Was bedeutet das Verbot des ultra-rechten Compact-Magazins für die Presse- und Vereinsfreiheit sowie für den antifaschistischen Kampf?
Dossier
„… Es ist überragend wichtig, Rechtsextremismus einzudämmen. Doch wie alle Instrumente der wehrhaften Demokratie sind Vereinsverbote wegen Verfassungswidrigkeit ein zweischneidiges Schwert. Sie werden schnell dafür kritisiert, dass sie für Intoleranz gegenüber Andersdenkenden stehen und mit einem System brechen, das Systemkritik gerade zulassen soll. Umso problematischer ist es, wenn Vereinsverbote – worauf im vorliegenden Fall einiges hindeutet – als Vehikel eingesetzt werden, um etwas zu erreichen, das sich nicht mit den eigentlich dafür vorgesehenen Mitteln der Rechtsordnung erreichen lässt. Schon der Anschein, der Rechtsstaat überdehne seine Möglichkeiten, stärkt letztlich Rechtsextreme und -populisten.“ Kommentar von Paula Rhein-Fischer vom 19. Juli 2024 beim Verfassungsblog („Zeitungsverbot durch die Hintertür?“), der einen Teil der Debatte um das Verbot vom 16.7.2024 zusammenfasst. Ein anderer – neben der Tatsache, dass die Feinde der Pressefreiheit meist rechts zu finden sind – ist die Frage (mit Erinnerung an das Verbot von linksunten.indymedia), ob dieser Schritt gegen die Rechte nicht schnell und wie so oft der linken Bewegung schaden kann. Auf der Suche nach einer Antwort dokumentieren wir eine Auswahl von Beiträgen zu einer schwierigen aber notwendigen Debatte:
- Begründung zum Compact-Beschluss liegt vor: In der Verhandlung Mitte Februar 2025 wird die Prägung der verfassungsfeindlichen Inhalte für die Aktivitäten des Vereins entscheidend
„… Das Gericht bejaht zunächst die Vereinseigenschaft von Compact und die umstrittene grundsätzliche Möglichkeit der Anwendung des Vereinsrechts auch zum Verbot von Medienorganisationen. Dann prüft es den eigentlichen Verbotsgrund nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Vereinsgesetz (VereinsG) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 Grundgesetz (GG): dass sich das Magazin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. BVerwG bestätigt die vom BMI angebrachten Anhaltspunkte für eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung durch Compact-Veröffentlichungen, vor allem für eine die Menschenwürde verletzende, demütigende Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund. In den Publikationen von „Compact“ scheine ein an einer ethnischen „Volksgemeinschaft“ orientiertes völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept auf. Dies zeige sich daran, dass von „ethnisch Fremden“ die Rede sei, die als „Pass-Deutsche“ bezeichnet werden. Diesen werde im Unterschied zu „Bio-Deutschen“ bzw. „richtigen Deutschen“ abgesprochen, vollwertige Teile des deutschen Volkes zu sein. Somit werde die Zugehörigkeit zum deutschen Volk nach ethnischen Kriterien bewertet. Dies sei mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen. Denn dieses kenne keinen an ethnischen Kategorien orientierten Volksbegriff, sondern stellt allein auf die Staatsangehörigkeit ab. (…)
Das BVerwG betont die ständige Rechtsprechung, dass es für ein Verbot nicht ausreicht, wenn ein Verein sich kritisch oder ablehnend gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen überschreite als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. „So wie das Grundgesetz die Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit garantiert, vertraut es mit der Vereinigungsfreiheit im Grundsatz auf die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs.“ Allerdings rechtfertige der Gedanke des „präventiven Verfassungsschutzes“, Organisationen zu verbieten, die kämpferisch-aggressiv darauf ausgerichtet sind, wesentliche Elemente der verfassungsmäßigen Ordnung zu zerstören. Daran, dass Compact kämpferisch-aggressiv auftritt, hat das BVerwG keine Zweifel. (…) Für das Gericht spielt dabei auch die Emotionalisierung der Leser:innen eine entscheidende Rolle. So werde die für erstrebenswert gehaltene „Volksgemeinschaft“ in Compact-Artikeln ständig mit emotionalisierenden Formulierungen als in ihrer Existenz bedroht beschrieben. (…)
Bei einer Gesamtbetrachtung offenbare die Rhetorik vom Compact die Tendenz, das Vertrauen zu den Institutionen und Repräsentanten des demokratischen Staates in der Bevölkerung von Grund auf zu erschüttern. „Dadurch wird die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben.“, so das Gericht.
Prägung und Verhältnismäßigkeit
Stellt das Gericht eben noch fest, dass Compact „fortwährend“ die Menschenwürde demütigende Äußerungen aufgreift, kommt es im nächsten und letzten Prüfungspunkt sodann zu einer nach der bisherigen Logik überraschenden Annahme: Es bestünden Zweifel daran, ob die die Menschenwürde verletzenden Passagen derart prägend sind, dass sie dem Vereinsverbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerecht werden. Für die Voraussetzung der „Prägung“ sei nicht das Verhältnis von Verfassungsverstößen zum Gesamtinhalt einer Zeitung ausschlaggebend, sondern es komme auf eine Bewertung der gesamten Aktivitäten des Vereins an. (…)
Insgesamt reichen dem 6. Senat wohl schlicht die ihm vorliegenden Informationen nicht aus. Er beanstandet, dass das BMI andere Print- und Onlinepublikationen des Compact-Verlags nur in Auszügen vorgelegt habe. Was die sonstigen Aktivitäten der Vereinigung (Konferenzen, Sommerfeste, Spendengala) angeht, seien Erkenntnisse erst nach Auswertung der sichergestellten Asservate zu rechnen, so das BVerwG. Im Übrigen dürfe das BMI auch noch weiter ermitteln, um weitere Beweismittel im Anfechtungsprozess vorlegen zu können.
