Ende der Erstattung von Lohn- oder Gehaltszahlungen für Ungeimpfte in Quarantäne bundesweit beschlossen – trotz Kritik

Dossier

Kampf für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 1958 in Peine. Foto: IG Metall-ZentralarchivUmgeimpften im Fall einer angeordneten Corona-Quarantäne spätestens ab dem 1. November nicht mehr erstattet werden. Darauf verständigten sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern am Mittwoch mehrheitlich. Bisher war bei fest angestellten Beschäftigten in behördlich angeordneter Quarantäne das Gehalt zunächst weitergezahlt worden. Betroffene Unternehmen konnten sich dann gemäß Paragraph 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Kosten bei der zuständigen Behörde – zum Beispiel dem Gesundheitsamt – erstatten lassen. Diese Möglichkeit soll es nun für Ungeimpfte im Fall einer Corona-Quarantäne bundesweit nicht mehr geben, falls keine anerkannten medizinischen Gründe gegen die Impfung der Betroffenen sprechen. (…)  DGB-Chef Reiner Hoffmann kritisierte den Wegfall der Lohnfortzahlung externer Link (…) Die Politik drücke sich vor einer klaren Entscheidung und verlagere den Konflikt auf die Beschäftigten…“ Aus dem Beitrag von Claudia Wangerin vom 22. September 2021 in Telepolis externer Link, siehe die Kritik zuvor und danach:

  • Bundesarbeitsgericht bestätigt Pflicht zur Lohnfortzahlung bei Corona-Infektion in der Quarantäne: Auch symptomlose Corona-Infektion ist eine Krankheit New
    „Der DGB begrüßt die Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach der Arbeitgeber auch dann die Pflicht zur Lohnfortzahlung bei Krankheit haben, wenn Arbeitnehmer*innen während der Infektion in Quarantäne mussten. DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel sagte am Donnerstag in Berlin: „Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Damit wird eine offene Frage aus der Corona-Pandemie zum Recht der Beschäftigten auf Lohnfortzahlung bei Krankheit geklärt und Sicherheit für Beschäftigte geschaffen: Eine Corona-Infektion gilt demnach auch ohne Symptome als Krankheit. Die Infektion führt auch dann zur Arbeitsunfähigkeit, wenn es Beschäftigten durch eine behördliche Quarantäne-Anordnung verwehrt ist, ihre Arbeit im Betrieb zu erbringen und gleichzeitig Homeoffice aufgrund der Tätigkeit nicht möglich ist.“ Laut Bundesarbeitsgericht ist nach einer behördlichen Anordnung zur Quarantäne aufgrund eines positiven PCR-Tests außerdem kein zusätzliches ärztliches Attest notwendig. Eine weitere wichtige Feststellung ist, dass eine unterlassene Impfung klar nicht Ursache für die Infektion mit Corona sein kann. Impfungen haben Corona-Infektionen nicht zwangsläufig verhindern können, was Impfdurchbrüche immer wieder gezeigt haben.“ DGB-Pressemitteilung vom 21. März 2024 externer Link („Bundesarbeitsgericht klärt wichtige Frage zur Lohnfortzahlung bei Krankheit“), siehe auch:

    • BAG zu Lohnfortzahlung während Quarantäne: Auch symptomlose Corona-Infektion ist eine Krankheit
      Wer bezahlt bei einem Arbeitsausfall wegen behördlich angeordneter Quarantäne während der Corona-Pandemie, wenn die infizierte Person keine Symptome hat? Zu dieser Frage fällte das BAG am Mittwoch ein Grundsatzurteil. Arbeitgeber:innen müssen ihren Beschäftigten den Lohn weiterbezahlen, wenn sie während der Corona-Pandemie nach einem positiven Test wegen einer Quarantäne-Anordnung nicht zur Arbeit konnten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) externer Link am Mittwoch in Erfurt (Urt. v. 20.03.2024, Az. 5 AZR 234/23).
      Geklagt hatte ein Beschäftigter eines Produktionsunternehmens. Der Arbeitnehmer war nicht gegen Covid-19 geimpft und wurde Ende Dezember 2021 positiv auf das Virus getestet. Die Gemeinde ordnete an, dass er sich für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben muss. Ein paar Tage lang litt der Mann unter Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen. Für diesen Zeitraum stellte sein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Zwölf Tage bevor die Quarantäne endete, ließen die Symptome des Mannes allerdings nach und die ärztliche Bescheinigung lief ab. Wegen der Quarantäne-Anordnung durfte er trotzdem nicht zur Arbeit. Homeoffice war für ihn als Produktionsmitarbeiter nicht möglich. Der Arzt weigerte sich eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen, weil er der Auffassung war, die behördliche Absonderungsanordnung genüge als Nachweis der fehlenden Arbeitsfähigkeit…“ Beitrag der LTO-Redaktion vom 20.03.2024 externer Link
  • Geimpft, aber nicht geboostert: Es droht die (absehbare) nächste Steigerungsstufe beim Lohnausfall in Quarantäne
    • COVID-19: Ohne Booster kein Ersatz des Verdienstausfalls? Geimpften, aber nicht geboosterten Arbeitnehmern droht möglicherweise Lohnausfall bei Quarantäne
      „… Nach einem Kurzgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages haben Arbeitnehmer in Quarantäne, die einmal geimpft sind oder deren Zweitimpfung mehr als drei Monate zurückliegt, künftig keinen Anspruch auf eine Lohnzahlung.
