Streikrecht oder Streikverbot für BeamtInnen?

Dossier

"willst du mit mir streiken gehen?"Allerorten heisst es: Beamte dürfen nicht streiken. Wo „steht“das ? Die Frage war immer berechtigt, wurde aber selten gestellt. Die wenigen, die es doch wagten, die Arbeit als Beamte niederzulegen, erhielten jedenfalls vom Bundesverwaltungsgericht dafür deutliche Antworten. In seinem sogenannten Fluglotsenurteil vom 03.12.1980 (1 B 86.79) meinte der 1. Senat des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts, dass die damaligen streikähnlichen Aktionen der Fluglotsen selbstverständlich rechtswidrig gewesen seien. Die Rechtswidrigkeit sei „evident“ gewesen. Selbstverständlich mussten die Fluglotsen deshalb disziplinarrechtlich mit Sanktionen rechnen, „denn es leuchtet jedem vernünftigen (!) und vorurteilsfreien (!) Betrachter „ein, dass „der Versuch, die Regierung … durch Nicht- oder Schlechterfüllung von Amtspflichten zur Befriedigung von materiellen Forderungen … zu zwingen, mit der Funktionsfähigkeit des … Berufsbeamtenverhältnisses schlechterdings nicht vereinbart werden kann.“Juristisch korrekte Begründungen enthält das Urteil wenig...“ Aus dem Vortrag von Dr. Rolf Geffken bei der ver.di und GEW Südhessen von 2011 , dokumentiert im LabourNet-Archiv. Siehe zur Problematik:

  • EGMR zum Beamtenstreikrecht: Ein Urteil gegen die Menschenrechte, das Begehrlichkeiten wecken könnte New
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat Mitte Dezember 2023 entschieden, das Streikverbot für beamtete Lehrkräfte verstoße nicht gegen das Recht auf Vereinigungsfreiheit. Wie ist die Entscheidung einzuordnen?
    Das Urteil ist deutlich, man kann es nicht schönreden: Danach verstoßen weder das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2018 ausgesprochene generelle und absolute Streikverbot für Beamtinnen und Beamte im Allgemeinen und beamtete Lehrkräfte im Besonderen noch die konkreten Disziplinarmaßnahmen der vier klagenden Lehrkräfte, die 2009 und 2010 Warnstreikaufrufen der GEW gefolgt waren, gegen das Menschenrecht auf Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
    Das mit 16 Richterstimmen zu einer gefällte Urteil war so nicht zu erwarten. Nach der bisherigen EGMR-Rechtsprechung sind das Recht auf Kollektivverhandlungen und das Streikrecht als Bestandteile der Vereinigungsfreiheit geschützt, Kollektivverhandlungen sogar als wesentliches Element. Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 EMRK erlaubt rechtmäßige Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte nur für Angehörige der Streitkräfte, Polizei und Staatsverwaltung. Deshalb hatte der EGMR in seiner ständigen Rechtsprechung entschieden, dass der Beamtenstatus allein ein Streikverbot nicht rechtfertigen könne und Einschränkungen nur für die hoheitliche Staatsverwaltung möglich seien, zu der Lehrkräfte aber nicht gehören. So sehen es auch das gesamte Arbeitsvölkerrecht und die für die Auslegung zuständigen Gremien wie der UN-Menschenrechts- und der UN-Sozialpaktausschuss oder die International Labour Organization (ILO). (…)
    Die Richterinnen und Richter am EGMR formulierten in ihrer Urteilsbegründung dagegen, dass die Frage, ob ein Streikverbot ein wesentliches Element der Gewerkschaftsfreiheit beeinträchtigt, kontextspezifisch und nicht durch eine isolierte Betrachtung des Streikverbots zu beantworten sei. Die Gesamtheit staatlicher Maßnahmen sei zu berücksichtigen, betonten sie. Dieser Ansatz ermöglicht, dass auch Fragen und Themen in die Beurteilung einfließen, die mit dem Streikrecht wenig bis nichts zu tun haben. (…)
    Manche Widersprüche im Urteil werden in dessen Begründung durch die Richterinnen und Richter nur notdürftig kaschiert: Der gegen Streiks angeführte hohe Stellenwert der Schulbildung etwa trifft angestellte wie beamtete Lehrkräfte gleichermaßen: Er hat nichts mit dem Status zu tun. Da sich das Streikverbot jedoch auf den Status bezieht, gilt es auch nur für Beamtinnen und Beamte – und zwar für alle unabhängig davon, ob sie hoheitliche Tätigkeiten ausüben oder nicht wie in der Schule. Steht das materielle Niveau der Beamtenversorgung dem Streikrecht entgegen? Ist die Geringfügigkeit konkreter Disziplinarmaßnahmen ein Argument, um ein kollektives Menschenrecht zu negieren, wenn das Streikverbot nicht nur konkrete Beschwerdeführerinnen und -führer, sondern alle Beamtinnen und Beamten in Schulen, Dienststellen und Betrieben und ihre Gewerkschaften trifft?
