Vergleich der Stiftung Warentest: Für Arme sind die Konten meist besonders teuer

Bail Out People! Not Banks„… Sie sollen den Ärmsten helfen, doch in vielen Fällen sind sie offenbar besonders teuer: Die Stiftung Warentest hat die gesetzlich vorgeschriebenen Basiskonten von 124 Banken getestet. Ernüchterndes Ergebnis: „Wer arm ist und kein regelmäßiges Einkommen hat, zahlt für ein Girokonto meist viel mehr als Gehalts- und Rentenempfänger.“ Nur 47 der getesteten Banken verlangten demnach weniger als 100 Euro im Jahr. Bei den teuersten Instituten kostete die Kontoführung jährlich mehr als 200 Euro. Mit dem Basiskonto soll sichergestellt werden, dass alle Verbraucher Überweisungen abwickeln und bargeldlos wirtschaften können. Seit 2016 haben alle Personen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, Anspruch darauf. Obdachlose und Flüchtlinge erhalten es ebenso wie Personen mit negativer Schufa-Auskunft. Das Konto wird meist auf Guthabenbasis geführt – kann also nicht überzogen werden. Der Bedarf für solche Angebote scheint groß: Nach Angaben der Finanzaufsicht Bafin gab es Mitte 2018 etwa 500.000 Anträge für Basiskonten in Deutschland. (…) Eine Höchstgrenze für die Kosten gibt es bislang nicht. Das Zahlungskontengesetz verlangt lediglich ein „angemessenes Entgelt“, das „marktüblich“ sein soll. „Angesichts der Rolle von Sparkassen sind die hohen Preise irritierend und ärgerlich“, sagte Dorothea Mohn vom Bundesverband der Verbraucherzentralen: „Das Testergebnis lässt die Vermutung aufkommen, dass es sich auch um Abwehrpreise handelt.“ Die Verbraucherschützer fordern deshalb Nachbesserungen. Basiskonten dürften nicht teurer sein als normale Girokonto. Wie viel im Einzelfall zu viel ist, hat das Oberlandesgericht Frankfurt bereits festgestellt: Es entschied, dass das Basiskonto der Deutschen Bank mit einem monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro sowie 1,50 Euro pro Überweisung unangemessen hoch und damit unwirksam ist. Basiskonten müssten zwar nicht als günstigstes Kontomodell angeboten werden. Die Preise sollten aber das durchschnittliche Nutzerverhalten dieser Kontoinhaber angemessen widerspiegeln, heißt es in der Urteilsbegründung (Az. 19 U 104/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.“ Beitrag von Jan Petter vom 11. November 2019 beim Tagesspiegel online externer Link und dazu:

  • BGH: Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto – Basiskonto der Deutschen Bank zu teuer New
    „… Die Beklagte verwendet ein Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 1. Januar 2017), in dem unter anderem die Preise für ein Basiskonto im Sinne der §§ 30 ff. ZKG geregelt sind. Danach beträgt der monatliche Grundpreis für ein solches Konto 8,99 €. (…) Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks hat der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 € zu entrichten. (…) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtenen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen und dieser nicht standhalten. (…) Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, d.h. insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen und der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden darf. Das Entgelt für ein Basiskonto ist jedenfalls dann nicht angemessen im Sinne des § 41 Abs. 2 ZKG, wenn in dem verlangten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen. Diese Vorschrift schließt es nach ihrem Sinn und Zweck insbesondere allgemein aus, den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen. Vielmehr müssen diese Kosten von den Instituten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden. Dagegen hat die Beklagte verstoßen, indem sie nach den von ihr vorgelegten Kostenkalkulationen für das Basiskonto und die übrigen Girokonten den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf die Basiskonten umgelegt hat.“ BGH-Pressemitteilung Nr. 084/2020 vom 30. Juni 2020 zum BGH-Urteil des XI. Zivilsenats vom 30. Juni 2020 – XI ZR 119/19 externer Link (Diese Entscheidung liegt am Bundesgerichtshof noch nicht gedruckt vor. Sobald sie gedruckt vorliegen wird, ist sie auch unter diesem Link zu finden)
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=157315
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