      Grundlage für die Meldung ist diese Ausarbeitung: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2022): Zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG infolge fehlender Auffrischimpfung externer Link . WD 9 – 3000 – 003/22 (18. Januar 2022)
      Arbeitnehmer und Selbständige können ihren Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfällen verlieren, wenn sie keinen vollen Impfschutz durch eine Corona-Drittimpfung haben und in Quarantäne müssen. Eigentlich gewährt das Infektionsschutzgesetz Personen, die infiziert sind oder unter Infektionsverdacht stehen und denen deshalb eine Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit verboten ist, einen Entschädigungsanspruch in Geld…“ Beitrag vom 20. Januar 2022 von und bei Stefan Sell externer Link – siehe auch die erste Meldung dazu:
    • Geimpft, aber nicht geboostert: Millionen Deutschen droht Lohnausfall in Quarantäne
      „Millionen geimpften Arbeitnehmern und Selbstständigen droht Lohnausfall, wenn sie in Quarantäne müssen und nicht geboostert sind. Das geht aus einem Kurzgutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags hervor. Zuerst berichtete die Bild-Zeitung. In dem Gutachten heißt es dem Bericht zufolge: „Das Fehlen der Covid-19-Auffrischungsimpfung würde dann zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs (…) führen.“ Denn der Arbeitsausfall hätte durch eine „öffentlich empfohlene“ Booster- bzw. Drittimpfung verhindert werden können. Aktuell gilt der Wegfall der Lohnfortzahlung bereits für Ungeimpfte, die in Quarantäne müssen. Noch hat die Bundesregierung keinen konkreten Beschluss dazu gefasst. Die Bild-Zeitung berichtet allerdings unter Berufung auf Regierungskreise, dass ein solcher Lohnausfall für ein-und zweifach Geimpfte als „möglich“ erachtet wird. Die , wie die Parlamentsexpertinnen erläutern. Allerdings kommt es laut ihres Kurzgutachtens noch auf die Länder an: Erst wenn die obersten Landesgesundheitsbehörden eine öffentliche Empfehlung zur Auffrischimpfung aussprechen, handele es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.“ Meldung vom 20. Januar 2022 in der Berliner Zeitung online externer Link („Geimpft, aber nicht geboostert: Millionen Deutschen droht Lohnausfall in Quarantäne“)
    • Mit dieser vielleicht manchen logisch erscheinenden Ausdehnung der Sanktionen auf nicht Geboosterte, wird genau betrachtet nur die rechtliche Unzulässigkeit deutlich, die bereits bei den Ungeimpften zum Ausdruck kommt. Denn die Ausgangsannahme ist virologisch völlig falsch: Sowohl Geimpfte als auch Geboosterte können sich (noch) anstecken und den Virus verbreiten. Und genau das würde eine Ausdehnung der Sanktionen auf Geboosterte bestätigen. Denn diese sind ja bereits geimpft – aber eben epidemiologisch nicht ausreichend geschützt. Deshalb stellt sich vor allem die Haftungsfrage: Wer haftet denn dafür, dass ich zwar geboostert bin, aber trotzdem andere anstecke? Haftet also der Hersteller des Impfstoffes? Der hat jedoch gar nicht versprochen, dass eine Impfung zu 100 Prozent schützt. Oder doch? Nun ja, für Menschen, die zwar geimpft, aber nicht geboostert sind, liegt eine Schadensausgleich bei Sanktionen wegen ausbleibender Lohnfortzahlung rechtlich jedoch nahe. Schätzt doch der Wissenschaftliche Dienst den Schutz durch Impfen offensichtlich geringer ein, als die Impfstoffhersteller (und deren politische Vertreter). Warum sonst werden nach der Logik der Sanktionsbefürworter Nichtgeboosterte genauso sanktioniert wie Nichtgeimpfte? Überhaupt stellt sich die Haftungsfrage bei 3G am Arbeitsplatz vorrangig zu Lasten der Arbeitgeber. Denn ob nun geimpft oder nicht – durch Test ist ja bewiesen, dass eine Infektion wenn überhaupt nur im Arbeitsprozess entstanden sein kann. Deshalb wäre der beste Schutz: Lohnfortzahlung ohne Zwang zur Arbeitsleistung. Auf fehlende Hundertprozentigkeit von Tests kann sich sowie so kein Arbeitgeber berufen, wenn die fehlende Sicherheit durch Impfen und Boostern auch nicht anerkannt wird…
  • [VKG] Hände weg von der Lohnfortzahlung! Verantwortliche zur Rechenschaft ziehen! 
