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Zeitungs-Zusteller/innen und der Mindestlohn/Rentenbeiträge
Dossier
„Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, der Lohn sollte zum Leben reichen. Das muss auch für Zeitungszusteller/innen gelten. Die Verleger aber wehren sich, wollen nicht mal Mindestlohn zahlen und argumentieren auch noch mit Pressefreiheit…“ So ver.di bereits 2014 (s.u.). Diese unsägliche Geschichte ist jedoch bis heute nicht vorbei, wenn auch eine von vielen Ausnahmen beim Mindestlohn… Siehe dazu:
- [Presse-Vertriebs GmbH (PVG) Ludwigshafen Land] Ex-BR Zeitungszusteller “Noch nicht abgehakt”
“Jeden Morgen früh raus, bei Wind und Wetter. Die Wege sind weit, besonders auf dem Land. Das war das täglich Brot der etwa 170 Beschäftigten der Presse-Vertriebs GmbH (PVG) Ludwigshafen Land, die in sechzig Zustellbezirken u.a. die Tageszeitung „Rheinpfalz“ austrugen. Die PVG im Südwesten der Republik hatte ein Alleinstellungsmerkmal: Sie verfügte über einen Betriebsrat, der unter anderem darauf achtete, dass der gesetzliche Mindestlohn auch tatsächlich gezahlt wurde. Immerhin hatten die Zeitungsverleger bei der Einführung des Mindestlohns 2015 über die vermeintlich unerträgliche finanzielle Belastung geklagt und der Regierung eine gesetzliche Übergangsfrist abgerungen: Zusteller erhalten den Mindestlohn erst seit dem 1.1.2018. Vor einem Jahr hatte die Muttergesellschaft in Ludwigshafen der PVG sämtliche Zustellaufträge gekündigt. Sie gehörte mit zum laut Manager-Magazin „verschachtelten Verlagskonglomerat“ der Medien Union GmbH mit Sitz in Ludwigshafen , das u.a. auch an der Süddeutschen Zeitung und den Stuttgarter Nachrichten beteiligt ist. Hauptgesellschafter des Konglomerats ist einer der 100 reichsten Männer Deutschlands, Dieter Schaub. Sein Vermögen wird auf 1,1 Milliarden US-Dollar geschätzt. Mit der faktischen Abwicklung der PVG ist auch der Betriebsrat Geschichte, der „dem Arbeitgeber anscheinend überhaupt nicht gepasst hat“, so damals Sigurd Holler, der zuständige Sekretär der Gewerkschaft ver.di. Work watch sprach mit einer Betriebsrätin, die den harten Kampf für Betriebsrat und die Rechte der Beschäftigten aus ihrer Sicht beschreibt. (…) [gk:] Ab wann kippte die Situation aus Ihrer Sicht? [BR:] Das war 2013, als sie unseren damaligen Chef abgesetzt haben. Der neue Geschäftsführer kam aus Speyer: Dort gab es, wie auch bei uns im Pressevertrieb, die Sieben-Tage-Woche. Aber in Speyer war das Gewerbeaufsichtsamt und hat gesagt: Das geht nicht mehr. Und der dortige Geschäftsführer war dann auch für uns in Schifferstadt zuständig. “Ab heute gibt es keine 7-Tage-Woche mehr”, hat er uns gesagt. Das war für meine Kollegin und mich ein Problem, wir hatten ja nicht auf einmal 20 Leute mehr im Team, die das Ganze hätten stemmen können. “Gucken Sie, wie sie es gebacken kriegen, kein Zusteller darf mehr sieben Tage in der Woche arbeiten”, hat er uns gesagt, “wie sie das machen ist uns egal”. Der Geschäftsführer hat uns dann immer ins Büro zitiert, hat uns Gesetzestexte ausgedruckt, was an Strafen auf uns zukommen würde. Er hat immer wieder gesagt: „Sie gehen ins Gefängnis, nicht ich.