Prägung wird entscheidend sein
Mithin sieht sich das Gericht nicht in der Lage, die Frage der Rechtmäßigkeit verlässlich zu prognostizieren. Diese sei damit offen. Die im Eilverfahren vorzunehmende Folgenabwägung spräche im konkreten Fall dafür, dass Compact weitermachen darf. (…) Nach der Begründung des BVerwG ist nun klar: Im Hauptsacheverfahren wird sich alles um die Frage der „Prägung“ drehen. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es hier mehr Belegmaterial benötigt. Ebenfalls hat es deutlich gemacht, dass es die Frage der Prägung nicht arithmetisch durch ein quantitatives Inverhältnissetzen zwischen verfassungsfeindlichen und unbedenklichen Artikeln klären will. Wie genau aber die Prägung letztlich zu beurteilen ist, dazu lässt der Beschluss des BVerwG klare Worte erstmal vermissen. Doch sie werden wohl schneller folgen als von Compact erwartet. Das BVerwG wird bereits am 12. und 13 Februar 2025 in der Hauptsache in Leipzig verhandeln…“ Beitrag von Dr. Felix W. Zimmermann vom 21.08.2024 in LTO („Begründung zum Compact-Beschluss liegt vor: Entscheidend wird die Prägung“)- Siehe Die Entscheidung BVerwG 6 VR 1.24 vom 14. August 2024 zum Vereinsrechtliches Verbot von COMPACT nun auf der BVErfG-Website, siehe auch:
- Bundesverwaltungsgericht zu Compact: Ein heikler Balanceakt
„… Der wehrhafte demokratische Rechtsstaat vollführt einen heiklen Balanceakt: Er muss seine Feinde in die Schranken weisen, aber er muss dies mit rechtsstaatlichen Mitteln tun, sonst wird er zwar nicht zerstört, aber er zerstört sich selbst. Letzteres vermittelt zwar das Gefühl von Handlungsmacht, ändert aber nichts am Ergebnis. (…) Die Entscheidungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts im Compact-Beschluss zeigt, dass juristische Methodik – unaufgeregt und kundig angewandt – hilft, diesen schwierigen Balanceakt zu meistern. Wir wissen faktisch und was die rechtliche Einschätzung angeht, noch nicht genug, um den endgültigen Ausgang des Verfahrens zu prognostizieren. Die basale Argumentation überzeugt allerdings, auch wenn man hier und da anders hätte abbiegen könnte. (…) Letzteres gilt etwa für die Frage, ob und inwieweit vereinsrechtliche Maßnahmen die Pressefreiheit einzuschränken vermögen. Das BVerwG hält das für möglich, will aber die pressefreiheitlichen Anforderungen im Rahmen der Vereinigungsfreiheit prüfen. Das ist sicher ein gangbarer Weg und auch hier eng angelehnt an die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 -, Rn. 93). Er führt allerdings dazu, dass von Personenmehrheiten verantwortete Schriften leichter verboten werden können als solche von Einzelpersonen. Das ergibt, wenn es allein um die Wirkung der Kommunikationsinhalte geht, keinen Sinn und zeigt letztlich, dass der Rückgriff aufs Vereinsrecht für Gefahren, die von Medien ausgehen, nicht das richtige Mittel ist. Vor diesem Hintergrund kann man dann doch Zweifel haben, ob § 3 des Vereinsgesetzes Verlage überhaupt erfassen kann. In jeden Fall aber ist dies nur möglich, wenn und soweit die Medientätigkeit ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke – ich würde sagen: außerhalb der Medientätigkeit – dient; dies erkennt das Bundesverwaltungsgericht in einer älteren Entscheidung auch an (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 A 13.93). Die aktuelle Entscheidung verweist auf das Urteil, aber ohne diese Differenz zu reflektieren. (…) Ob im Rahmen der Vereinigungsfreiheit oder einer eigenständigen Prüfung – Medien bedürfen wegen ihrer Funktion für die individuelle und öffentliche Meinungs- und Willensbildung besonderen Schutzes, insbesondere auch prozedural. Die Landespressegesetze enthalten zu diesem Zweck Vorschriften, die die “Polizeifestigkeit“ der Presse sichern sollen. Sie sind hier nicht unmittelbar einschlägig, sie sind aber einfachgesetzliche Ausprägung eines verfassungsrechtlichen Schutzes durch die „Verwaltungsfestigkeit der Medien“. (…) Der Grund liegt auf der Hand: Die Regierung und die von ihr gesteuerte Verwaltung soll keine Instrumente in der Hand haben, ihr unliebsame Medieninhalte zu unterdrücken. Dies ist verfassungsrechtlicher Ausdruck des unguten Bauchgefühls einiger Beobachter dieses aktuellen Vorgangs – mich eingeschlossen –, das sich vielleicht so beschreiben lässt: „Es trifft die Richtigen, aber dass die Innenministerin das mit einem Federstrich tun kann, ist merkwürdig.“ (…) Insgesamt sollte das Hauptsacheverfahren Anlass bieten, Leitlinien für eine saubere Balance von Freiheit und Wehrhaftigkeit zu finden. Denn leider wird es wohl künftig noch weitere Fälle dieser Art geben.“ Gastbeitrag von Wolfgang Schulz vom 22. August 2024 bei LTO
- [Compact-Magazin darf weitermachen] Bundesverwaltungsgericht setzt Sofortvollzug des COMPACT-Verbots teilweise aus
„Dem Antrag der COMPACT-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht heute mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. (…) Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin (…) Ob diese Vereinigung aber den – wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden – Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin (…) verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin (…) mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des „COMPACT-Magazin für Souveränität“ die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen. Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (…) das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin (…) ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu. Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, kann in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren…“ BVerwG-Pressemitteilung Nr. 39/2024 zum Beschluss 6 VR 1.24 vom 14. August 2024 – bitte beachten: Der Text des Beschlusses liegt im Moment noch nicht vor! Auch weil die schriftliche Beschlussbegründung im Moment noch nicht vorliegt, wollen wir auf die diversen und unterschiedlichen Bewertungen verzichten. Beispielsweise darf Compact-Magazin nicht nur „vorübergehend“ weitermachen, wie es in manchen Beiträgen heißt; das ist im Moment noch offen und die Entscheidung in der Hauptsache kann lange auf sich warten lassen. Überraschend ist allerdings, dass nun das Verbot von linksunten.indymedia.org nicht in Beziehung gesetzt wurde, könnte mensch doch den Eindruck gewinnen, dass das BVerwG bezüglich Pressefreiheit nicht nach den gleichen Maßstäben entscheidet… - Compact-Ausgabe erscheint trotz Verbots (als „Näncy“ beim Sodenkamp & Lenz Verlagshaus): Ein Fall fürs BMI und Staatsanwälte oder Folge der Vereinslösung?
„Eigentlich wollten Anwälte des Compact-Magazins in Falkensee über das Verbot sprechen, dann nimmt die Veranstaltung eine überraschende Wende. Und die Fortführung der aktuellen Compact-Ausgabe wird angekündigt. Ein Fall fürs BMI und Staatsanwälte? (…) Denn gerade eben haben zwei Aktivisten vor der Stadthalle angekündigt, dass die geplante August-Ausgabe des Compact-Magazins doch trotz des Verbots erscheinen wird. Elsässer sagt, er sei an der Veröffentlichung nicht beteiligt, begrüße sie aber. Erscheinen wird die Ausgabe auf der Website und in einer gedruckten Ausgabe des „Demokratischen Widerstands“. Angekündigt haben das die beiden Gründer der Zeitung Anselm Lenz und Hendrik Sodenkamp, im Impressum wird auch der Bielefelder Rechtsprofessor Martin Schwab aufgeführt. Eine Wochenzeitung, die der Verfassungsschutz als „verschwörungsideologische Veröffentlichung“ einstuft und zu den wesentlichen Akteuren aus der Corona-Protestbewegung rechnet. Die Zeitung versuche, mit verfassungsfeindlichen Inhalten gezielt Menschen zu radikalisieren, so der Verfassungsschutz. Die Zeitung bewirbt die in Falkensee angekündigte Ausgabe auf der Website mit: „Näncy – Verboten gut! Lesen Sie hier, was Sie nicht lesen dürfen.“ Man betrete damit „gefährliches Neuland“. Ist das nur ein PR-Stunt oder drohen wirklich Konsequenzen?