    Urteil könnte Begehrlichkeiten wecken
    Vor allem aber verwickelt sich der EGMR mit der Entscheidung vom Dezember 2023 in einen Widerspruch zu seiner früheren Rechtsprechung: 2009 hatte der Gerichtshof geurteilt, dass Disziplinarstrafen gegen Beamtinnen und Beamte in der Türkei, die dort an einem Aktionstag des Türkischen Dachverbands der Gewerkschaften teilgenommen hatten, eine Verletzung des Artikels 11 EMRK darstellten. Bedeutet das aktuelle Urteil nun, dass das Streikrecht in dem einem Land durch Artikel 11 EMRK wesentlich geschützt ist, in einem anderen nicht? Könnten die Türkei und andere Staaten, wenn sie Elemente des deutschen Beamtenrechts übernehmen, künftig kollektive Rechte ihrer Beamtinnen und Beamten und Gewerkschaften wieder beseitigen? Das ist ein gefährlicher Weg, der Begehrlichkeiten in wenig demokratisch strukturierten Ländern wecken kann…“ Beurteilung vom 13.02.2024 bei der GEW externer Link von Rudolf Buschmann, Prozessvertreter der GEW vor dem EGMR („EGMR zum Beamtenstreikrecht: Ein Urteil gegen die Menschenrechte“)
  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 14.12.23 das Streikverbot für BeamtInnen in Deutschland bestätigt – aber nicht auf der Grundlage der Europäischen Sozialcharta
    • GEW: „Enttäuschende Entscheidung“ – Beamtenrecht demokratisch fortentwickeln“
      „Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ist von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zum Streikrecht für verbeamtete Lehrkräfte enttäuscht. „Damit ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Das Urteil betont die Bedeutung des Streikrechts insgesamt als Teil der Koalitionsfreiheit und des gewerkschaftlichen Engagements, macht aber für verbeamtete Lehrkräfte in Deutschland eine Ausnahme. Natürlich akzeptieren wir das Urteil der Straßburger Richterinnen und Richter, obwohl wir uns eine andere Entscheidung gewünscht hätten – und nach der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auch erwartet hatten“, stellte GEW-Vorsitzende Maike Finnern am Donnerstag während einer Pressekonferenz in Berlin fest. Der EGMR habe das Streikverbot für verbeamtete Lehrkräfte in Deutschland in letzter Konsequenz als für mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als vereinbar bewertet.
      „Das Urteil und das Minderheitenvotum geben Hinweise, das Beamtenrecht in Deutschland fortzuentwickeln. Die Richterinnen und Richter betonen die Bedeutung der Beteiligungsrechte als Kompensation für das fehlende Streikrecht. Hier müssen wir ansetzen und diese Rechte stärken“, betonte Finnern. „Die Begründung des EGMR-Urteils enthält auch eine Aufforderung an Bund und Länder, sich mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes an einen Tisch zu setzen und über eine demokratische Fortentwicklung zu einem zeitgemäßen Beamtenrecht in Deutschland zu sprechen. Bis heute sind die Beamtinnen und Beamten vom Wohlwollen der Arbeitgeber abhängig: Der Dienstherr verordnet, wie lange gearbeitet wird, er entscheidet über die Einkommen, Erhöhung oder Kürzung der Bezahlung und die Arbeitsbedingungen. Es gibt viel zu tun
      .“ GEW-Pressemitteilung vom 14. Dezember 2023 externer Link, siehe auch das Video der Pressekonferenz der GEW externer Link
    • Siehe das (engl.) Urteil: Fines for striking teachers with civil-servant status did not violate rights externer Link
    • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Entscheidung gefallen: Beamt*innen dürfen nicht streiken
      Am 14. Dezember 2023 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass das in Deutschland geltende generelle Beamtenstreikverbot nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Der DGB bedauert die Entscheidung. Dennoch erwarten wir, dass sich Bund und Länder mit den Gewerkschaften zusammensetzen, um das Beamtenrecht in Deutschland demokratisch fortzuentwickeln…“ DGB-Meldung vom 14.12.2023 externer Link
    • Benedikt Hopmann zur Entscheidung des EGMR zum Beamtenstreikrecht
      14. Dezember 2023: Heute wurde die Entscheidung der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) zum Beamtenstreikrecht veröffentlicht. Danach soll das Verbot des Streiks von Lehrerinnen und Lehrern nicht gegen Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen. Das Verbot verstößt aber weiterhin gegen die Europäische Sozialcharta, wie der zuständige Sachverständigenausschuss noch 2022 erklärt hat. Die Erklärung ist im Jahr 2023 veröffentlicht worden.
