BSG zur Kostenerstattung nach erfolgreichem Widerspruch: Jobcenter dürfen nicht mehr gegen Rechtsanwälte aufrechnen
„… Die Jobcenter hatten eine klare Anweisung der Bundesagentur für Arbeit: Bevor die Behörden die Kosten für das Widerspruchsverfahren übernehmen, sollten sie prüfen, ob eine Aufrechnung in Betracht kommt – und zwar auch dann, wenn einerseits der Rechtsanwalt Erstattung seiner Kosten verlangt und andererseits der Hartz-IV-Empfänger dem Jobcenter noch Geld schuldet. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dieser Praxis nun ein Ende gemacht. (…) „Wenn ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II im Widerspruchsverfahren gewinnt, muss das Jobcenter die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten übernehmen. Dieser Anspruch darf nicht dadurch entwertet werden, dass das Jobcenter mit Gegenansprüchen aufrechnet“, erklärte ein Sprecher des Gerichts gegenüber LTO. „Anderenfalls würde der Anwalt in vielen Fällen leer ausgehen und sich beim nächsten Mal gut überlegen, ob er noch einmal einen Leistungsberechtigten im Widerspruchsverfahren gegenüber dem Jobcenter vertritt.“…“ Beitrag von Annelie Kaufmann vom 21. Februar 2020 bei Legal Tribune Online – damit ist es leichter geworden, in jedem Fall von Widerspruch einen Anwalt zu beauftragen. Auch wenn die Bundesagentur ihre Verrechnungsanweisung erst nach Erhalt der schriftlichen Begründung ändern will, wäre deren Anwendung bereits jetzt rechtswidrig. § 63 SGB X erlaubt keine RA-Kostenabweisung und Verrechnung mit vom Widerspruch unabhängigen Sachverhalten.