Muss „Demokratischer Widerstand“ selbst mit einem Verbot rechnen?
Das Vereinsgesetz untersagt, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen eines verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen, die also eine Ersatzorganisationen zu einem verbotenen Verein bilden (§ 8 Vereinsgesetz, VereinsG). Eine solche könnte wiederum verboten werden. Das Bundesinnenministerium (BMI) müsste aber begründen, dass es sich auch tatsächlich um eine Ersatzorganisation handelt. Hier besteht ja die besondere Konstellation, dass die Zeitung und der Online-Auftritt von „Demokratischer Widerstand“ bereits seit 2020 existieren, mit einer eigenen Ausrichtung. Dass der Verlag nun zunächst wohl einmalig Compact-Beiträge veröffentlicht, dürfte nicht ausreichen. Die Regelung im Vereinsgesetz spricht von „fortführen“ und setzt damit zudem eine gewisse Regelmäßigkeit voraus. Anders wäre es wohl nur, wenn der Verlag, der hinter dem „Demokratischen Widerstand“ steht, die Redaktionsmitglieder von Compact übernehmen würde. Allerdings könnte der Verlag damit auch den Anlass für ein eigenständiges Verbotsverfahren geschaffen haben (§ 3 VereinsG), was gegenüber dem Verbot einer Ersatzorganisation aber voraussetzungsreicher wäre. Aus dem BMI heißt es, dass der Vorgang beobachtet werde. Rechtlich sei vor allem zu prüfen, ob eine strafbare Fortführung vorliege. Dafür sei aber die Staatsanwaltschaft zuständig. (…) Bereits am 25. Juli hatte Compact Klage und Eilantrag beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingereicht, LTO berichtete. Mit der Klage in der Hauptsache soll das Vereinsverbot aufgehoben werden. Um in der Zwischenzeit einen Vollzug des Verbots zu verhindern, ist ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht worden…“ Beitrag von Markus Sehl vom 1. August 2024 bei LTO („Treffen von Anwälten, Elsässer und AfD: Compact-Ausgabe erscheint trotz Verbots“) - Der Vernetzer der Rechten. Das Compact-Verbot ist kein Angriff auf die Pressefreiheit. Denn Compact ist kein Magazin, sondern ein politischer Akteur.
„Das kürzlich erfolgte Verbot des rechtsextremen Compact Magazins wurde nicht nur begrüßt, sondern unter anderem auch von linker Seite als Ausdruck einer autoritären Entwicklung und als staatliche Repression gegen die Pressefreiheit kritisiert. Das Unternehmen hat inzwischen bereits eine Klage gegen das Verbot beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und inszeniert sich als Presseorgan, das von der Regierung einer Zensur unterworfen wurde, weil es politisch unliebsame Positionen veröffentlicht. Eben dieses Narrativ ist vor allem ein taktisches Ablenkungsmanöver.Ein Verbot auf Grundlage des Vereinsrechts gegen ein Medienunternehmen, dem keine unmittelbar strafbaren Inhalte angelastet werden, erweckt aus guten Gründen Misstrauen. Schließlich wirft es die Frage auf, ob hier nicht durch die Hintertür ein Verbot umgesetzt werden soll, dem die medienrechtliche Grundlage fehlt. Allerdings richtet sich das aktuelle Verbot nicht gegen Compact als Pressorgan, sondern gegen Compact als politischen Akteur. So heißt es in der Verbotsbegründung, dass Compact als »politischer Agitator mit verfassungsfeindlicher Grundhaltung« auftritt und »taktische Bündnisse« eingeht, um die im Magazin propagierte Agenda zu verfolgen. Zur Praxis dieses Akteurs gehören neben der Veröffentlichung rechtsextremer Inhalte auch Kampagnen, Aktionen und Veranstaltungen, mit denen Compact immer wieder in die öffentliche Debatte eingreift. In diesem Rahmen wird nicht nur rassistische und antisemitische Hetze verbreitet, sondern auch die Mobilisierung und Einbindung neuer Unterstützerinnen und Unterstützer vorangetrieben…“ Eine Replik von Sebastian Wehrhahn am 31. Juli 2024 in Jacobin.de auf den Kommentar von André Paschke:- Rechtsextremismus muss bekämpft werden, nicht die Pressefreiheit
„Das Verbot des Compact-Magazins wurde in vielen Kreisen als Sieg der Demokratie gefeiert. In Wirklichkeit reiht sich das Verbot in eine Kette von Vorstößen ein, die nicht die Demokratie schützen, sondern dem Autoritarismus den Boden bereiten. (…) [A]nders als beim Verbot von linksunten.indymedia (oder dem Verbot der Neonazi-Plattform Altermedia im Jahr zuvor) stützt sich die Verbotsbegründung im Fall von Compact nicht auch darauf, dass die »Vereinstätigkeit« den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, sondern nur darauf, dass sich die Publikation »gegen die verfassungsmäßige Ordnung« richtet. (…) Die Macher von Altermedia wurden zu Haftstrafen wegen Volksverhetzung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Aufrufen zu Straftaten und Bildung einer kriminellen Vereinigung verurteilt. Das Strafverfahren gegen die unbekannten Betreiber von linksunten.indymedia wurden eingestellt, weil diese nicht identifiziert werden konnten – die gute Verschlüsselung, gegen die nicht einmal BKA und Verfassungsschutz etwas ausrichten konnten, dürfte dabei ein ausschlagender Faktor gewesen sein. Aber Compact agiert offen, Herausgeber und Redakteure sind bekannt, und selbst dem Bundesinnenministerium scheinen keine einschlägigen Straftatbestände einzufallen. Allein der schwammige Begriff der »verfassungsmäßigen Ordnung« muss für eine Verbotsbegründung herhalten. (…)Unter »verfassungsmäßiger Ordnung« ist laut Bundesverfassungsgericht die »freiheitlich-demokratische Grundordnung« zu verstehen. Spätestens hier müssten Linke mit minimalem Geschichtsbewusstsein ins Grübeln kommen. In den 1970er und 80er Jahren wurde Tausenden Personen der Eintritt in den öffentlichen Dienst verwehrt, mit der Begründung, sie stünden angeblich nicht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. In vielen Fällen kam das einem Berufsverbot gleich. Getroffen hat es fast ausschließlich Linke. Die Annahme, dass jetzt unter der SPD-Innenministerin Faeser quasi eine späte Korrektur dieses Kurses vorgenommen werde und man Rechtsradikale als wahre Feinde der Demokratie erkannt habe, ist zu bezweifeln. Denn das Compact-Verbot reiht sich ein in verschiedene Maßnahmen, die als »Stärkung der Demokratie« vermarktet werden, häufig aber das Gegenteil bewirken. (…) Das Disziplinarrecht für Bundesbeamte wurde ebenfalls durch Faeser verschärft, um »Verfassungsfeinde deutlich schneller als bisher aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen«. Der Begriff des »Rechtsstaats«, der ursprünglich im Gegensatz zum Polizeistaat für die Gewährleistung des Schutzes vor der Staatsgewalt stand, wurde früher vor allem von Konservativen zur Legitimation einer Law-and-Order-Politik umgedeutet. Heute verknüpfen auch Politikerinnen wie die Grünen-Fraktionsvorsitzende Britta Haßelmann »Rechtsstaat« ganz selbstverständlich mit Härte und Abschiebungen. Und wer die Verbote von pro-palästinensischen Demos oder dem sogenannten Palästina-Kongress verfolgt hat, dürfte ahnen, dass sich hier ein zunehmend autoritärer Liberalismus entfaltet, dem zur Verteidigung der liberalen Demokratie anscheinend nur Verbote einfallen, die eben diese Demokratie schwächen. (…) Noch handelt es sich »nur« um eine Nennung im Verfassungsschutzbericht. Aber ist es so unrealistisch, dass irgendwann auch beim Chefredakteur der Jungen Welt die Polizei klingelt, Haus und Redaktion durchsucht, Datenträger, Dokumente, Geld und Handys beschlagnahmt und die Website abgeschaltet wird? Benedikt Kaisers Überlegung, ein AfD-Innenminister könne mit der gleichen Argumentation in Zukunft auch linke Zeitungen verbieten, darf man als Drohung interpretieren. Eine Blaupause für solche Verbote sollten wir daher nicht bejubeln. Denn das »harte Durchgreifen des Rechtsstaates« könnte sich früher oder später gegen uns selbst richten.“ Kommentar von André Paschke vom 18. Juli 2024 in Jacobin.de