      In der Presseerklärung des Kanzlers des EGMR wird eingeräumt: “In Bezug auf die Argumente der Kläger zum internationalen Arbeitsrecht stellte der Gerichtshof Folgendes fest: Deutschlands Ansatz, Streiks für alle Beamten, wie die Kläger, zu verbieten, stimmt nicht dem internationalen Trend überein. Internationale Überwachungsgremien hatten dieses statusbezogene Verbot in Deutschland wiederholt kritisiert.” Der Gerichtshof (EGMR) weist sodann darauf hin, dass er nicht auf der Grundlage der Europäischen Sozialcharta entschieden hat. Die internationale Kritik auf der Grundlage dieser Charta an dem deutschen Streikrechtsverbot für alle Beamtinnen und Beamte bleibt also auch nach der Auffassung des Gerichtshofes (EGMR) bestehen.
      Wir bleiben dabei: Der Streik verbeamteter Lehrerinnen und Lehrern ist zulässig. Das noch aus der Kaiserzeit stammende Streikverbot für alle Beamtinnen und Beamte darf keinen Bestand haben. Sonst dehnt es sich noch über ganz Europa aus. Es muss dagegen verstoßen werden. Es muss beendet werden. Es ist nicht einzusehen, dass Lehrerinnen und Lehrer eines der wichtigsten demokratischen Rechte verwehrt wird. Demokratie ist keine Feierabendveranstaltung – auch nicht für Lehrerinnen und Lehrer. In Frankreich sind Streiks von Lehrerinnen und Lehrern nicht verboten. Das ist übrigens mit Artikel 11 EMRK vereinbar. Frankreich ist eben nur freier. Wir bleiben dabei: Was in Frankreich erlaubt ist, darf in Deutschland nicht verboten sein
      …“ Kommentar von Benedikt Hopmann vom 15.12.2023 bei widerstaendig.de externer Link mit weiteren Informationen
    • „Damit ist der Rechtsweg endgültig ausgeschöpft“. Beamte dürfen es nicht machen. Der EGMR und das Streikverbot für verbeamtete Lehrkräfte in Deutschland
      Beitrag vom 15. Dezember 2023 von und bei Stefan Sell externer Link
  • Mündliche Verhandlung vor der Großen Kammer des EGMR am 1. März 2023 zum deutschen Beamtenstreikverbot: „Streikrecht für Beamte jetzt!“
    • GEW: „Streikrecht für Beamte jetzt!“ „Beamtenrecht fit für das 21. Jahrhundert machen“
      Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) noch einmal für das Streikrecht für Beamtinnen und Beamte stark gemacht. „Das Streikrecht ist ein Menschen- und Grundrecht, das den Beamtinnen und Beamten nicht länger verweigert werden darf“, stellte die GEW-Vorsitzende Maike Finnern am Mittwoch nach der mündlichen Verhandlung in Straßburg fest. Die Rechtsprechung in Deutschland verletze die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und stehe im Widerspruch zur internationalen Rechtsprechung. „Das Beamtenrecht muss endlich fit für das 21. Jahrhundert gemacht werden: Dafür wollen wir es modernisieren und demokratisieren – und damit vom Staub des 18. Jahrhunderts befreien, ohne dabei den Beamtenstatus als solchen in Frage zu stellen.“ (…) Heute haben die Prozessvertretungen der beschwerdeführenden GEW-Mitglieder und die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des EGMR ihre Positionen vorgestellt und begründet. Dabei ging es um die Frage: Müssen Beamtinnen und Beamte ein Streikrecht erhalten? Die GEW sagt: „Ja“. Die Bundesrepublik sagt: „Nein“ – gestützt auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2018. Das BVerfG kam damals zu dem Schluss: Beamtinnen und Beamte dürfen auch weiterhin nicht streiken. Es begründete seine Entscheidung mit den „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“, die höher zu bewerten seien als die in Artikel 9 des Grundgesetzes garantierte Koalitionsfreiheit, die als Ultima Ratio auch das Streikrecht vorsieht. Die GEW erwartet, dass der EGMR sein schriftliches Urteil in den nächsten Monaten veröffentlichen wird.“ GEW-Pressemitteilung vom 01.03.2023 externer Link, siehe auch

    • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): EGMR überprüft deutsches Beamtenstreikverbot
      Am heutigen Mittwoch, den 1. März, geht es vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) um die Frage, ob das deutsche Beamtenstreikverbot gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Eine Entscheidung ist noch nicht zu erwarten.
      In der mündlichen Verhandlung wird die Beschwerde von vier GEW-Mitgliedern gegen die Bundesrepublik Deutschland debattiert. Alle Lehrkräfte erhielten eine Disziplinarstrafe, weil sie Warnstreikaufrufen der GEW gefolgt waren. Sie klagten sich dagegen mit GEW-Rechtsschutz durch die Instanzen. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2018, dass sich das Beamtenstreikverbot zwingend aus den „hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums“ ergebe. Dahinter müsse die in Artikel 9 des Grundgesetzes garantierte Koalitionsfreiheit, die das Streikrecht begründet, zurückstehen. Dagegen legten die vier Lehrkräfte Beschwerde beim EGMR ein, weil sie in der BVerfG-Entscheidung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sehen.
      Nach Auffassung des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes geht die seit Jahren geführte politische Debatte um ein Beamtenstreikrecht in die falsche Richtung. Das Beamtenverhältnis ist keine Einbahnstraße. Nicht nur die Beamt*innen treffen Pflichten, sondern auch deren Dienstherren. Doch seit der Föderalismusreform I nutzen diese ihre Gesetzgebungskompetenz und Gestaltungsfreiheit auf eine Art und Weise, die etwa den Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung zunehmend aushöhlt.
      Das gleiche Muster zeigt sich bei den Arbeitsbedingungen der Beamt*innen, die nicht vom Kernbestand des Berufsbeamtentums aus Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz umfasst sind, etwa mit Blick auf die Arbeitszeit. Hier verfahren die Dienstherren im 21. Jahrhundert ebenfalls nach Gutsherrenart, wenn sie zugesagte Entlastungen nicht umsetzen und mit Verweis auf den Personalmangel nicht einmal Gesprächsbereitschaft zeigen. Dabei liegt die mangelhafte Personalausstattung im öffentlichen Dienst allein in der Verantwortung der öffentlichen Arbeitgeber. Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen mit Verweis auf die Folgen des jahrzehntelangen Missmanagements abzulehnen, ist unlauter und dennoch geübte Praxis. Es stellt sich daher schon als Gebot der Fairness dar, dass auch Beamt*innen ihre Rechte durchsetzen können müssen. „Es bleibt abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte letztlich entscheidet. Uns geht es keinesfalls darum, das Berufsbeamtentum abzuschaffen. Uns geht es darum, dass nicht-hoheitlich tätige Beamt*innen ihre Rechte durchsetzen dürfen und nicht mehr allein vom Wohlwollen ihrer Dienstherren abhängig sind…“ DGB-Meldung vom 01.03.2023 externer Link