“ (…) [gk:] Wie ging es nach ihrem Burn-out weiter? [BR:] Ich habe immer sehr gutes Verhältnis zu unseren Leuten gehabt. Und eine meiner Zustellerinnen hat dann auf Umwegen meine Handynummer rausbekommen und sich mit mir in Verbindung gesetzt. Ihre Schwester ist Gewerkschaftssekretärin bei Verdi, und so nahm das Ganze seinen Lauf. Zusammen haben wir ein erstes Treffen mit Verdi organisiert. Wir haben überlegt, wem können wir trauen, wem nicht. Es hat einige Wochen gedauert bis wir dann so weit waren und klar war, das wir genug Kolleg*innen zusammen haben, um einen Betriebsrat zu gründen. Verdi machte die Meldung nach Schifferstadt und kündigte die Wahlen an. Ich war ja noch krank geschrieben, aber eine Kollegin hat mir erzählt, sie hätte einen wütenden Schrei aus dem Büro des Geschäftsführers gehört, als die Meldung einging. Innerhalb nicht einmal einer Woche kam dann wieder ein neuer Geschäftsführer. Er war gleichzeitig Geschäftsführer der DSW, das ist eine Druckerei in Ludwigshafen, die zum Firmengeflecht der Medien Union GmbH gehört, die auch die Tageszeitung Rheinpfalz herausgibt. Bei der DSW gibt es auch einen Betriebsrat. Allerdings hat er keine gewerkschaftliche Anbindung, sondern steht der Geschäftsführung nahe. Mir wurde erzählt, dass die sich nur einmal im Monat treffen und dann auch noch mit ihrem Chef. Für uns war klar: Er wurde eingesetzt, um uns im Zaum zu halten. (…) [gk:] Wie sah die Arbeit Ihres Betriebsrates aus? [BR:] Los ging es im Juli 2014, wir waren zu neunt. Erst mal standen die Betriebsratsseminare an, und dann kam ja auch schon bald der Mindestlohn, der den Stücklohn ablösen sollte. Für uns auf dem Land war der Stücklohn immer mit viel Lauferei verbunden, anders als bei den Kolleg*innen in der Stadt. Bei der Einführung des Mindestlohns haben sie dann den Nachtzuschlag von 25 auf 10 Prozent gesenkt. Es wurden Schreiben an die Mitarbeiter verschickt, in denen dafür eine höhere Stückentlohnung für die Tageszeitungen zugesagt wurde. Das war eine Mogelpackung. Anfangs war zwar der Stücklohn, den wir erhielten, tatsächlich noch höher als der Zeitlohn und für uns deswegen maßgeblich. Denn der Mindestlohn betrug ja nur 6,38 Euro für die Zeitungszusteller und nicht 8,50 Euro wie bei allen anderen. Er wurde erst nach und nach erhöht. Die Sonderregelung für die Zusteller galt allerdings nur für Tageszeitungen – nicht, wenn jemand noch zusätzlich Prospekte oder die Regio-Post verteilt hat. Viele von uns waren aber sogenannte Kombi-Zusteller, ihnen hätte eigentlich 8,50 Euro zugestanden, also der normale Mindestlohn. Was aber nicht gezahlt wurde. Ich bin dann zum Chef, aber der hat das rundweg abgelehnt. Ich habe dann rausgefunden, dass alle Pressevertriebe bei uns in der Region, die über Ludwigshafen abgerechnet wurden, so vorgegangen sind. Ich habe meinem Chef dann gesagt, das er gegen das Mindestlohngesetz verstösst…“ Anonymes Interview vom 12.01.2021 bei work-watch - BAG: Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß. Bei dauerhafter Zeitungszustellung in Nachtarbeit besteht Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe 30 % – und unser Kommentar
„Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31. Dezember 2015 auf 75 %, ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf 85 % herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat, verfassungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist (…) Die Revision der Beklagten, die einen Nachtarbeitszuschlag von 10 % auf den Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller für angemessen hält, war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Denn die Klägerin habe auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 ArbZG wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 % des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts. Insoweit war die Revision der Klägerin erfolgreich. Im Übrigen wies das Bundesarbeitsgericht jedoch die Revision der Klägerin zurück. Diese habe im Streitzeitraum nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn. § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber habe die ihm bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nicht überschritten“ Mitteilung zu BAG-Urteil 5 AZR 25/17 vom 25. April 2018 bei Kostenlose Urteil online – So begrüßenswert es ist, dass das BAG im Gegensatz zum Antrag der Arbeitgeberseite einen Nachtarbeiterzuschlag von wenigstens 30 Prozent für angebracht hält, so kritisch ist das mit der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu sehen, der Zeitungszusteller zeitlich begrenzt vom gesetzlichen Mindestlohn für die Interessen der Zeitungskonzerne ausnimmt. Denn dieser Ungleichbehandlung folgt das Gericht mit dem Hinweis auf die „besondere Gestaltungsfreiheit“ des Gesetzgebers. Das ist weniger befremdlich wegen des, auch vom BVerfG immer wieder bemühten Arguments einer verfassungskonformen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Befremdlich ist das wo und für wen das BAG hier dieses Argument bemüht. Im Ergebnis wird dem Gesetzgeber das Recht eingeräumt, für die Gewinninteressen der Arbeitgeber von einem garantierten Grundrechten abzuweichen. Da – einmal abgesehen vom Nachtzuschlag – nicht einmal beim BAG (aber auch schon bei den Vorinstanzen) ein Ansatz vorhanden ist, die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszugleichen, lässt sich nur nüchtern feststellen, dass das BAG eine – wenn auch zeitlich begrenzte – außer Kraftsetzung von Grundrechten für die Profitsicherung der Arbeitgeber zum „neusten Hit“ des deutschen Klassenrechts gemacht hat.
Zwar bemüht dazu Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sittard von der Düsseldorfer Praxisgruppe Arbeitsrecht bei Freshfields Bruckhaus Deringer bei LTO vom 26. April 2018 zur Rechtfertigung das Argument: „Weniger Geld zugunsten der Pressefreiheit“. Doch leisten für die Pressefreiheit nur die Zeitungszusteller ihren finanziellen Bonus, während die großen Zeitungsverlagen durch die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG gerade finanziell möglichst geschont werden sollten. Mit Pressefreiheit hat dies auch deshalb nichts zu tun, weil so die Macht der großen, marktbestimmenden Anbieter auf dem Zeitungsmarkt durch prekäre Entlohnung nur gesichert wird, statt den kleinen Anbietern mehr Chancen gegen die Großen einzuräumen. Diese BAG-Entscheidung sollte alle Demokraten aufhorchen lassen. Eine Legalisierung der Einschränkung von Grundrechten zu Gunsten von Profitinteressen ist keine Kleinigkeit. Aus dem Grundgesetz lässt sich solche einseitige Begünstigung von Kapitalinteressen zumindest nicht ableiten.
- Raffgierige Zeitungsboten. Wer bei Nacht und Eiseskälte Briefkästen vollstopft, verdient eine Abreibung, finden Union und SPD – und rüsten zum Rentenklau
„Union und SPD wollen den Verlegern einen Großteil der Rentenbeiträge für minijobbende Zeitungszusteller erlassen. So steht es in ihrem Koalitionsvertrag, aber keinen in Presse, Funk und Fernsehen interessiert’s. Außer die FAZ. Die wähnt konspirative Kräfte am Werk und verdächtigt die CSU. Auch der Rubikon hat eine Spur aufgenommen, die zu Springer-Chef Döpfner führt. Und von dort direkt ins Kanzleramt oder in die Münchner Staatskanzlei oder ins Willy-Brandt-Haus. Oder gleich überall dorthin, wo Politiker und Wirtschaftsbosse Gesetze auskungeln. Nur beweisen lässt sich das nicht. Auch dafür will die GroKo sorgen. Hoppla! Wie ist das denn da reingeraten. Ganz oben auf Seite 93 der von CDU/CSU und SPD ausgehandelten Koalitionsvereinbarung steht ein bemerkenswerter Satz: „Zur Sicherung der bundesweiten Versorgung mit Presseerzeugnissen für alle Haushalte – in Stadt und Land gleichermaßen – wird bei Minijobs von Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellern der Beitrag zur Rentenversicherung, den die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu tragen haben, befristet für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2022, von 15 auf fünf Prozent abgesenkt.