- Rechtsextremismus muss bekämpft werden, nicht die Pressefreiheit
- Nach Vereinsverbot durchs BMI: Compact klagt vor dem Bundesverwaltungsgericht
„… Um die Auflösung der Compact-Magazin GmbH und die Einziehung ihrer Vermögenswerte zu stoppen, hat die Gesellschaft Eilantrag und Klage beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingereicht. Das bestätigte das Gericht auf LTO-Anfrage am Donnerstag. Laut einem Sprecher gingen Klage (Az. 6 A 4.24) und Eilantrag (Az. 6 VR 1.24) am Mittwochabend beim Gericht ein. Die Compact-Magazin GmbH klagt damit gegen das Vereinsverbot, das das Bundesinnenministerium (BMI) auch gegen die Conspect Film GmbH erlassen hatte. Mit der Klage in der Hauptsache soll das Vereinsverbot aufgehoben werden. Um in der Zwischenzeit einen Vollzug des Verbots zu verhindern, ist ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht worden. Laut Verbotsverfügung ist das Verbot nämlich sofort vollziehbar. Um diese Wirkung aufzuheben, braucht es einen erfolgreichen Eilantrag. (…) Das Vereinsrecht weist in dem Verbotsverfahren einige Besonderheiten auf. So entscheidet über Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Verbot nach § 4 Vereinsgesetz ein Verwaltungsgericht und nicht ein Amtsgericht wie üblich bei strafrechtlichen Ermittlungen. Für die Durchsuchungen und Beschlagnahmen zum Compact-Verbot ist das Verwaltungsgericht Potsdam örtlich zuständig. Dessen Pressesprecher bestätigte auf LTO-Anfrage die Zuständigkeit für die Maßnahmen, wollte aber keine weiteren Auskünfte erteilen. Wollen sich die Compact-Gesellschaften gegen diese Maßnahmen wehren, müssten sie dazu Rechtsmitteln bei den zuständigen Verwaltungsgerichten vor Ort einlegen. Das BVerwG ist für Klagen gegen bundesweite Vereinsverboten als erste und damit zugleich letzte Instanz zuständig (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Gibt das BVerwG dem BMI Recht, könnte der Verein nur noch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Der Verein bzw. seine Vertreter müssten dazu darlegen, dass Compact durch die Entscheidung des BVerwG in Grundrechten verletzt worden ist.“ Meldung von Markus Sehl vom 25. Juli 2024 bei LTO - Faschisten treiben den Staat weiter vor sich her: Zum Verbot von Compact
„Es ist eine anarchistische Binsenweisheit, dass Verbote nie eine Lösung sind. Es ist auch klar, dass die Konstruktion über das Vereinsrecht hinsichtlich Compact äusserst fragwürdig ist, zumal sie ja bei linksunten.indymedia präszidenthaft implementiert wurde. Die repressiven Staatsorgane haben zur Abwechslung mal die Richtigen getroffen. (…) Der juristische Riegel schmeckt ihnen allerdings nicht. Und gemeinsam mit einem Grossteil der konservativen Presselandschaft werden sie dagegen gehörig vorgehen. Abgesehen davon erfährt ihr Selbstverständnis als „rechtschaffenen Widerständige“ bei ihren Anhänger*innen vollste Unterstützung und lassen sich die Fronten somit wunderbar zementieren. Eigentlich betteln sie nach Schlägen und bräuchten auch welche auf die Fresse sowie Tritte in die Eier. Doch diese teilt der demokratische Staat proportional stark gehäuft wie eh und je gegen „Linksextremisten“, also vornehmlich Antifas und Klimaaktivist*innen aus. Es ist richtig, den Faschisten und sonstigen Menschenfeinden mit klarer Kante zu begegnen. Und es ist ebenso – aus prinzipiellen Gründen – falsch, dass dies durch das Innenministerium der BRD geschieht. Die viel beschworene „Zivilgesellschaft“ müsste sich bewaffnen und die Nazis auf den Mond jagen. Doch es hat Gründe, warum sie es nicht tut und nicht tun kann: Erstens, müsste man dazu wohl mit Elon Musk kooperieren – und der ist selbst ein Faschist. Zweitens, weiterhin so zu tun, als wären Nazis, Rechtspopulisten, Reichsbürger, Schwurbler etc., irgendwie von „aussen“ kommende Akteure, funktioniert eben nicht. Begriffen werden müsste hingegen, dass sie tatsächlich ganz aus der Mitte einer im Herzen faulen, staatlich-kapitalistisch-patriarchal deformierten Gesellschaftsform entspringen. Der zivilgesellschaftliche Antifaschismus verleugnet und verzerrt diese einfache Erkenntnis weiterhin systematisch. Ohne die Privateigentumsordnung und kapitalistische Verwertungsmaschine anzugreifen, wird man auch dem Faschismus nie das Wasser abgraben können. Drittens müsste die „Zivilgesellschaft“ viel umfangreicher in zivilen Ungehorsam eintreten – was verständlicherweise immer als unbequemer und gefährlicher erscheint, als das Problem zu vertagen oder die vermeintlich „Zuständigen“ zu adressieren. Viertens aber gibt es die „Zivilgesellschaft“ gar nicht, zumindest nicht in der Form, wie sie von bürgerlichen Ideolog*innen angenommen und konzipiert wird. Es gibt einfach verschiedene Leute, die verschiedene Dinge tun. Wir wollen, das mehr Leute die richtigen Dinge tun. Mehr Leute sollten reflektiert und engagiert für eine libertär-sozialistische Gesellschaftsform mit entsprechenden Werten und Institutionen eintreten. Für Faschismus wird es dabei nie eine richtige oder letztendliche „Lösung“ geben – aber damit konsequent umzugehen, kann eine Gesellschaft lernen und praktizieren. (…) Den staatlichen Behörden ist dabei eine Eigenlogik eingeschrieben, ganz unabhängig von der aktuellen Regierung. Und Elsässer und Co verstehen diese sehr gut und tänzeln dem Staat gerade deswegen weiter auf der Nase herum. Gleichwohl ist die aktuelle politische Situation verschieden zu jener, welche wir in den kommenden Jahren erleben werden. Mehr von uns wenigen werden in den Knast wandern und im graduellen Unterschied zur bestehenden demokratischen Herrschaftsordnung, eben durchaus für ihre blosse Gesinnung; mitunter dafür, dass sie das schlichtweg Gebotene und Richtige tun. Darauf gilt es sich ernsthaft vorzubereiten, statt sich von der Illusion einer „gerechten“ Staatsordnung und deren Belobigung und Bestrafung einlullen zu lassen. Fast hätte ich geschrieben, „von der falschen Illusion einer gerechten Staatsordnung“ … aber Illusionen zeichnet gerade aus, dass sie falsch sind; dass mit ihnen die Sicht verschleiert wird. Sprich, wer sich falsche Illusionen wünscht, ersehnt das Falsche: nämlich Demokratie, Gerechtigkeit, Sicherheit und Freiheit im und durch den Staat. Also gilt es klar zu sehen: Das Verbot von Compact ist kein Punkt für uns. Denn es wird von niemandem angeordnet und ausgeführt, der ansatzweise auf unserer Seite wäre. Umso mehr müssen wir uns auf unsere eigenen Positionen und Perspektiven besinnen – und diese weiterentwickeln.“ Beitrag von paradox-a vom 22. Juli 2024 beim untergrundblättle - Erhört von ganz oben?