  • Streikrecht für Beamte: Elf Kläger ziehen vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. GEW gibt Lehrkräften Rechtsschutz  Elf Klägerinnen und Kläger ziehen mit Rechtsschutz der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Ihr Ziel: das Streikrecht für Beamtinnen und Beamte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Urteil vom 12. Juni die Klagen von vier Lehrerinnen und Lehrern zurückgewiesen. Damit ist der Rechtsweg in Deutschland ausgeschöpft und zum EGMR frei. (…) Die GEW vertritt wie im Völkerrecht festgeschrieben die Auffassung, dass es ein Menschenrecht auf Kollektivverhandlungen mit dem Recht auf Streik gibt, um Arbeitsbedingungen fair aushandeln zu können. „Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). In seinem Urteil hat das BVerfG versäumt, das Grundgesetz europa- und menschenrechtsfreundlich auszulegen, und so den Gesetzgeber daran gehindert, deutsches und internationales Recht zu harmonisieren. Die GEW erwartet, dass der EGMR dies korrigieren wird, wie er es schon in früheren Urteilen zum Beamtenstreikverbot in der Türkei getan hat“, betonte Tepe. (…) Die elf Klägerinnen und Kläger kommen aus den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachen und Schleswig Holstein. Für vier Kläger muss die Beschwerde bis zum 12. Dezember 2018 eingereicht werden, da das BVerfG ihre Beschwerde mit dem Urteil vom 12. Juni zurück gewiesen hatte. Bei den anderen Klägern ist die Verfassungsbeschwerde mit Verweis auf dieses Urteil mit Beschluss aus dem Juli 2018 abgewiesen worden, so dass die Frist hier – je nach individueller Zustellung – Mitte Januar 2019 abläuft…“ GEW-Pressemitteilung vom 20.11.2018 externer Link
  • Der Glaube ans Recht versetzt keine Berge. Die Anrufung des BVerfG zum Beamtenstreikverbot war ein Fehler! 
    Es ist seit langem bekannt: Es gibt in Deutschland kein gesetzliches Streikverbot für Beamte. Und dennoch wurde es von den höchsten deutschen Gerichten immer wieder „behauptet“. Es sei Teil der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“, die nach Art. 33 GG bei der Ausgestaltung „Berücksichtigung“ finden müßten. So die „herrschende Meinung“, der übrigens Wolfgang Däubler schon 1971 entgegen trat. (…) Doch das BVerfG und das Bundesverwaltungsgericht hatten bislang nie einen Hehl daraus gemacht, daß sie gewillt sind, im Wege der „Rechtsschöpfung“ ( d.h. am Gesetz vorbei ) den angeblich „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“ entgegen der Rechtspraxis der meisten Mitgliedsstaaten der EU weiter verfassungsrechtliche Geltung zu verschaffen und mit ihrer Hilfe sogar ein Grundrecht für einen großen Teil der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufzuheben. In seinem jetzt ergangenen Urteil vom 12.6.2018 (2 BvR 646/15) führt das BVerfG laut eigener Pressemitteilung aus, die „Beschränkung von Art. 9 III GG“ sei kompensiert durch die bloßen Anhörungsrechte (!) der Gewerkschaften bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen und das „beamtenrechtliche Alimentationsprinzip“ (!), also durch allenfalls ständestaatliche und vordemokratische Strukturen des Beamtenrechts. Damit wird das Verhältnis von Verfassungsrecht und einfachem Gesetzesrecht auf den Kopf gestellt: Vermeintliche Prinzipien des Beamtenrechts heben ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht auf. Das ist – mit Verlaub – s e l b s t Verfassungsbruch. (…) Anstatt durch die eigene PRAXIS und durch systematische Öffentlichkeitsarbeit und Kampagnen für das Streikrecht einzutreten – so wie wir es aus der Emmely-Kampagne kennen – wurde es einigen wenigen Juristen überlassen, den vermeintlichen Rechtszustand durch das BVerfG selbst zu zementieren. D a s ist die Art, in der in diesem Land immer noch der „Kampf ums Recht“ geführt wird. Juristisch, mit juristischen Mitteln und d u r c h Juristen. S o aber kann er nicht gewonnen werden. Auch und gerade nicht beim Kampf gegen die Legende vom Streikverbot für Beamte.“ Kommentar von Rolf Geffken vom 12.6.2018 – wir danken!
