BMAS knickt in Sachen 100 %-Regelsätze für volljährigen Menschen mit Behinderung in voller Linie ein

Das BSG urteilte mit Datum vom 23.7.2014 – B 8 SO 14/13 R, dass für volljährige Menschen mit Behinderung im Elternhaus und in Wohngemeinschaften der 100 % – Regelsatz zu zahlen ist. Das BMAS hat u.a. mit Erlass vom 8. August 2014 und späteren Schreiben die Nichtanwendung der Umsetzung der BSG – Rechtsprechung angeordnet. (…) Danach will das BMAS durch Erlass regeln, dass rückwirkend bis zum 01.01.2013 – ohne extra Antrag, Überprüfungsantrag, Widerspruch oder anhängigem Klageverfahren – die Regelsatzstufe 1 nachzuzahlen ist. Das bedeutet, dass für die rund 40.000 Betroffenen 79 EUR pro Monat, rückwirkend bis Jan. 2013, also 28 Monate x 79 EUR = 2.212 EUR nachzuzahlen sind. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass dieser Nachzahlungsbetrag zusätzlich mit 4 % zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I) und nicht als Einkommen anzurechnen ist (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages überlegt das BMAS dass dieser auch für zwei Jahre als Vermögen berücksichtigungsfrei zu sein hat…“ Bewertung und Dokumentation im Thomé Newsletter 09/2015 vom 28.03.2015 externer Link. Siehe dazu:

  • Ministerielle Hindernisse
    Seit vier Jahren müssen sich erwachsene Menschen mit Behinderung, die noch bei ihren Eltern leben, mit deutlich weniger Grundsicherung begnügen als nichtbehinderte Hartz-IV-Bezieher in der gleichen -Situation. Damit soll nun Schluss sein, doch von allein hat das zuständige Ministerium nicht reagiert…“ Artikel von Guido Sprügel in der Jungle World vom 26. März 2015 externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=77954
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