Arbeitsrecht und Al-Qaida-Verordnung: Krieg gegen den Terror verpflichtet Unternehmen
Quelle: Artikel von Manfred Hack und Nils Neumann vom 03.09.2012 bei Legal Tribune ONLINE
„Wer einen Islamisten einstellt, finanziert den internationalen Terrorismus – denkt sich die EU und führt daher Listen mit potenziellen Extremisten, die von wirtschaftlichen Ressourcen möglichst ferngehalten werden sollen. Unternehmen ist es unter Strafe verboten, solche Menschen einzustellen und ihnen eine Vergütung zu zahlen. Kaum einem Arbeitgeber ist dies bewusst, meinen Nils Neumann und Manfred Hack…“ Aus dem Text:
„… In deren Konsequenz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob er einen potenziellen Terroristen beschäftigt. Macht er dies nicht, drohen dem Unternehmen Geldstrafen in Höhe von bis zu einer Million Euro. Unternehmensorgane sowie einzelne leitende Angestellte müssen sogar mit Haftstrafen rechnen. Geregelt ist dies in Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere in der allgemeinen Anti-Terrorismus- sowie der Al-Qaida-Verordnung. Beide zielen primär darauf ab, den finanziellen Handlungsspielraum einzelner Terroristen und ihrer Netzwerke zu beschränken. .. In Deutschland sanktioniert insbesondere § 34 Abs. 4, 7 Außenwirtschaftsgesetz sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße gegen die Bereitstellungsverbote. Anders als es der Name des Gesetzes vermuten lässt, richtet sich die Vorschrift keinesfalls nur an Außenwirtschaftsunternehmen. Strafbar macht sich danach vor allem, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen der namentlich aufgeführten potenziellen Terroristen beschäftigt und vergütet. Ihm drohen bis zu fünf Jahre Haft. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer sowie die Unternehmen können daneben mit Geldbußen in Höhe von bis zu einer Million Euro belegt werden, §§ 30, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz. Auch eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Gewerbeordnung kommt in Betracht…“