  • BVerfGE: Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
    Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es steht auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage vier gegen das Streikverbot für Beamte gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. (…) Ein Streikrecht, auch nur für Teile der Beamtenschaft, griffe in den grundgesetzlich gewährleisteten Kernbestand von Strukturprinzipien ein und gestaltete das Verständnis vom und die Regelungen des Beamtenverhältnisses grundlegend um. Es hebelte die funktionswesentlichen Prinzipien der Alimentation, der Treuepflicht, der lebenszeitigen Anstellung sowie der Regelung der maßgeblichen Rechte und Pflichten einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber aus, erforderte jedenfalls aber deren grundlegende Modifikation. Für eine Regelung etwa der Besoldung durch Gesetz bliebe im Falle der Zuerkennung eines Streikrechts kein Raum. Könnte die Besoldung von Beamten oder Teile hiervon erstritten werden, ließe sich die derzeit bestehende Möglichkeit des einzelnen Beamten, die verfassungsmäßige Alimentation gerichtlich durchzusetzen, nicht mehr rechtfertigen. Das Alimentationsprinzip dient aber zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einer unabhängigen Amtsführung und sichert die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe für das Amt ab. (…) Unabhängig davon, ob das Streikverbot für deutsche Beamte einen Eingriff in Art. 11 Abs. 1 EMRK darstellt, ist es wegen der Besonderheiten des deutschen Systems des Berufsbeamtentums jedenfalls nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK beziehungsweise Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK gerechtfertigt…“ BVerfG-Pressemitteilung Nr. 46/2018 vom 12. Juni 2018 zum Urteil vom 12. Juni 2018 Az. 2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13
    Wir meinen: Dieser deutsche Sonderweg überzeugt nicht. Nicht nur ist diese Treupflicht ein Überbleibsel der Kaiserzeit. Das Berufsbeamtentum hat auch in der Nazizeit extrem kritische Resultate hervorgebracht, zumindest bei dem Teil, der nicht durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums von 1933 ausgeschlossen wurde. Ginge es nun tatsächlich heute um die Treue zum Grundgesetz, ist es unlogisch, dass Beamte keinen Widerstand leisten dürfen, wenn – analog 1933 – sich die Legislative von Verfassungsgrundsätzen entfernt. Die Sonderrechte wirkten und wirken eher als eine Art Bestechung, sich nicht an gesellschaftlichen Auseinandersetzungen zu beteiligen. Allein das Eintreten für den Sozialstaat kann eine Streikbeteiligung erfordern. In diesem Fall stellten sich die Lehrer gegen einen Angriff gegen das Bildungssystem. Höchstrichterlich es Lehrern zu untersagen, durch Streik Angriffe auf Art. 7 GG abzuwehren, ist selbst verfassungswidrig, weil damit die Treupflicht nur auf die Interessen des Gesetzgebers reduziert wird. Außerdem wird bei Anwärtern durch Vertreter der Legislative in Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz festgelegt, wer als „verfassungskonform“ gelten darf (in Bayern z.B. keine Gegner der CSU-Politik). So wird die gewünschte neutrale Verfassungstreue bereits den Wünschen der herrschenden Politik angepasst.
    Siehe auch Stellungnahmen der GEW und ver.di zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

    • Bundesverfassungsgericht bestätigt Streikverbot für Beamte – „Schwarzer Tag für Demokratie und Menschenrechte“ (GEW) 
      Mit „Enttäuschung“ hat die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Streikrecht für Beamtinnen und Beamte reagiert. „Das ist ein Schwarzer Tag für Demokratie und Menschenrechte“, sagte GEW-Vorsitzende Marlis Tepe am Dienstag in Karlsruhe in einer ersten Reaktion. „Das Gericht  schreibt die bisherige Rechtsprechung fest und macht damit einen Rückschritt ins vergangene Jahrhundert. Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht sieht das Verfassungsgericht weder eine Kollision zwischen deutschem und internationalen Recht noch eine Kollision in der deutschen Rechtsprechung.“ Tepe kündigte an, dass die GEW das Urteil jetzt eingehend prüfen und dann über die weiteren Schritte entscheide werde…“ GEW-Pressemitteilung vom 12. Juni 2018 externer Link und ebd. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Beamtenstreikrecht externer Link