“ (…) Der Anschlag auf die Zeitungszusteller duldet dagegen keinen Aufschub. Nicht nur ist die geplante Besserstellung der Verlegerbranche im Vertragstext zeitlich (bis Dezember 2022) und prozentual (von 15 runter fünf Prozent) konkret beziffert. Sie erscheint gerade auch im Umfeld der ansonsten auf eine Konsolidierung der staatlichen Altersvorsorge orientierten rentenpolitischen Konzepte – zwar wie ein Fremdkörper –, aber deshalb umso mehr wie in Stein gemeißelt, wie ein Muss, ohne Alternative und mit der unausgesprochenen Ansage, unverzüglich in die Tat umgesetzt zu werden. Aber wie wurde die Sonderregelung in das Papier „bugsiert“?...“ Artikel von Ralf Wurzbacher vom 16. Februar 2018 beim Rubikon
- Arbeitsgericht Gera unterbindet Trickserei beim Mindestlohn für Zeitungszusteller
„Für Zeitungszusteller/innen gilt noch bis Ende 2017 ein niedrigerer Mindestlohn, jedoch nur für die Zustellung von Zeitungen, Zeitschriften und redaktionellen Anzeigenblättern. Sobald darüber hinaus auch andere Tätigkeiten ausgeübt werden, besteht ein Anspruch auf den „vollen“ Mindestlohn für die gesamte Arbeitszeit. Der DGB Rechtsschutz in Gera klagte für einen Zeitungszusteller um den Mindestlohn von 8,50 €, da ein Teil seiner Tätigkeit aus dem Einlegen von Werbeprospekten bestand, und bekam vor dem Arbeitsgericht Gera Recht. (Urteil vom 12. Mai 2016, 5 Ca 327/15)...“ ver.di-Pressemitteilung vom 22. Juni 2016
- DGB-Rechtsschutz erstreitet Mindestlohn für Zeitungszusteller
„Zeitungszusteller/-innen können den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto schon vor dem Jahr 2017 beanspruchen. Dies gilt immer dann, wenn die Zeitungsboten auch Werbeprospekte zustellen, die nicht in der Druckerei maschinell, sondern zumindest teilweise händisch vom Boten in die Zeitung eingelegt werden. So urteilte das Arbeitsgericht Nienburg (Weser) am 14. August (2 Ca 151/15). Der DGB-Rechtsschutz hat damit erstmals den Mindestlohn für einen Zeitungszusteller vor 2017 erstritten…“ ver.di-Pressemitteilung vom 19. August 2015
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6,38 Euro: Mindestlohn ausgehebelt
“Regierungsfraktionen bereiten weitere Ausnahmen für Zeitungszusteller vor. Zugleich werden die Kontrollmöglichkeiten verringert
Bei den Gewerkschaften sorgen die soeben bekannt gewordenen Mindestlohnausnahmen für Empörung. Nach Plänen der Bundestagsfraktionen von Union und SPD sollen auch Zeitungszusteller mit weniger als 8,50 Euro pro Stunde bezahlt werden können, obwohl dies im bereits verabschiedeten Gesetz ausdrücklich anders geregelt ist. Hinzu kommen in rasantem Tempo beschlossene Umsetzungsverordnungen, die nach Auffassung des DGB eine wirksame Kontrolle in weiten Bereichen unmöglich machen…” Artikel von Daniel Behruzi in junge Welt vom 25.11.2014 . Siehe auch:
- ver.di: Fast alle Zeitungszusteller haben Anspruch auf den vollen Mindestlohn – Gewerkschaft fordert zu Betriebsratsgründungen auf