    Im Schatten der Pandemie wird so einiges durch die Hintertür ausprobiert, was sonst nicht einfach durchzusetzen wäre. So hat die alte Bundesregierung beschlossen, dass seit 1. November nicht geimpfte Kollegen keine Lohnfortzahlung mehr bekommen, wenn sie in Quarantäne müssen. Wir sagen JA zum Impfen, weil dies zumindest einen gewissen Schutz bietet und schwere Krankheitsverläufe minimiert. Wir sagen aber glasklar NEIN, wenn unsere erkämpften Errungenschaften angegriffen werden. 16 Wochen lang haben MetallerInnen 1956/57 für die Lohnfortzahlung gestreikt und damit den Grundstein erkämpft für das seit 1970 für jede Lohnarbeiterin und jeden Lohnarbeiter geltende Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Seitdem machen Regierung und Kapital immer wieder Vorstöße, dieses Recht anzugreifen. Auch 1996 – vor 25 Jahren – musste sie mit Streiks verteidigt werden, u. a. gegen Angriffe des Daimler-Vorstands.
    Die Streichung der Lohnfortzahlung bei Quarantäne ist ein weiterer Angriff. Wenn die Lohnfortzahlung abhängig gemacht wird vom individuellen Verhalten des Einzelnen, braucht es nicht viel Fantasie, um sich vorzustellen, für was da Tür und Tor geöffnet wird. Die Versicherten werden verantwortlich gemacht für Folgekrankheiten Z. B. wegen Rauchen, Alkohol trinken, Bewegungsmangel, Verletzungen bei gefährlichen Sportarten, falsche Ernährung usw. Unter dem Vorwand „nicht geimpft“ wird die Lohnfortzahlung bei Quarantäne ausgesetzt. Als VKG verurteilen wir dies und lassen eine Spaltung der ArbeiterInnenklasse in Geimpfte und Nicht-Geimpfte nicht zu. Was wir GewerkschafterInnen hart erkämpft haben, geben wir nicht kampflos her. Hände weg von unserer Lohnfortzahlung!
    Wir verurteilen auch, dass nicht Geimpfte für das Fortdauern der Pandemie verantwortlich gemacht werden und sie aus dem gesellschaftlichen Leben ausgegrenzt werden. Das hat nichts mehr mit Pandemiebekämpfung zu tun, sondern damit, die ArbeiterInnenklasse zu spalten, indem ein Teil zum Sündenbock erklärt und entrechtet wird. Friedrich Merz (CDU) hat kürzlich sogar 2G am Arbeitsplatz gefordert. Das wäre ein Arbeitsverbot für Ungeimpfte. Ein staatlich gewünschtes Verhalten zu erpressen, indem selbstverständliche Rechte außer Kraft gesetzt werden, ist nicht akzeptabel. Es ist ein Manöver, um abzulenken von der Unverantwortlichkeit und Unfähigkeit der Regierung im Umgang mit der Pandemie. Ablenken von dem Skandal, dass nach zwei Jahren Pandemie Tausende Intensivbetten weniger zur Verfügung stehen als noch zu Beginn, dass der Gesundheitsschutz den Profitinteressen geopfert und dadurch das Gesundheitssystem immer maroder wird, dass die Pflegekräfte ausgebrannt sind durch falsche Prioritätensetzung, Ablenken von fehlenden Impfkapazitäten, zu wenig Teststationen und und und…. Der Ärger über all dies und die Angst vor der Ansteckung sollen gegen Nicht-Geimpfte gelenkt werden. Als VKG sagen wir: Schluss mit der Hetze! Für eine Pandemiepolitik im Interesse der abhängig Beschäftigten.“ Beitrag vom 20. Dezember 2021 der Vernetzung für kämpferische Gewerkschaften externer Link (VKG)
  • Der neue populistische Renner, das Schuldprinzip auch auf das Impfen auszudehnen, sollte Widerstand hervorrufen – eben auch bei Impfbefürwortern 
    „Was die Hauptgefahr für die abhängig Beschäftigten beim politisch angestrebten Ende der Entschädigung für Ungeimpfte betrifft, weist Prof. Dr. Peter Wedde sehr anschaulich auf den Dammbruch hin, der im gesetzlichen Zwang zur Inkenntnissetzung der Arbeitgeber über den Impfstatus bzw. über ärztlich attestierte Befreiung davon besteht. Diese Gefahr besteht natürlich auch für jene Bereiche, in denen eine gesetzliche Impflicht (Kita, Schulen, Altenpflege usw.) vom Gesetzgeber bereits festgelegt wurde. Was bei dieser Verpflichtung die verfassungsrechtliche Seite betrifft, weist Wedde auf die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Letztentscheidung hin, da in jedem Fall eine gesetzliche Impfpflicht in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG eingreift. Hier ist Deutschland jedoch kein Einzelgänge: So müssen z.B. auch die Beschäftigten in englischen Pflegeheimen ab Mitte November vollständig gegen Corona geimpft sein. Wie Spiegel online externer Link am 1. Oktober mitteilte, sorgt sich nun die Branche um Personalmangel, da ein Fünftel der Betroffenen bisher nicht geimpft und 40.000 deshalb sogar von Kündigung bedroht sind. Ähnliches gilt z.B. auch für den Bundesstaat New York in den USA externer Link. [Für Frankreich siehe unser Dossier]