    • ver.di bedauert Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Beamtenstreikrecht
      Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bedauert, dass das Bundesverfassungsgericht den Beamtinnen und Beamten nicht die volle Koalitionsfreiheit einschließlich des Rechts auf Streik zugesteht. Entgegen der gewerkschaftlichen Argumentation, die sich auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit und die Koalitionsrechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention stützt, hielten die Karlsruher Richter Einschränkungen unter den besonderen Bedingungen des Beamtenstatus für geboten. „Die Koalitionsfreiheit bis hin zum Recht auf Arbeitskampf ist und bleibt ein Menschenrecht. Es ist bedauerlich, dass das Bundesverfassungsgericht dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht gefolgt ist. Die Begründung überzeugt uns nicht. Eine Einschränkung allein wegen des Beamtenstatus halten wir nach wie vor für bedenklich“, betont ver.di-Bundesvorstandsmitglied Wolfgang Pieper. Das Gericht hat allerdings zugleich klar entschieden, dass Einschränkungen der Koalitionsfreiheit durch den Beamtenstatus nicht ohne Ausgleich erfolgen dürften…“ ver.di-Pressemitteilung vom 12. Juni 2018 externer Link
  • Streikrecht für Beamtinnen und Beamte: Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 17. Januar in Karlsruhe 
    am Mittwoch, 17. Januar 2018, findet vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die mündliche Verhandlung zu vier von der GEW unterstützten Klagen statt, mit denen das Thema „Streikrecht für Beamtinnen und Beamte“ auf der Tagesordnung steht…“ GEW-Pressemitteilung vom 08.01.2018 externer Link, siehe dazu:

    • Vor Gericht: Streikrecht von Beamt*innen. Die ehemalige Lehrerin aus NRW Monika Dahl zieht vor das Bundesverfassungsgericht 
      Vor dem Bundesverfassungsgericht kämpft die ehemalige beamtete Lehrerin und Gewerkschafterin Monika Dahl für ein Beamt*innenstreikrecht. Vertreter*innen der GEW NRW begleiten die Verhandlung…“ Bericht und Interview von Jessica Küppers vom 16.01.2018 bei GEW NRW externer Link
    • Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Beamtenstreikrecht
      Ist das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte noch rechtens? Im Januar 2018 werden vor dem Bundesverfassungsgericht vier Fälle verhandelt, mit denen diese Frage auf der Tagesordnung steht….“ Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Beamtenstreikrecht bei der GEW externer Link
  • Beamtenstreikrecht: Warten auf Karlsruhe
    „… Die GEW will das Streikrecht für Beamte erkämpfen und klagt gegen Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte, die ihren Streikaufrufen gefolgt sind. Die ersten Verfahren liegen beim Bundesverfassungsgericht. Die GEW fordert gemeinsam mit dem DGB die vollen Koalitionsrechte – und damit das Streikrecht – auch für Beamtinnen und Beamte. Das ist Teil der gewerkschaftlichen Grundüberzeugungen. Die Gewerkschaften gehen – wie das Völkerrecht und das internationale Arbeitsrecht – davon aus, dass es ein Menschenrecht auf Kollektivverhandlungen zur fairen Aushandlung der Arbeitsbedingungen gibt. Seit vielen Jahren schon wird die Bundesrepublik von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) wegen des „Beamtenstreikverbots“ gerügt. Auch der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) hat bei seinem jüngsten Kongress 2015 zum wiederholten Mal dessen Abschaffung gefordert. (…) Am Ende macht ein Blick in die Geschichte deutlich: Grundlegende Verbesserungen der Arbeitnehmerrechte wurden selten vor Gericht erkämpft. Entscheidend waren immer die Auseinandersetzungen auf der Straße. Je mehr Beamtinnen und Beamte bereit sind, sich aktiv gegen schlechte Arbeitsbedingungen zu wehren, desto weniger kann die Politik ihnen ihre Rechte vorenthalten. Hierüber zu diskutieren, ist jetzt Aufgabe der GEW-Mitglieder auf allen Ebenen.“ GEW-Beitrag von Gesa Bruno-Latocha, Referentin Tarif- und Beamtenpolitik beim GEW-Hauptvorstand, und Katrin Löber, Referentin Rechtsschutz beim GEW-Hauptvorstand, vom 17. Juli 2017 externer Link
  • Bundesverwaltungsgericht weist die Revision der GEW zum Streikrecht für Beamte ab
