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BAG zu Klagen von Leiharbeitern des Gesamthafenbetriebes in Bremen: Gesamthafenbetriebsgesetz sticht Höchstdauer im AÜG
„… Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet auf sogenannte Gesamthafenbetriebe keine Anwendung, wie das BAG in einem am Freitag veröffentlichten Urteil zum Hafen in Bremen entschied. Als Spezialgesetz gehe das Gesamthafenbetriebsgesetz vor. Dessen Ziel dauerhafter Arbeitsplätze in den Häfen werde sonst unterlaufen. (…) Geklagt hatten Hafenarbeiter aus Bremen, die durch den Gesamthafenbetrieb länger als 18 Monate einem einzigen Hafenbetrieb zugewiesen waren. Sie meinten, der Gesamthafenbetrieb betreibe Arbeitnehmerüberlassung, habe dafür aber gar keine Erlaubnis. Zudem sei die Höchstdauer überschritten. Nach dem AÜG sei daher ein festes Arbeitsverhältnis zu dem Hafenbetrieb entstanden. Doch die Klagen blieben durch alle Instanzen ohne Erfolg. Das AÜG finde auf die Überlassung von Arbeitern durch den Gesamthafenbetrieb keine Anwendung. Der Erlaubnisvorbehalt und die weiteren Regelungen des AÜG gelten daher für den Gesamthafenbetrieb nicht.“ Agenturmeldung vom 14.10.2022 in der FAZ online („Bundesarbeitsgericht: In deutschen Seehäfen gelten arbeitsrechtliche Besonderheiten“)
- Siehe beim BAG das Urteil vom 05.07.2022 zu Az: 9 AZR 476/21 (Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG im Gesamthafenbetrieb)
- Siehe zum Hintergrund unser Dossier: Warum wird der GHB nicht mehr gebraucht