    Allerdings ist hier das rechtliche Problem eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und damit die Frage nach der Verhältnismäßigkeit eindeutig. Die Voraussetzungen für eine verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht setzte bereits 2016 der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags sehr hoch (WD 3 – 3000 – 019/16 externer Link ). Eine generelle Zulässigkeit sah der WD auch im IfSG nicht. Aktuell nun, bei der geplanten Verweigerung eines finanziellen Ausgleichs für Ungeimpfte bei Quarantänezwang wichtig geworden, ist besonders die Betonung des WD des Gesetzesvorbehalts nach Art. 2 Abs. 2 GG.
    Dem wird mit dem Ausschluss der Ungeimpften von Unterstützung bei Quarantäne nicht entsprochen. Denn es kommt nicht auf die politische Interpretation („keine allgemeine Impflicht“) an, sondern auf die verfassungsrechtliche Berechtigung von staatlichen Zwangsmaßnahmen, also Grundrechtseingriffen. Eine durchaus notwendig werdende Quarantäne darf nicht zum Mittel eines allgemeinen Impfzwanges werden. Wird so doch der Zwang zur Quarantäne selbst rechtswidrig, da mit Zwecken belegt (doch Impfzwang), die mit den epidemiologischen Ziel der Quarantäne nichts zu tun haben, und auch noch auf das verfassungswidrig Ziel einer allgemeinen Impflicht abzielen. Wichtig ist hier der Hinweis von Wedde, dass dort, wo keine gesetzliche Impflicht besteht, auch keine Mitteilungspflicht bestehen kann – und das einem aus einer Verweigerung keine Nachteile entstehen dürfen (also nicht, wie laut PM bei Lufthansa nicht geimpften Kabinenpersonal die Entlassung droht).
    Hierbei ist es zunächst wichtig, zu beachten, dass nach § 56 Abs. 1 IfSG grundsätzlich jedem (!) eine finanzielle Entschädigung bei Quarantäne als „Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern“ zusteht. Inhaltlich ist diese Regelung mit § 49 Abs. 3 BSeuchG vergleichbar, mit der Abweichung, dass die formale Abwicklung durch § 56 Abs. 3 IfSG bei abhängig Beschäftigten in den Bereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes verlagert wurde. Es handelt sich also nicht um ein Aussetzen der Entgeltfortzahlung bei Erkrankung – auch nicht durch eine Epidemie oder Pandemie, wie nun im Fall von Corona. Der Arbeitgeber zahlt nicht, sondern legt den Lohn gewissermaßen nur aus, kann – wie Wedde betont – zwar bei ausbleibender behördlicher Erstattung von dem von Quarantäne betroffenen abhängigen Beschäftigten eine Rückzahlung fordern, jedoch nicht wegen Quarantäne abmahnen oder gar kündigen, ja, im Falle von angeordneter Quarantäne nicht einmal die Entgeltfortzahlung verweigern (nur die Anordnung muss umgehend dem Arbeitgeber mitgeteilt und evtl. auch nachgewiesen werden). Geht es nicht um abhängig Beschäftigte in den Sonderarbeitsbereichen mit gesetzlicher Impflicht (vgl. oben), hat der Arbeitgeber bei Quarantäne (aber natürlich auch sonst) keinen Anspruch auf Information über den Impfstatus (wobei der Anspruch grundsätzlich rechtlich angreifbar bleibt und – wie Wedde anschaulich zeigt – auch in solchen Fällen für eine Berechtigung datenschutzrechtliche Mindestvoraussetzungen erfüllen muss). Bestenfalls können die zuständigen Behörden hier entscheiden, nicht der Arbeitgeber; eine gesetzliche Aufhebung des Datenschutzes existiert hier nicht (auch wenn es natürlich Kräfte gibt, die so etwas stark befürworten).
