Kündigungsschutz ausgehebelt: Der stille Jobabbau per Aufhebungsvertrag
„… Continental, Bosch und SAP haben die Streichung von Arbeitsplätzen beschlossen. Auch nach Abschluss der Tarifverhandlungen bei VW wurde Personalabbau angekündigt. (…) Vorstand Oliver Blume stimmt die Belegschaft auf einen langfristigen Sparkurs ein. Auf die VW-Standorte kommen gravierende Änderungen zu. Die Konzernleitung will bis 2030 mehr als 35.000 Stellen streichen und 734.000 Autos im Jahr weniger produzieren. Per Tarifvertrag sind betriebsbedingte Kündigungen bis Ende 2030 ausgeschlossen. Wie das Unternehmen Stellen abbauen will, ist noch offen. (…) Eine rechtliche Möglichkeit ist zunehmend in Betrieben von Bedeutung: der Aufhebungsvertrag…“ Beitrag von Marcus Schwarzbach vom 8. Januar 2025 in Telepolis und mehr daraus:
- Weiter aus dem Beitrag von Marcus Schwarzbach vom 8. Januar 2025 in Telepolis : „(…) Ein Aufhebungsvertrag ist die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese „Freiwilligkeit“ wird jedoch häufig durch Überraschungseffekte infrage gestellt. Beschäftigte berichten, dass sie zu einem Gespräch mit dem Vorgesetzten gerufen wurden und dann zwei Unternehmensvertretern gegenübersitzen. Dieser Einzelpersonen gegenüber wird meist Druck aufgebaut, indem der alternativlose Wegfall des Arbeitsplatzes angedroht oder Krankentage als Grund für ein Ende der Weiterarbeit im Betrieb aufgeführt wird. Auch entwerfen spezialisierte Anwaltskanzleien Konzepte, um eine Unterschrift der Beschäftigten durchzusetzen. So wird mit dem Versprechen gearbeitet, dass es „Turbo-Zahlungen“ oder „Sprinterprämien“ gebe, wenn schnell dem Aufhebungsvertrag zugestimmt wird. Die Vorteile für ein Unternehmen sind offensichtlich. Der Kündigungsschutz entfällt durch die Unterschrift des Beschäftigten. Es muss kein Kündigungsgrund genannt werden, die Berechtigung dazu wird nicht durch ein Arbeitsgericht überprüft. Auch Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden. (…) „Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten eine Abfindung anbieten, damit dieser den Aufhebungsvertrag annimmt. Aber einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht!“, verdeutlicht die Gewerkschaft Verdi. (…) Beim Aufhebungsvertrag ist auch der Betriebsrat außen vor. Ein Vorteil für das Management, denn Verhandlungen bleiben so auf der individuellen Ebene, die Verhandlung eines Sozialplans kann umgegangen werden. Zum Nachteil für die Belegschaft, denn dabei wird nicht nur über Abfindungen verhandelt, vielmehr wird auch über Versetzungen oder Qualifizierungsmaßnahmen statt Entlassungen gesprochen. Der Interessenausgleich sieht die Möglichkeiten vor, Entscheidungen des Unternehmens infrage zu stellen. Nicht so beim Aufhebungsvertrag. Wer einen unterschreibt, muss in der Regel mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen, warnt die Arbeitnehmerkammer Bremen.“