„Selten so erfolgreich demonstriert! Da laufe ich mit 50 Anderen durch die Randberliner Einfamilienhauswüste Falkensee, spiele ein bisschen Geige, unterhalte mich mit sympathisierenden Nachbarn, lausche Redebeiträgen und rufe „Elsässer halts Maul!“ Zwei Tage später schreiben mir Freunde Nachrichten wie diese: “Euer Protest wurde erhört“ oder „Mensch, da musste Samstag ja kräftig in die Saiten gehauen haben. Glückwunsch zu diesem Erfolg!“ Ich schaue die verlinkten Nachrichten, sehe Elsässer im Bademantel und denke… Was denke ich eigentlich?
Eigentlich hab ich zu 2014 schon ziemlich viel zum Thema gesagt
Ich bin zwiegespalten. Einerseits gönne ich Elsässer alles Böse auf der Welt und es muss noch nicht mal alles Böse sein, was die Welt insgesamt bereithält – es reicht schon das Böse, das Elsässer denen wünscht, die er als seine Gegner ausgemacht hat. Das wiederum ist so böse, dass es mich schaudern lässt und mir zugleich die relative Harmlosigkeit des Vereinsverbots von Compact vorführt. Ein wenig freue ich mich auch, dass die bürgerliche Demokratie, die bei aller fundamentalen Kritik einer rechten Diktatur vorzuziehen ist, sich noch wehrt anstatt einfach nur zuzuschauen, wie die Protagonisten einer solchen Diktatur immer mehr Raum gewinnen. Und es ist auch beruhigend zu wissen, daß Elsässer erstmal beschäftigt sein wird und dabei – wenn alles gut läuft – tatsächlich etwas gesellschaftliches Terrain verlieren könnte. Hoffentlich!
Andererseits merke ich ein Grummeln in meinem Magen. Ich erinnere mich nur zu gut, wie Indymedia Linksunten (hier ein Link zum Archiv) mit einer ähnlichen Konstruktion verboten wurde – damals immerhin das wirksamste linke Online – Medium. Ein Verbot, das immer noch Folgen hat, wie die Durchsuchungen bei Radio Dreyeckland zeigen. Nun ist das alles nicht das Gleiche, aber ich habe ein klare Vorstellung, was die nächste CDU – geführte Regierung mit einem eher locker gehandhabten Vereinsrecht alles verbieten könnte. Und wenn ich mir dann noch eine CDU/AfD – Regierung ausmale, sind der Verbotsphantasie keine Grenzen gesetzt. Mit etwas Pech legitimiert hier die Selbstverteidigung der derzeitigen Regierung die Mittel ihrer möglichen rechtsautoritären Nachfolger (einen Ausweg aus dem Dilemma kann ich jetzt auch nicht bieten, aber ich bin ja nicht die Regierung).
Im Jubel vieler Linksliberaler über das Compact-Verbot drückt sich zudem ein übermäßiges Vertrauen in den Staat aus. (…) Entscheidend ist, dass so ein Verbot vielleicht etwas Aufschub gibt, aber die Frage, wie es zu solch einem dramatischen Terrainverlust der Linken (und ich rede jetzt über ein sehr weites Feld zwischen zwischen etwa der Sozialdemokratie und z.B. dem aufständischen Anarchismus) kommen konnte, wird so jedenfalls nicht beantwortet. Auch nicht, was zu tun wäre, um den Trend umzukehren. Aber genau das wären doch die drängenden Fragen, die sich alle linken Strömungen selbstkritisch stellen müssten!…“ Beitrag vom 20.7.2024 von und bei geigerzaehler - Compact-Verbot rechtsstaatlich bedenklich
„Das rechtsextreme Magazin Compact verbreitete in der Vergangenheit immer wieder verschwörungstheoretische, fremdenfeindliche und antisemitische Narrative und griff dabei auch russische Propaganda auf. Dennoch hält Reporter ohne Grenzen (RSF) das am 16. Juli 2024 vom Innenministerium verfügte Verbot des Magazins auf Basis des Vereinsrechts für rechtsstaatlich fragwürdig. Denn Pressefreiheit gilt auch für unbequeme und schwer erträgliche Veröffentlichungen, auch solche mit extremen Inhalten. In seiner Verbotsverfügung führt das Innenministerium Belege für menschenrechtswidrige und verfassungsfeindliche Inhalte an. Doch das Verbot mit den Mitteln des Vereinsrechts – das nicht nur das gedruckte Magazin, sondern gleich mehrere Print- und Onlinemedien sowie zahlreiche Social-Media-Auftritte betrifft –, wirft die Frage auf, ob nicht ein strafrechtliches Vorgehen gegen einzelne Inhalte und die für sie verantwortlichen Personen im Hinblick auf das Grundrecht der Pressefreiheit angemessener gewesen wäre. Dass das Innenministerium als politische Instanz ein Medium komplett verbieten kann, hält RSF für grundsätzlich problematisch. Dadurch umgeht es die Abwägung mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit im Einzelfall, und das mit sofortiger Wirkung des Verbots. Allgemein und auch in diesem Fall sollte stets das am wenigsten in das Grundrecht einschneidende Mittel gewählt werden. Zudem könnte ein solches Vorgehen repressiven Regimen in aller Welt eine Legitimierung für ähnliche Vorgehensweisen liefern…“ Pressemitteilung von Reporter ohne Grenzen vom 19. Juli 2024 - Zeitungsverbot durch die Hintertür?