    Rechtliche Gegenpartei ist hier also nicht vorrangig der Arbeitgeber, sondern der Gesetz- oder (rechtlich fraglich) Verordnungsgeber, wobei die ganze Problematik sowieso nur relevant sein kann, solange und insofern zu recht der Bundestag mehrheitlich von einer epidemische Lage von nationaler Tragweite ausgeht. Der Versuch eines Ausschlusses von einer Entschädigung für Ungeimpfte in § 56 Abs. 1, Satz 3 und 4 IfSG ist allerdings nicht ganz neu. Er knüpft an die Beschlussempfehlung zum MasernschutzG (BTD 16/15164) an, wo der Gesetzgeber bereits den Grundsatz aufstellte, dass derjenige sich dem Vorwurf gefallen lassen soll, die Allgemeinheit durch Entschädigung unzulässig zu belasten, der in vorwerfbarer Weise (z.B. Ablehnung von Quarantäne oder behördlich angeordneten Tätigkeitsverboten), andere schädigt bzw. ansteckt. Praktische Konsequenzen hatte dies jedoch bisher nur in sehr begrenzten Fällen (die Reise in epidemiologische Risikogebiete oder das Nichtbefolgen behördlicher Schutzmaßnahmen). Die Regelung zum finanziellen Ausgleich Ungeimpfter bei Quarantäne führt zwar durch die Hintertür („keine finanzielle Unterstützung“) die Gefahr einer Selbstschädigung ein. Sie hat diese jedoch nicht zum sachlichen Inhalt, und ist bereits von daher rechtswidrig, ja, populistisch.
    Die von der VdK-Präsidentin Verena Bentele externer Link befürchtete Spaltung der Belegschaften (und der Bevölkerung überhaupt) ist eher das politische Ziel, jedoch eines, das auf völlig absurde Annahmen aufbaut. So stellt sich in der jetzigen Pandemie nicht nur die Frage nach der viel gepriesen Solidarität, sondern auch, was an solchem Solidaritätspostulat überhaupt von rechtlicher Relevanz sein kann. Klar, lässt sich auch über eine Selbstschädigung eine Verletzung eines Solidaritätspostulat behaupten. Aber das ist nicht Inhalt von § 56 Abs. 1 IfSG. Bildlich gesprochen geht es (zumindest bis jetzt) nicht darum, z.B. dem Raucher Gesundheitsleistung vorzuenthalten, sondern ihm dafür zu bestrafen, dass er mit seinem Rauchen andere schädigt bzw. diese Schädigung in Kauf nimmt. Rauchverbot und Impflicht sind in sofern verwandt, allerdings mit der besonderen Fragwürdigkeit bei Letzterem, dass eine Quarantäneanordnung gerade nichts mit irgendwelchem Verschulden zu tun hat. Erst das Nichtbefolgen dieser Anordnung gäbe einem Schuldvorwurf überhaupt einen Sinn.
    Der neue populistische Renner, das Schuldprinzip auch auf das Impfen auszudehnen, sollte Widerstand hervorrufen – eben auch bei Impfbefürwortern. Zu beachten ist nur: Wir leben in einer Wirtschaftsordnung mit einer Ideologie, nach der bereits Erwerbslosigkeit in persönliche Schuld transformiert wird. Individuelle Verfehlungen sollen so vom ganzen verfehlten Systemablauf ablenken. So ist es auch bei diesem Impfzwang durch die Hintertür – und leider besteht eine breite Bereitschaft, der herrschenden Politik auch dann ihr Geschwafel von „Solidarität“ abzunehmen, wenn die Konsequenzen eindeutig verfassungswidrig sind. Dabei gehört eigentlich nicht viel dazu, sich einmal den doppelten existenziellen Zwang vorzustellen, der darin besteht, einerseits in Quarantäne gesetzt zu werden und andererseits nun nicht einmal finanziell abgesichert zu sein. Da braucht man oder frau sich doch nur impfen zu lassen!? Ja, genau hierin besteht der politische Populismus, der versucht Mehrheiten für eine rechtswidrige behördliche Vorgehensweise zu finden – wohl wissend, dass so etwas eher Impfablehnung verstärkt und zu unnötigen Konflikten beiträgt, als dass es dem Gesundheitsschutz dient. Wo sind die solidarischen Schutzmaßnahmen auf Seiten des Kapitals? Wenn schon Impfen, dann wegen der Gesundheit und nicht wegen des möglichst reibungslosen Ablaufs des Systems, wonach man beim Gesundheitsschutz in den Betrieben auch deshalb mehr schlampen kann, wenn alle brav geimpft sind. Klar, sollte Gesundheitsschutz, inkl. Impfschutz, auch in sofern von Interessen auf Systemstabilität unabhängig sein, wie jeder ein Anspruch auf Schutz durch Impfung hat. Ein Blick über den Frontex-Grenzzaun zeigt jedoch, dass aus Profitgründen auch das nicht möglich ist.“ Anmerkungen von Armin Kammrad vom 2. Oktober 2021 – wir danken! Siehe zum Hintergrund:

    • Spaltung der Belegschaft: »Konflikte ums Impfen werden in Betriebe getragen« – Keine Lohnfortzahlung im Quarantänefall
      Dazu die VdK-Präsidentin Verena Bentele im Gespräch mit Ralf Wurzbacher in der jungen Welt vom 30. September 2021 externer Link: „… Es gibt in Deutschland keine Impfpflicht. Daraus muss folgen, dass im Quarantänefall der Verdienstausfall unabhängig vom Impfstatus gezahlt wird. Passiert das nicht, so befürchten wir, dass sich viele der noch Ungeimpften gar nicht mehr testen lassen oder im Quarantänefall trotzdem zur Arbeit erscheinen werden. Das läuft dem Ziel zuwider, die Pandemie wirksam zu bekämpfen. Für Menschen mit Vorerkrankungen oder Impfschäden ist die Impfung derzeit nicht ohne weiteres möglich. Es kann nicht sein, dass man diese Menschen in eine mitunter existenzgefährdende Situation bringt, nur weil sie Kontakt zu einem Infizierten hatten. (…) Dazu kommt: Beamte sind von der Neuregelung aus beamtenrechtlichen Gründen ausgenommen, werden also auch als Ungeimpfte in Quarantäne weiter ihre Dienstbezüge bekommen. Diese Ungleichbehandlung ist nicht hinnehmbar. (…) Die Regelung droht die Konflikte ums Impfen in die Betriebe zu tragen und damit innerhalb der Belegschaften für Unruhe und Spaltungen zu sorgen. Die Frage nach der persönlichen Impfentscheidung kann nicht in den Betrieben beantwortet werden…“
    • Corona-Quarantäne: Prof. Wedde zum Ende der Entschädigung bei Ungeimpften
      „.. Ist eine solche Beschränkung überhaupt zulässig? Welche neuen Aufgaben kommen auf Interessenvertretungen zu?“ Antworten gibt Prof. Dr. Peter Wedde im Interview des Bund-Verlags am 24. September 2021 externer Link: „1. Ist eine solche Beschränkung des Lohnersatzes im Fall einer staatlich angeordneten Quarantänemaßnahme zulässig? Prof. Dr. Peter Wedde: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht einen teilweisen Wegfall der Entschädigung für die Zeit von Quarantänemaßnahmen vor. Nach der seit dem 1. März 2020 geltenden Regelung in § 56 Abs. 1 IfSG sollen Beschäftigte in diesen Fällen keinen finanziellen Ausgleich mehr enthalten, wenn sie Prophylaxemaßnahmen nicht durchgeführt haben, die öffentlich empfohlen werden. Hierzu gehört die Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 Virus. Ungeimpfte Beschäftigte werden damit schlechter gestellt, obwohl es keine gesetzlich verankerte Impfpflicht gibt. Ob dies zulässig ist, werden letztlich die höchsten Gerichte entscheiden. 2. Was spricht gegen eine Mitteilung des Impfstatus an Arbeitgeber? Bei einem Restaurant oder Kinobesuch ist das doch inzwischen fast die Regel. Prof. Dr. Peter Wedde: Restaurant- oder Kinobetreiber können das Wissen über den Impfstatus nicht mit anderen Vertragsdaten verknüpfen, weil sie diese gar nicht haben. In Beschäftigungsverhältnissen besteht hingegen das Risiko, dass Arbeitgeber aus dem Impfstatus dauerhaft Rückschlüsse auf den allgemeinen Gesundheitszustand von Beschäftigten ziehen. Das wäre etwa der Fall, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung belegt wird, dass ein Beschäftigter aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden darf oder dass er bereits eine Corona-Infektion überstanden hat. Derartige Gesundheitsinformationen führen in der betrieblichen Praxis schnell ein Eigenleben und können in den Köpfen von Vorgesetzten auch nicht »gelöscht« werden. (…) Beschäftigte müssen Arbeitgebern ihren Impfstatus nur in gesetzlich benannten geregelten Fällen mitteilen, etwa in Schulen oder Einrichtungen der Altenpflege. In allen anderen Bereichen müssen Arbeitgeber Lohn und Gehalt in Quarantänefällen auch ohne das Wissen um den Impfstatus weiter bezahlen und sich die entsprechenden Beträge erstatten lassen. Unterbleibt eine Erstattung durch staatliche Stellen, weil nach § 56 Abs. 1 IfSG keine Entschädigungspflicht besteht, können Arbeitgeber die gezahlten Beträge von den Beschäftigen zurückfordern. Abmahnungen oder Kündigungen wegen eines quarantänebedingten Fernbleibens von der Arbeit bleiben allerdings in jedem Fall unzulässig bzw. unwirksam, weil Beschäftigten nach einer entsprechenden Anordnung