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Wegen Kopftuch von Sicherheitsfirma am Hamburger Flughafen abgelehnt: Muslima erstreitet kein Recht auf Einstellung, aber Schadensersatzanspruch
„Eine Hamburger Muslima hat vor dem Arbeitsgericht wegen Diskriminierung geklagt und Recht bekommen. Sie hatte sich bei einer privaten Firma als Luftsicherheitsassistentin für den Hamburger Flughafen beworben. Die Firma lehnte die Bewerbung ab, weil sie ein Kopftuch trägt. (…) Die Sicherheitsfirma argumentierte vor Gericht, dass Luftsicherheitsassistentinnen und -assistenten neutral auftreten müssten. Sie verwies dabei auf die Bundespolizei, in deren Auftrag sie arbeitet. Dort gelte ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz. Doch solch ein Verbot gebe es nicht, so das Gericht. (…) Die beklagte Firma muss die Muslima nicht einstellen, aber eine Entschädigung in Höhe von 3.500 Euro zahlen. Sie kann auch noch in Berufung gehen.“ Meldung vom 17.02.2024 bei NDR („Wegen Kopftuch von Sicherheitsfirma abgelehnt: Frau erhält Entschädigung“), siehe mehr dazu:
- Arbeitsgericht: Flughafen-Security darf Kopftuch tragen – 3.500 Euro Schadensersatz für Bewerberin
„Sicherheitsassistenten am Flughafen müssen kein religionsloses Erscheinungsbild haben. Das hat das Hamburger Arbeitsgericht im Falle einer Muslima entschieden, die sich bei einer Sicherheitsfirma beworben hatte, wegen ihres Kopftuchs aber abgewiesen wurde. Das Gericht sprach der muslimischen Bewerberin mit jetzt bekannt gewordenem Urteil einen Schadensersatzanspruch von 3.500 Euro zu, wegen Benachteiligung aufgrund der Religion nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die Muslimin hatte sich Angaben zufolge im März 2023 als Luftsicherheitsassistentin für den Hamburger Flughafen beworben. Ihre Bewerbung stieß zunächst auf Interesse, nachdem sie einen Lebenslauf mit Foto nachgereicht hatte, wurde sie jedoch abgelehnt. Begründung: Ein religiös „neutrales Erscheinungsbild“ sei bei Flugsicherheitsassistenten eine wesentliche Anforderung, da sie im Auftrag der Bundespolizei arbeite. Die Sicherheitsfirma gab vor, mit der Ablehnung einen Erlass der Bundespolizei umzusetzen. (…) In der Folge wandte sich die Bewerberin sich an die Antidiskriminierungsberatungsstelle „Amira“, die sie in dem Beschwerde- und Klageverfahren begleitete – mit Erfolg: Das Gericht widersprach mit Urteil vom 25. Januar 2024 der Annahme des beklagten Unternehmens, dass den Bundesbeamten ein Kopftuchverbot bzw. ein Verbot zum Tragen religiöser Merkmale während der Amtsausübung der Luftsicherheit auferlegt worden sei. Ein solcher Erlass sei nie verabschiedet worden. Zudem stellte das Gericht infrage, dass ein religionsloses Erscheinungsbild des Luftsicherheitsassistenten für die Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit eine entscheidende berufliche Anforderung sei. Bei einer Ausnahme von dem Grundrecht auf Gleichbehandlung müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dringend beachtet werden, so das Gericht weiter. Einstellen müsse die Sicherheitsfirma die Klägerin jedoch nicht. Ob damit das letzte Wort gesprochen ist, bleibt abzuwarten. Der Weg in die nächste Instanz ist offen (…) Laut Amira gehen nur wenige Betroffene den juristischen Weg und nutzen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, um gegen Diskriminierung vorzugehen. Umso bedeutender sei die Anerkennung der Rechtsverletzung auch über den konkreten Fall heraus. Die Anerkennung der Rechtsverletzung sei von daher stellvertretend für viele Betroffene von hoher Bedeutung…“ Meldung vom 19. Februar 2024 im MiGAZIN
Siehe im LabourNet u.a. zum Thema: Europäischer Gerichtshof: Kopftuchverbot nicht erlaubt, wenn es Muslime diskriminiert oder Muslima gegen Müller. Bundesarbeitsgericht überweist Klage einer Kopftuchträgerin gegen Drogeriemarkt an Europäischen Gerichtshof (dort verloren)