„… Weil es keine presserechtliche Ermächtigungsgrundlage für das Verbot eines Pressemediums durch den Bund (übrigens auch nicht durch die Länder) gibt, wählte Faeser den Weg über das Vereinsrecht: Die Compact-Magazin GmbH einschließlich ihrer Teilorganisation Concept-Film GmbH, die das Magazin und einen Youtube-Kanal betrieben, seien verboten nach Art. 9 II GG, § 3 VereinsG, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. (…) Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf: Wo verläuft die Grenze zwischen ausgeklügeltem Einsatz des Instrumentariums der wehrhaften Demokratie und seinem Missbrauch? Wie ist das Verhältnis von Meinungs- und Pressefreiheit zur Vereinigungsfreiheit? (…) Das Verbot von Medien oder Presseerzeugnissen über das Vereinsrecht ist keine ganz neue Idee. (…) Besonders viel Aufsehen erregte der Fall des als Plattform gewaltorientierter Linksextremisten verbotenen Internetportals „linksunten.indymedia“ 2017 auf Grundlage von § 3 VereinsG. Das BVerwG ließ die gewählte Konstruktion ziemlich unaufgeregt durchgehen, ohne dem Argument der klagenden Vereinsmitglieder, die eigentliche Zielrichtung sei die Abschaltung der Internetplattform gewesen, Bedeutung beizumessen (…). Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Medienrecht komme nicht zum Tragen, weil die Publikationen nur als Folge des vereinsrechtlichen Organisationsverbotes verboten würden (…). Das BVerfG äußerte sich nicht zu dem Fall, weil es die gegen die Entscheidung des BVerwG gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung annahm: Die Beschwerdeführer hatten eine Grundrechtsverletzung nur durch die Verbotsverfügung, nicht aber durch das BVerwG substantiiert (…). Die in der BVerwG-Entscheidung durchscheinende kompetenzrechtliche Abgrenzung zwischen Verbot der hinter der Publikation stehenden Organisation (dann Vereinsrecht) und Verbot der Publikation selbst (dann Medienrecht) überzeugt nicht. (…) Vor dem Hintergrund der jeweils primären Schutzrichtung von Vereins- und Presserecht sollte dabei maßgeblich sein, worauf das Verbot in erster Linie abzielt. Ist dies die Vereinigung, die neben anderen gegen die Verfassung gerichteten Tätigkeiten auch der Publikation von gegen die Verfassung gerichteten Inhalte nachgeht, besteht ein näherer Sachzusammenhang mit dem Vereinsrecht. (…) Ist eigentliches Ziel dagegen ein bestimmtes Presseerzeugnis, deren dahinterstehende Gruppierung nur als „Mittel zum Zweck“ verboten wird, ist das Presserecht vorrangig. (…) Eine Aussage wie Faesers Satz in ihrer Videobotschaft auf X „Ich habe heute das rechtsextremistische Compact-Magazin verboten“ deutet daher stark in Richtung Presserecht. (…) Wird nun die hinter einem Presseerzeugnis stehende Gruppierung in erster Linie verboten, um das Presserzeugnis aus der Welt zu schaffen, so wird in die Pressefreiheit so gezielt eingegriffen, dass diese jedenfalls als selbstständiger Prüfungsmaßstab neben der Vereinigungsfreiheit anerkannt werden sollte, selbst wenn man das Vereinsrecht als Grundlage heranziehen will. Nur so lässt sich dem für die demokratiekonstitutive Pressefreiheit besonders zentralen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Dies wäre auch insoweit konsequent, als es in den genannten Fällen gerade nicht im Wesentlichen um den Vereinsbestand, sondern um seine Betätigung – nämlich die Publikation des Presseerzeugnisses – geht. Diese wird aber nicht von Art. 9 GG, sondern von dem Grundrecht der jeweiligen Handlungsfreiheit, hier also Art. 5 I 2 GG geschützt…“ Beitrag von Paula Rhein-Fischer vom 19. Juli 2024 beim Verfassungsblog - Verbotene Vereinsmedien: Zum „Compact“-Verbot durch das Bundesinnenministerium
„Selbstschutz der Verfassung ist ein lernender Prozess. Neue Herausforderungen bedürfen neuer Antworten und ggf. neuer Rechtsgrundlagen. Das gilt umso mehr, wenn die Herausforderungen bekannte und etablierte Szenarien oder Drehbücher überschreiten und deshalb nicht einfach auf der Grundlage von Routinen und Erfahrungen abgearbeitet werden können. Der neue Rechtsextremismus liefert hier zahlreiche Beispiele, die nicht nur die zuständigen Ministerien und Behörden, sondern auch die Gesetze an den Rand ihrer Möglichkeiten bringen. (…) Das Verbot des Compact-Magazins nach § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) stößt auf wenig bestelltes Terrain vor. (…) Im Falle des Compact-Verbots ist nun der Kontext der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) relevant, die ihrerseits nur unter hohen rechtlichen Hürden einschränkbar ist. Als besondere Ausprägung der Meinungsfreiheit ist sie für die freiheitliche Demokratie „schlechthin konstituierend“ (BVerfGE 7, 198, 208) und daher nur zum Schutz überragender öffentlicher Interessen einschränkbar (…) Die Abwägung ist dabei besonders sorgfältig vorzunehmen, schützt sich hier doch die Demokratie gegen die Ausübung einer ihrer eigenen rechtlichen Grundlagen, eben der freien Kommunikation. (…) Was besagt das über die Einschränkbarkeit der Vereinsmedien? Das BVerwG (…) hat hierzu festgehalten, dass Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zurücktreten müsse, wo und wenn die Presse in den Dienst der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke gestellt wird. Das ist gewiss richtig, wenn die maßgeblichen Presseinhalte den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen den Völkerfrieden richten. Geht es um das daneben genannte Schutzgut der „verfassungsmäßigen Ordnung“, wird aber wohl weiter differenziert werden müssen: Immerhin ist auch scharfe Kritik an ihr grundrechtlich garantiert. (…) Nur am Rande: Eine der Folgefragen betrifft Zuständigkeitsüberlegungen. Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz für das Vereins-, nicht für das Presserecht zu. Zeitungsverbote durch Bundesbehörden können also am ehesten als Annexe zu Vereinsverboten ergehen. Selbstständige Betätigungsverbote, die sich allein auf Medien beziehen, dürften hingegen von der Bundeskompetenz nicht erfasst sein. Aber auch das bedarf noch vertiefter Diskussion. In der Auseinandersetzung mit den Gegnern der Verfassung beweist und bewährt sich der demokratische Rechtsstaat. Auch dort, wo der Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zweifelsfrei festgestellt ist, sind die Voraussetzungen und Grenzen des Grundgesetzes selbst und der Gesetze zum Schutz der Verfassung einzuhalten. Wenig kann den Verfassungsschutz stärker delegitimieren als administrative Maßnahmen, welche rechtswidrig ergehen und später von den Gerichten beanstandet werden.“ Beitrag von Christoph Gusy vom 17. Juli 2024 beim Verfassungsblog - Das Aushöhlen von Grundrechten nutzt am Ende nicht der Demokratie, sondern ihren Feinden
„… Auffällig ist, wie zügig und umfassend sich am Dienstag Journalist:innen auf X und in Artikeln zu Wort meldeten: Egal, ob das Verbot dabei kritisch gesehen wurde (so von Nicholas Potter in der „taz“) oder befürwortet (etwa von Anton Rainer im „Spiegel“) – allen schien die grundsätzliche Bedeutung des Vorgangs schlagartig bewusst. Das mag an Verbreitung und Bedeutung von „Compact“ liegen, aber merkwürdig ist es doch: Denn beim „linksunten.indymedia“-Verbot ging den deutschen Medien seinerzeit kaum ein Lichtlein auf (…) Das ist ein recht bemerkenswerter Unterschied im Tenor im Vergleich zu einem vom Verfassungsschutz bereits seit 2021 als „gesichert rechtsextrem“ eingestuften Magazin, das sich zudem als Teil einer aktivistischen Bewegung versteht. (…) Für die Pressefreiheit – und hier hat Lars Weisbrod Recht – wäre es besser, solche Entscheidungen würden nicht von der Exekutive (die früher oder später auch von AfD und Co. gestellt werden könnte) getroffen, sondern müssten wie beim Parteienverbot gleich dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Die aktuelle Bundesregierung, insbesondere in Gestalt von Nancy Faeser, ist dagegen eifrig darum bemüht, die „wehrhafte Demokratie“ mit immer neuen Befugnissen auszustatten und die Grenzen des Erlaubten immer enger zu ziehen. Es scheint ihr dabei nicht aufzugehen, dass die Präzedenzfälle, die sie schafft, dereinst anderen für ihre Zwecke dienen könnten. Grundrechte auszuhöhlen wird am Ende sicher nicht der liberalen Demokratie nutzen, sondern ihren Feinden. Nun kann man einwenden, all diese grundrechtlichen Abwägungen träfen für „Compact“ und die anderen Betroffenen eben nicht zu; sie seien nur der Wolf im Pressepelz, der sich mit der Meinungsfreiheit bemäntelt, um die Demokratie gewaltsam abzuschaffen. Doch ob dafür genug Beweise vorliegen, wird man erst noch sehen müssen.“ Kommentar von Andrej Reisin vom 17. Juli 2024 bei Über Medien - Verbot von Compact: Weitreichender Schritt
„Das Bundesinnenministerium hat das rechtsextreme Magazin Compact verboten. Die Vorwürfe: Rechtsextremismus, Antisemitismus, Aktivitäten gegen die freiheitlich-demokratische Ordnung. Die Innenministerin spricht von einem harten Schlag gegen den Rechtsextremismus. Wenn das mal stimmt. „Seit den frühen Morgenstunden durchsuchen Einsatzkräfte in den Ländern Brandenburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt die Liegenschaften dieser Organisationen und die Wohnungen von führenden Akteuren, der Geschäftsführung und wesentlichen Anteilseignern, um Vermögenswerte und weitere Beweismittel zu beschlagnahmen. Das heutige Verbot untersagt jede Fortführung der bisherigen Tätigkeiten. Verstöße dagegen sind Straftaten.“ So heißt es in der Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums, die über die Maßnahmen gegen das Rechtsaußen-Magazin Compact informiert. Und dann wird Bundesinnenministerin Nancy Faeser zitiert: „Ich habe heute das rechtsextremistische „COMPACT-Magazin“ verboten. Es ist ein zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene. Dieses Magazin hetzt auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie.“
Der Staat gegen ein journalistisches Medium? Da sollte man genau lesen und aufhorchen. Denn wenn eine Regierung ein Medium verbietet, stellt sich zwangsläufig die Frage nach dem Stellenwert der Pressefreiheit. Und wenn der Verlag hinter dem Medium vor Gericht zieht gegen das Verbot, brauchen die Ministerialen mehr als die Ausführungen in ihrer Pressemitteilung. Zum Beispiel wann Compact mit welchen Äußerungen gegen einschlägige Paragrafen der deutschen Strafgesetze verstoßen hat. Um es klar zu sagen: Compact ist bzw. war zu keinem Zeitpunkt journalistisch, es ging nie um Aufklärung, recherchierte Informationen und Fakten. Compact verbreitete Hetze pur, Propaganda in Reinform. Die etablierten Medien wurden denn auch als Systemmedien und Lügenpresse verunglimpft. Mit dem Verbot gibt es eine Hetzmaschine weniger.
Wenn das Verbot juristisch nicht absolut wasserdicht ist, wäre Nancy Faesers „harter Schlag“ nicht mehr als ein Fausthieb in ein Butterfass.“ Kommentar von Hendrik Zörner vom 16. Juli 2024 bei DJV
Grundinformationen zum Verbot:
- Hass-Belege auf über 50 Seiten: Bei Diskussionen um das Verbot des rechtsextremen Compact-Magazins hilft ein Blick in die Verbotsverfügung des Innenministeriums. Der taz liegt sie vor.
