
Vom Tisch ist seit Montag die geplante Regelung, wonach minderjährige Auszubildende künftig auch ohne ärztliche Genehmigung (durch die für das Unternehmen „Arbeitsmedizin“) bis zu zehn Stunden – statt acht Stunden – täglich, und bis zu 40 Stunden wöchentlich bei der Arbeit eingesetzt werden können. Künftig soll es beim alten System bleiben, wonach dafür eine vorherige medizinische Genehmigung eingeholt werden muss. Valls’ Entwurf wollte sie durch ein genehmigungsfreies System, in dem die „Arbeitsmedizin“ lediglich „informiert“ werden sollte, ersetzen.
- Siehe zuletzt den Artikel von Bernard Schmid vom 14.3.2016: Frankreichs umkämpfte Arbeitsrechts-„Reform“: Teil 6: Und was sagt eigentlich die extreme Rechte dazu? Bei aller sonst triefenden sozialen Demagogie..?