Essen nach Ermessen. Bundesarbeitsministerium: Sachleistungen für sanktionierte Hartz-IV-Bezieher sind Kannleistungen und decken viele Grundbedürfnisse nicht

Sanktionen und Leistungeinschränkungen bei Hartz IV und SozialhilfeSeit der Einführung von Hartz IV wird um die Sanktionspraxis der Jobcenter gegen säumige »Kunden« gestritten. Gegner mahnen, hier werde grundlos und willkürlich ein zum Überleben unerlässliches, vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als »unverfügbar« deklariertes Minimum gekürzt. Befürworter begreifen die Strafen als »Erziehungsauftrag«. Betroffene könnten Sachleistungen, »in der Regel Lebensmittelgutscheine«, beantragen und müssten nicht hungern, rechtfertigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Regelung über »Pflichtverletzungen« und »Sanktionen« im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Dass die Coupons nicht die Grundbedürfnisse decken, stellte demgegenüber eine Sprecherin der Behörde auf Nachfrage von junge Welt fest, die namentlich nicht genannt werden will…“ Artikel von Susan Bonath in junge Welt vom 21.08.2015 externer Link

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