So wirst du schuldenfrei erwachsen: Jugend und Hartz IV
„ Ihren 18. Geburtstag hatte sich Sara eigentlich anders vorgestellt: Endlich auf eigenen Beinen stehen, unabhängig von den Eltern eine Ausbildung machen und eigenes Geld verdienen. Stattdessen erhielt sie kurz vor dem Geburtstag einen Brief vom regionalen Inkassodienst der Bundesagentur für Arbeit, der mehrere Tausend Euro von Sara zurückforderte. Sie und ihre Mutter hatten in den letzten Jahren aufstockend Leistungen vom Jobcenter erhalten. Das Geld, das die Mutter in ihrem Halbtagsjob verdiente, reichte nicht aus. Außerdem hatte die Mutter unregelmäßig verdient. Immer wieder kam es deshalb zu Überzahlungen und dadurch zu Rückforderungen vom Jobcenter, die im Laufe der Zeit zu einem beträchtlichen Schuldenberg angewachsen sind. (…) Fälle wie diese häufen sich in letzter Zeit in der sozial- und familienrechtlichen Beratung. Kinder, die mit ihren Eltern zusammenwohnen, bilden, wenn die Eltern Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragen, in der Regel eine Bedarfsgemeinschaft. Solange die Kinder minderjährig sind, richten sich alle Bescheide, auch Rückforderungen, grundsätzlich an einen Elternteil der Bedarfsgemeinschaft. Innerhalb des Bescheides wird differenziert, wie hoch der Anteil des Erwachsenen an der Rückforderung ist und wie er sich zusammensetzt, und wie hoch der Anteil der minderjährigen Kinder der Bedarfsgemeinschaft ist. Mit der Volljährigkeit ändert sich dies. Mit diesem Datum sind die volljährigen Kinder selbst Adressaten der Bescheide und erhalten folglich selbst eine Zahlungsaufforderung. (…) Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei der Regelung des § 1629a BGB um eine sogenannte Einrede handelt. Das Jobcenter und der regionale Inkassodienst müssen die Mittellosigkeit des jungen Erwachsenen daher nicht von Amts wegen berücksichtigen, sondern nur, wenn er oder sie sich darauf beruft…“ Rechtstipp von RA Stefan Senke vom 16. Januar 2018 bei der DGB-Jugend