Die Grenzen gewerkschaftlichen whistleblowings

EU-Richtlinienvorschlag: Whistleblower-Schutz steht über GeschäftsgeheimnissenGewerkschaftliche Whistleblower agieren in der Regel in einem Graubereich. Zwar kann es im öffentlichen Interesse sein, interne Informationen an die Öffentlichkeit zu bringen, jedoch ist der Schutz von Whistleblowern gesetzlich nicht klar geregelt. Wenn Gewerkschaftsaktivisten die alltäglichen Widersprüche wie ständige Überlastung und ständigen Personalmangel nicht mehr aushalten und auf die Missstände aufmerksam machen, werden sie nicht nur mit dem Arbeitsplatzverlust bedroht. Zunehmend greifen die Unternehmen auch auf die Schadensersatzforderungen an den Whistleblower zurück, die immer öfter auch vollstreckt werden und stellen Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Tatverdachts der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Am Beispiel der Arbeitsbedingungen in den Bildungs- und Sozialeinrichtungen wird im Folgenden aufgeführt, was gewerkschaftliche Whistleblower beachten sollten und die Rolle, die viele Gewerkschaften in so einem Konflikt ihrer Mitglieder mit den Unternehmen oft einnehmen. (…) Anhand des Beispiels bei den Sozialkonzernen, bei denen es oft gängige Praxis ist, die öffentlichen Fördermittel, die zweckgebunden für die Personalkosten bestimmt sind, zweckentfremdet für andere Ausgaben oder für „Rücklagen“ verwendet werden, soll gezeigt werden, welche Schwierigkeiten sich für gewerkschaftliche Whistleblower ergeben können…“ Beitrag vom 3. Juli 2020 bei gewerkschaftsforum.de externer Link

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