    GEW kritisiert Ablehnung des Streikrechts für Beamte: „Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) kritisiert, das Streikrecht für Beamte abzulehnen. „Wir werden mit der Streikrechtsfrage jetzt vor das Bundesverfassungsgericht gehen“, kündigte GEW-Vorstandsmitglied Andreas Gehrke am Donnerstag in Leipzig an. „Wir erkennen an, dass sich die Richter intensiv mit der komplexen Sachlage auseinandergesetzt und die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ausdrücklich gewürdigt haben. Gleichzeitig bedauert die GEW, dass das BVerwG seine Spielräume nicht ausgeschöpft hat.  Wir hoffen, dass jetzt das Bundesverfassungsgericht das unzeitgemäße und vordemokratische Verbot des Beamtenstreiks endgültig zu Grabe trägt.“ Die GEW hatte gegen eine Disziplinarmaßnahme geklagt, die gegen eine verbeamtete Lehrerin verhängt worden war, weil diese 2009 an einem Streik teilgenommen hatte…“ GEW-Pressemitteilung vom 27.2.2014 externer Link. Siehe dazu:
  • Urteil zum Beamtenstreikverbot – Tarifabschlüsse müssen auf Beamte übertragen werden
    Im Hinblick auf die Tarifrunde im öffentlichen Dienst seien die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einem generellen Streikverbot für Beamtinnen und Beamte von großer Bedeutung, betonte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Achim Meerkamp. Eine klare Botschaft der Richter sei, dass Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden dürften, solange ihnen die Durchsetzungsrechte verwehrt seien. Ausgehandelte Tarifabschlüsse müssen auf den Beamtenbereich übertragen werden. ver.di begrüßt dies ausdrücklich…“ ver.di-Pressemitteilung vom 3. März 2014 externer Link
  • OVG Münster spricht Beamten Streikrecht ab
    „Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am Mittwoch entschieden, dass eine Lehrerin im Beamtenstatus nicht das Recht hatte, an Warnstreiks teilzunehmen. Die GEW kündigte an, in der Frage des Beamtenstreikrechts durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu gehen. Ilse Schaad, Leiterin des Vorstandsbereichs Angestellten- und Beamtenpolitik der GEW, stellte fest, dass das Urteil die Praxis des unzeitgemäßen und vordemokratischen Verbots des Beamtenstreiks fortsetze. „Das Gericht hat die Chance vertan, dem in der neueren Rechtsprechung des EGMR klar formulierten Menschenrecht auf Streik auch in Deutschland zum Durchbruch zu verhelfen“, bedauerte Schaad. Das OVG-Urteil zeige, dass jetzt so schnell wie möglich eine Entscheidung des zuständigen europäischen Gerichts her müsse. „Wir haben einen langen Atem. Das Verbot des Beamtenstreiks muss endlich fallen!“, erklärte Schaad…“ GEW-Pressemitteilung vom 07.03.2012 externer Link
  • Beamtenstreik: Abkehr von der bislang in Deutschland herrschenden Rechtsaufassung – Kasseler Richter bestätigen Rechtsauffassung der Bildungsgewerkschaft
    Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Hessen sieht sich in ihrer Rechtsauffassung zum Streikrecht für Beamte durch ein Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel vom 27. Juli 2011, das am 1. September 2011 bekannt geworden ist, bestätigt (Az. 28 K 1208/10.KS.D). „Die Bildungsgewerkschaft begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich“, erklärte hierzu der Vorsitzende der GEW Hessen, Jochen Nagel. „Die Kasseler Richter hatten den Mut, bei der Beurteilung des Beamtenstreiks den letzten Schritt zu gehen, den das VG Düsseldorf Ende 2010 noch vermieden hatte: sie haben festgestellt, dass sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte nicht nur ein Sanktionsverbot gegenüber streikenden Beamten ergäbe, sondern dass die bislang herrschende Auffassung, die Arbeitsniederlegung von Beamten, sei grundsätzlich ein Dienstvergehen, nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Völkerrecht zu vereinbaren ist“, ergänzte Hartwig Schröder, Leiter der Rechtsabteilung der GEW Hessen. Aus Art. 11 EMRK folge, „dass nunmehr nur noch solche Beamtinnen und Beamte einem Streikverbot unterfallen, die im hoheitlichen Bereich tätig seien…“ Pressemitteilung der GEW Hessen vom 01.09.2011  im LabourNet-Archiv

Grundinfos:

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=54076
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