„Die meisten der rund 300.000 Zeitungszustellerinnen und -zusteller in Deutschland haben Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde, der ab Januar 2015 gilt, stellt die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fest. Denn die gesetzliche Mindestlohn-Ausnahme gilt nur für solche Zeitungsboten, die ausschließlich Zeitungen oder Anzeigenblätter in Briefkästen werfen. Da aber fast alle Zeitungszustellerinnen und –zusteller für die Verlagsunternehmen neben dem Hauptprodukt Zeitung auch Werbeprospekte und Briefe austragen, fallen sie nicht unter den reduzierten Mindestlohn von 6,37 Euro im Jahr 2015, sondern müssen den vollen Mindestlohn von 8,50 Euro in der Stunde erhalten. Die Zeitungszustellerinnen und -zusteller, die in ver.di organisiert sind und auch Werbung und Briefe ausliefern, werden deshalb gewerkschaftlichen Rechtsschutz bei der Durchsetzung des vollen Mindestlohnanspruchs erhalten. ver.di fordert die Zustellerinnen und Zusteller außerdem auf, Betriebsräte zu wählen, da diese ihre Mitbestimmungsrechte auch zur Überprüfung der korrekten Zahlung des Mindestlohns nutzen können…“ Pressemitteilung von ver.di vom 19.08.2014
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Der Sieg der Lobby: Ausnahmen beim Mindestlohn
“Mitten in der Nacht beginnt der Arbeitstag der Zeitungszusteller – ein Knochenjob. Doch ausgerechnet sie bekommen vorerst keinen Mindestlohn. Statt 8,50 Euro gibt es für Zeitungszusteller im nächsten Jahr nur 6,38 Euro Stundenlohn. Dabei hatte Arbeitsministerin Andrea Nahles immer wieder betont, dass es keine Ausnahmen für Branchen geben werde. Was also ist passiert? Bundestagsabgeordnete erzählen im Interview mit REPORT MAINZ wie die Verleger ihre publizistische Macht genutzt haben, um den Mindestlohn zu verhindern…” Video und Text des Beitrags von ReportMainz, Sendung vom 22. Juli 2014 beim SWR
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Warum werden eigentlich ausgerechnet Zeitungszusteller vom Mindestlohn ausgenommen?
“Der Mindestlohn kommt, jedoch nicht flächendeckend. Die mächtige Lobby der Zeitungsverleger hat es geschafft, sich selbst von den gesetzlichen Regelungen auszuklammern. So gilt der vorgeblich flächendeckende Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde nicht für die rund 160.000 Zeitungszusteller in diesem Lande. Warum ausgerechnet Zeitungszusteller? Die Kritik der Medien an diesem lächerlichen Kuhhandel bleibt erwartungsgemäß aus. Willkommen in der Bananenrepublik Deutschland…” Artikel von Jens Berger vom 1. Juli 2014 bei den Nachdenkseiten
- ZeitungszustellerInnen
Die Sonderseite von ver.di mit Infos zur Zeitungszustellung für Beschäftigte und Betriebsräte
- Mindestlohn in Gefahr
„ZeitungszustellerInnen haben einen knochenharten Job, trotzdem verdienen viele weniger als 8,50 Euro in der Stunde. Mit Einführung des Mindestlohns sollte sich das eigentlich ändern, doch die Verlegerlobby ist dagegen. Sie versucht nun Politiker zu beeinflussen und eine Ausnahme vom Mindestlohn durchzusetzen. Das wollen wir verhindern und bitten dich, unsere Petition an Andrea Nahles zu unterzeichnen…“ Siehe dazu die Sonderseite von ver.di
- Mindestlohn für Zusteller verletzt nicht die Pressefreiheit
„Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, der Lohn sollte zum Leben reichen. Das muss auch für Zeitungszusteller/innen gelten. Die Verleger aber wehren sich, wollen nicht mal Mindestlohn zahlen und argumentieren auch noch mit Pressefreiheit. Ein Gutachten belegt nun, die Argumente der Verleger sind völlig haltlos. Die Pressefreiheit wird durch einen ausnahmslosen gesetzlichen Mindestlohn auch für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nicht verletzt. Zu diesem Schluss kommen Professor Dr. Bodo Pieroth und Dr. Tristan Barczak von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in ihrem Rechtsgutachten, das sie im Auftrag von ver.di erstellt haben…“ Meldung bei ver.di vom 07.04.2014