staatlicher Stellen gar keine Handlungsalternative haben. (…) Betriebs- und Personalräte müssen prüfen, ob Arbeitgeber einschlägige Schutzgesetze einhalten und sollten deshalb sicherstellen, dass Beschäftigte nur beim Vorliegen einer einschlägigen gesetzlichen Regelung nach ihrem Impfstatus gefragt werden dürfen. Unabhängig hiervon sollten Betriebs- und Personalräte auf Basis ihrer Mitbestimmungsrechte darauf hinwirken, dass Informationen über den Impfstatus (ähnlich wie im BEM-Bereich) nur der kleinstmöglichen Anzahl von Personen bekannt werden und dass diese Daten unverzüglich nach der Feststellung einer Zahlungspflicht wieder gelöscht werden. Eine Vorratsdatenspeicherung muss hier ausgeschlossen werden.“
  • VdK-Präsidentin: „Verdienstausfall bei Quarantäne unabhängig vom Impfstatuts zahlen“
    Der Sozialverband VdK lehnt die Pläne einiger Bundesländer ab, Ungeimpften in Quarantäne keinen Lohnersatz mehr zu zahlen. „Der Verdienstausfall muss bei einer Quarantäne unabhängig vom Impfstatus gezahlt werden. Ich appelliere an die Gesundheitsminister, hier eine einheitliche Regelung zu finden“, sagte VdK-Präsidentin Verena Bentele am Dienstag in Berlin. Das Infektionsschutzgesetz sieht keinen Anspruch auf Entschädigung vor, wenn die Quarantäne durch eine allgemein empfohlene Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Über einen bundesweit einheitlichen Umgang zu der Frage wollen die Gesundheitsminister von Bund und Ländern am Mittwoch beraten. Einige Bundesländer wie Baden-Württemberg und Bremen haben entsprechende Regelungen bereits beschlossen. Bentele weist darauf hin, dass es zurecht keine allgemeine Impfpflicht gibt: „Dann darf es aber auch keine existenzgefährdenden Folgen haben, wenn sich ein Mensch mit angeschlagener Gesundheit aufgrund einer chronischen Erkrankung gegen eine Impfung entscheidet. Insbesondere wenn medizinisch noch nicht einschätzbar ist, wie sich eine Impfung auf seine Gesundheit auswirkt.“ Bei der Streichung des Verdienstausfalls gehe es nicht um zehn oder 20 Euro für einen ehemals kostenfreien Bürgertest, sondern um das Entgelt für bis zu 14 Tage Arbeit. „Wenn wegen einer Quarantäne ein halber Monatsverdienst wegfällt, werden gerade ärmere Menschen unverhältnismäßig stark darunter leiden“, erklärte Bentele…“ VdK-Pressemitteilung vom 21.9.21 externer Link
  • Debatte um Lohnfortzahlung: Ver.di gegen „Impfpflicht durch Hintertür“
    Die Gewerkschaften kritisieren Pläne der Bundesländer, Ungeimpften in Quarantäne keinen Lohnersatz mehr zu zahlen. Ver.di befürchtet eine Benachteiligung Ungeimpfter. Der DGB bemängelt, arbeitsrechtliche Konsequenzen würden nicht bedacht. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat das Vorhaben vieler Bundesländer kritisiert, die Lohnersatzzahlungen für Ungeimpfte in Quarantäne zu beenden. Aus Sicht der Gewerkschaft sei es falsch zu versuchen, eine „Impfpflicht durch die Hintertür einzuführen“, sagte der Gewerkschaftschef Frank Werneke den Zeitungen der Funke Mediengruppe. „Die Politik steht im Wort, dass Impfen freiwillig bleiben soll.“ Die von Arbeitgeberverbänden und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ausgelöste Debatte zur Streichung des Entgeltersatzes sei kontraproduktiv, sagte der ver.di-Vorsitzende. Diese verlagere die Konflikte in Betriebe und Belegschaften und sorge für Verunsicherung…“ Meldung vom 15.09.2021 bei tagesschau.de externer Link – wir warnen zudem vor einer weiteren Privatisierung der Gesundheitsrisiken und Krankheitskosten – siehe auch:
  • DGB zu neuen Quarantäneregelungen in Baden-Württemberg: Entzug des Einkommens ist unverhältnismäßig