„… Der taz liegt die Verbotsverfügung vor. Auf 79 Seiten führt das BMI darin aus, warum es Compact als „politischen Agitator mit verfassungsfeindlicher Grundhaltung“ ansieht. Die Verbotsverfügung war als Verschlusssache „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, was mit dem Tag des Vollzugs obsolet wurde. (…) In einem Kapitel der Verfügung befasst sich das BMI explizit mit den Verbindungen von Compact zu andere Verfassungsfeinden. So werden Bezüge mehrerer Mitarbeiter zur rechtsextremen Partei „Die Heimat“ (ehemals NPD) aufgelistet. (…) Mit 59 Seiten den längsten Teil der Verbotsverfügung nehmen Ausführungen ein, die den völkischen Rassismus, Antisemitismus sowie die rechtsextreme Vernetzung von Compact belegen. Es geht um Zitate zu „Remigrations“-Plänen, zu Hass auf Jüdinnen und Juden, auf Araber, Muslim*innen und Migrant*innen. Eine zentrale Forderung von Compact sei demnach laut Verbotsverfügung „der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand“. Das BMI sieht einen völkischen Rassismus, und zitiert dazu Aussagen aus verschiedenen Ausgaben. Darin ist etwa von „fremdländischen Passdeutschen“ die Rede, davon, dass „richtige Deutsche“ nur sogenannte „Bio- Deutsche“ seien oder dass es keine Frage der Staatsangehörigkeit sei, ob jemand Deutscher ist oder nicht: „Der Staat schafft nicht das Volk, er findet es bei seiner Entstehung vor und setzt seine Existenz als soziologische, nicht rechtliche Gegebenheit voraus“, heißt es demnach bei Compact. Ein Zitat aus einer anderer Stelle eines Compact-Heftes lautet: „Der Begriff Volk bewahrt den ethnischen Kern unserer Gemeinschaft“. Das wird von Compact weiter ausgeführt: „Ausländer, Fremde: Dient der klaren Unterscheidung zwischen Menschen, die dieses Land mit aufgebaut und hier Wurzeln geschlagen haben, und bloßen Zugewanderten und Passdeutschen.“ Der Rassismus paart sich bei Compact dabei mit antisemitischen Verschwörungsideologien wie dem „Großen Austausch“, der hinter Migrationsbewegungen einen vermeintlich zerstörerischen Plan finsterer Geheimmächte fantasiert. (…) Seitenweise zitiert die Verbotsverfügung krassesten Rassismus. Fast ebenso ausführlich belegt das BMI mit Textstellen aus den Compact-Heften den Antisemitismus verschiedenster Ausformung. In dem Schreiben heißt es dazu vom BMI: „Wie es bei diesen Formen von Antisemitismus häufig der Fall ist, treten sie auch bei Compact nicht immer offen, sondern – auch zur Stafvermeidung – teilweise in Form einer „Umwegkommunikation auf.“ Viele der angeführten Zitaten zeigen indes eine eher klassische Form des Antisemitismus. (…) Bei Elsässer paar sich der Antisemitismus zudem mit Schuldabwehr. Der Compact-Chefredakteur schreibt laut Verbotsverfügung im Juni 2022 in einem Editorial seines Heftes. „Mit aller Gewalt will die BRD die masochistische These von der deutschen Alleinschuld am Holocaust verteidigen und ihre ukrainischen Kostgänger als unschuldige Opfer von Hitler darstellen.“…“ Artikel von Jean-Philipp Baeck und Christian Rath vom 19. Juli 2024 in der taz online - LTO liegt unveröffentlichtes Dokument vor: So begründet das BMI das Compact-Verbot
„Das Magazin Compact werde gezielt als Sprachrohr für verfassungsfeindliche Ziele verwendet. So fasst es die LTO vorliegende, bislang unveröffentlichte Begründung des BMI zusammen. Die Auseinandersetzung mit der Pressefreiheit fällt knapp aus. (…) Als Beleg für die Ablehnung der verfassungsmäßigen Ordnung legt das BMI anhand von zahlreichen Zitaten aus Compact-Beiträgen dar, dass das Magazin ein „völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept“ vertritt, indem zwischen in den Beiträgen anhaltend zwischen nur „Passdeutschen“ mit Migrationshintergrund und „Biodeutschen“ unterschieden werde. Als einen von vielen Belegen führt das BMI eine Aussage des Compact-Chefredakteurs Jürgen Elsässer in einer November-Ausgabe der Sendung „COMPACT.Der Tag“ an. Über Grünen-Chef Omid Nouripour sagte er, dieser sei „auch kein Sachse oder kein Schwabe, sondern ich glaub ist Pakistani oder irgendwas“. Compact stelle damit Menschen, die nicht dem rechtsextremen Bild „echter Deutscher“ entsprechen, als „Gefähr für die autochthone deutsche Bevölkerung“ dar. Damit nähre das Magazin die international verbreitete rechte Verschwörungserzählung eines „Großen Austausches“ (Great Exchange). Zu dem Umstand, dass auch nicht-weiße oder aus anderen Gründen als undeutsch angesehene Deutsche das Wahlrecht besitzen, habe das Magazin kommentiert: „Statt zu versuchen, [die „biodeutschen“ Wähler] wieder zu überzeugen, greift man zu einem beliebten Mittel von Diktatoren: Sie importieren sich ein neues Volk und neue Wähler.“ Schließlich führt das BMI zahlreiche Belege dafür an, dass Compact die antisemitische Erzählung einer globalen jüdischen Finanzelite („Finanzjudentum“) verbreite. Die Organisation nehme auch „eine aggressiv-kämpferische Haltung“ ein, wie es die Rechtsprechung zusätzlich für ein Verbot erfordert. Diese Grundhaltung präge auch der Charakter von Compact, es handele sich also nicht nur um einzelne Entgleisungen. Für die Bejahung einer kämpferisch-aggressiven Haltung genüge es, dass der Verein seine verfassungsfeindlichen Ziele in die Tat umsetzen will, Tätigkeiten mit dem Ziel einer Verwirklichung seiner verfassungsfeindlichen Ziele entfaltet oder die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. (…) Maßgebend für das BMI ist insofern vor allem, dass Compact auch eine Lösung für das selbsterklärte Problem des „Bevölkerungsaustausches“ vorschlage, für den Compact auch den NS-Begriff der „Umvolkung“ verwende: die von dem österreichischen Rechtsextremen Martin Sellner propagierte „Remigration“. Sellner durfte dieses Konzept in einer Videoserie sowie in verschiedenen Textbeiträgen vorstellen. Dieses hat erklärtermaßen auch „nicht assimilierte Staatsbürger im Fokus, die in unserem Land ein großes Problem darstellen“. Compact schreibe von „Deislamisierung“, „Dominanz der eigenen Kultur“ und deutscher „Leitkultur“. Im Übrigen setze das Magazin auf eine „patriotische Massenbewegung“ und wünsche sich die AfD an die Macht. Geschehen soll dies durch eine „Abwahl der Herrschenden“. Die neue Regierung möge dann „massenhaft abschieben“ und dafür ein „Remigrationsministerium“ schaffen. Um zu belegen, dass Compact dies nur verwirklichen kann, indem es aggressiv die verfassungsmäíge Ordnung bekämpft, zieht das BMI zahlreiche Aussagen heran, in denen Compact-Verantwortliche angeben, die aktuelle Regierung „stürzen“ zu wollen. Das Verbot wird insofern nicht nur mit Aussagen in Beiträgen und Reden begründet, sondern auch mit „zahlreichen Verbindungen“ zu rechtsextremistischen Einzelpersonen und Organisationen. Die Begründung hebt vor allem die enge Verbindung zur Identitären Bewegung und Sellner hervor. Maßgebend ist für das BMI auch die Interaktion des Magazins mit seinen Lesern. So wird anhand von Leserbriefen argumentiert, dass Compact seine Leser erfolgreich von den verbreiteten rassisch-völkischen und verschwörungstheoretische Ideologien überzeugt. Nachweise dafür, dass der gewünschte Umsturz auf undemokratischem Wege, etwa mit Gewalt, erfolgen soll, enthält die Verbotsverfügung nicht. Darauf soll es nach Auffassung des BMI aufgrund der propagandistischen Zwecke des Vereins aber auch nicht ankommen…“ Beitrag von Felix W. Zimmermann, Markus Sehl und Max Kolter vom 18. Juli 2024 bei LTO - Zwar wird aus der ausführlichen Verbotsverfügung oft zitiert, aber leider ist kaum eine Verlinkung vorhanden. Einzige Ausnahme bildet Alexander Wallasch, der auf seiner Homepage einen exklusiven Zugriff auf eine Kopie der 80-seitigen Compact-Verbotsverfügung ermöglicht
Siehe u.a. von 2019: Bundesverfassungsgericht: Meinungsfreiheit umfasst auch rassistische NPD-Hetze gegen Flüchtlinge – und ein Kommentar