Rechtsvereinfachung im SGB II: Die Bundesregierung will ALG II Empfänger künftig 4 Jahre lang sanktionieren
„Jede Sanktion, welche aufgrund der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit erfolgt, löst ab 01.08.2016 (geplantes in Kraft treten dieser Änderung) automatisch einen Rückforderungs- und Aufrechnungsanspruch in Höhe des bei Jobannahme (mehr) zugeflossenen anrechenbaren Einkommens aus. Und das für die Dauer von bis zu 4 Jahren. Damit erfolgt auch eine Doppelbestrafung: zuerst 3 Monate Sanktion i.H.v. 30% der Hartz IV Regelleistung, und danach bis zu 4 Jahre Aufrechnung der nicht verminderten Bedürftigkeit i.H.v. 30% der Regelleistung. Damit wird die Dauer einer solchen Sanktion de facto auf bis zu 4 Jahre verlängert…“ Meldung vom 06.02.2016 bei gegen-hartz.de . Siehe zum Hintergrund unser Dossier: Umfassende SGB II–Änderungen geplant und hier speziell zu Sperren:
- Hartz holt auch noch das Letzte raus: Betroffene sollen Leistungen erstatten, wenn sie einen Job nicht annehmen
„Es soll die ganze große Nummer werden: Wer künftig die Annahme eines Jobangebotes verweigert oder gekündigt wird, der muss sich auf langfristige und folgenreiche Kürzungen des Regelsatzes einstellen…“ Artikel von Fabian Lambeck vom 13.02.2016 in Neues Deutschland online
Darin wichtig: „… Konkret geht es um Ersatzansprüche bei »sozialwidrigem Verhalten«. Diese Formulierung stammt nicht aus einem NS-Gesetzbuch. Sie gehört vielmehr zum Vokabular, dessen man sich im Sozialgesetzbuch II, das die Hartz-IV-Angelegenheiten regelt, bedient. Bislang galt hier eine Ersatzpflicht nur in Ausnahmefällen, etwa bei kriminellen Handlungen. Neu ist, dass dieser Anspruch »erheblich ausgeweitet« wird, wie Thomé warnt. Etwa bei »Erhöhung oder Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit«, zum Beispiel durch selbst verschuldeten Jobverlust. Im nd-Gespräch betont Thomé, diese Änderungen seien der »gravierendste Punkt« in den Rechtsverschärfungen. »Meine Prognose ist, dass die Jobcenter in fünf Jahren jeden zweiten Hartz-IV-Bezieher mit Rückerstattungsforderungen überzogen haben«, so Thomé. (…) Besonders perfide: Die Ausweitung des Ersatzanspruches gilt auch für Sachleistungen, also Lebensmittelgutscheine, die Sanktionierte vom Jobcenter erhalten, damit sie nicht hungern müssen. Würde der Änderungsvorschlag aus dem Bundesarbeitsministerium umgesetzt, dann wäre so ein Lebensmittelgutscheine »nicht mehr geschenkt, sondern muss dem Amt durch großzügige Aufrechnung von 30 Prozent des Regelbedarfes zurückgezahlt werden«, wie Thomé schreibt.„
- Sogar lebenslange Hartz IV Sanktionen?
„Am Wochenende berichteten wir darüber, dass die Bundesregierung im Zuge der sogenannten „Hartz IV Rechtsvereinfachungen“ Sanktionen gegen Arbeitslosengeld II Bezieher erheblich ausweiten will. Zunächst fanden wir raus, dass die Sanktionen bis zu vier Jahre reichen können. Wie wir aber nach nochmaliger Prüfung feststellen mussten, ist die hier geschilderte Änderung deutlich weitreichender, als zunächst angenommen. Tatsächlich wird damit die Voraussetzung für eine Sanktion bis zum Tod – und darüber hinaus – geschaffen…“ Meldung bei Hartz IV News vom 11.2.2016