    „Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Baden-Württemberg hält die seit heute im Land geltenden Maßnahmen für ungeimpfte Beschäftigte im Fall einer Quarantäne für unverhältnismäßig. Das Land erstattet dem Arbeitgeber nicht mehr die Lohnkosten für Zeit der Quarantäne. Dazu sagte der Vorsitzende Martin Kunzmann: „Der Entzug des Einkommens ist eine unverhältnismäßig harte Maßnahme. Anstatt die Daumenschrauben immer weiter anzuziehen, sollten alle Verantwortlichen intensiv Überzeugungsarbeit leisten: Impfen ist das Gebot der Stunde, um sich vor einer möglicherweise tödlichen Covid-19-Infektion zu schützen. Mit immer neuen Restriktionen schrecken wir die Menschen eher ab.“ (…) Die Rechte der Beschäftigten dürften nicht geschleift werden, stellte Kunzmann klar: „Eine Auskunftspflicht über den Impfstatus halten wir für sehr problematisch. Die Gesundheitsdaten der Beschäftigten sind äußerst sensible Daten. Es darf nicht sein, dass Beschäftigte diskriminiert werden, weil Arbeitgeber Kenntnis über diese Daten haben. Hier geht es um Persönlichkeitsrechte, die für den Chef oder die Chefin tabu sein müssen.“ DGB-Pressemitteilung vom 15. September 2021 externer Link
  • Verdienstausfall bei Quarantäne in NRW: Keine Entschädigung für Ungeimpfte
    „Ungeimpften wird das Land NRW bei einer Quarantäne den Verdienstausfall nicht mehr ausgleichen. (…) Das Land werde entsprechend des bundesweiten Infektionsschutzgesetzes zum 11. Oktober die bisherige Regelung für Ungeimpfte auslaufen lassen, teilte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) bereits am Freitag in Düsseldorf mit. Bisher zahlen Arbeitgeber im Quarantänefall den Lohn fort und können sich den Betrag dann von den kommunalen Landschaftsverbänden erstatten lassen. Nach Ministeriumsangaben wurden in NRW bislang rund 120 Millionen Euro für Entschädigung des Verdienstausfalls in Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten Quarantäne ausgegeben. „Wer sich also die Freiheit herausnimmt, sich nicht impfen zu lassen, obwohl medizinisch nichts dagegen spricht, steht für die Folgen seiner Entscheidung selbst ein – nicht der Arbeitgeber, nicht die Solidargemeinschaft“, sagte Laumann. Ebenso sei klar: Wer sich wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Schwangerschaft nicht impfen lassen könne, erhalte weiter Unterstützung. Einen Entschädigungsanspruch hätten weiterhin auch Genesene und Geimpfte, die wegen so genannten Impfdurchbrüchen oder Neuerkrankungen in Quarantäne müssten. Seinen Kurswechsel begründete Laumann damit, dass mittlerweile ein flächendeckendes Impfangebot zur Verfügung stehe. (…) Die Stiftung Patientenschutz sprach von einer „Holzhammermethode“. „Das eignet sich fürs Festzelt und den Stammtisch und nicht für ein so hochsensibles Thema“, sagte Vorstand Eugen Brysch der dpa. Er befürchtet, dass Betroffene trotzdem zum Arbeitsplatz gehen, um nicht das Risiko tragen zu müssen, 14 Tage auf Lohn zu verzichten. Gerade in der Altenpflege könnten solche Schritte die fatale Wirkung haben, dass noch mehr Arbeitnehmer ihren Job aufgeben. „Eine Holzhammermethode ist in der Impfkampagne hochgefährlich.“ Die DGB-Landesvorsitzende Anja Weber hält das Vorhaben ebenfalls für falsch. (…) Von den Unternehmensverbänden hingegen kam Lob. (…) Auch Baden-Württemberg hatte bereits mitgeteilt, dass Ungeimpfte damit rechnen müssen, dass sie ihren Verdienstausfall während einer Corona-Quarantäne nicht mehr erstattet bekommen.“ Meldung von und bei Legal Tribune Online vom 13. September 2021 externer Link

    • Uns dabei wichtig ist: Die Regelungen zur Lohnfortzahlung gelten für ALLE an Corona Erkrankten weiterhin – auch für Ungeimpfte! Es handelt sich hier inhaltlich auch nicht um die gesetzliche Lohnfortzahlung – weil der AG gar nicht den Lohn fortzahlt, sondern bei Quarantäne die Ausgaben staatlich ersetzt bekommt. Der Verordnungsgeber hat NUR für abhängig Beschäftigte diese Regelung gewählt, dass also nicht die Verwaltung, sondern der AG Lohnausfall (vorläufig) über seine Abrechnung ersetzt. Was übrigens rechtlich heißt, dass eben NICHT der Anspruch auf materiellen Ausgleich bei Anordnung der Quarantäne bereits entfällt, wenn er nicht mehr über den AG läuft; die Betroffenen könnten gerichtlich auch direkt an das Gesundheitsamt mit ihren Forderungen herantreten (was ist übrigens mit den Abhängigen von Sozialleistungen bei Quarantäne?). Zwar wird hier Stimmung gegen die Impfunwilligen gemacht, aber der aktuelle rechtliche Kernpunkt ist die fehlende gesetzliche Impfpflicht für alle – bzw. die dort, wo sie existiert (z.B. Pflege), vermutlich verfassungswidrig ist.
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=193896
nach oben