BAG: Abweichung vom „Equal-Pay-Grundsatz“ für LeiharbeiterInnnen durch Bezugnahme auf Tarifvertrag – nur mit gesamtem Tarifvertrag
„Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist…“ Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.10.2019 zum Urteil vom 16. Oktober 2019 (4 AZR 66/18) – siehe dazu den Kommentar von Prof. Däubler für uns (danke!) und weitere Bewertungen:
- dazu Kommentar von Prof. Wolfgang Däubler:
„… Ich darf es in meinen Worten kurz zusammen fassen. Ein Leiharbeitstarifvertrag kann von Equal Pay nach unten abweichen. Dies wirkt auch für Nichtorganisierte, wenn in ihrem Arbeitsvertrag – wie üblich – auf den Leiharbeitstarif verwiesen wird. Nun kam ein Arbeitgeber auf die Idee, zwar auf den Tarifvertrag zu verweisen, gleichzeitig aber in einigen Fragen von ihm abzuweichen: Das kann man im Grundsatz machen, denn er gilt ja für Nichtorganisierte nicht normativ, sondern ist nur ein „Modell“, das man ganz, aber auch teilweise übernehmen kann. Nun geht die Rechtsprechung davon aus, dass Tarifverträgen eine „Richtigkeitsgewähr“ zukommt: Wenn man in einem Punkt der Arbeitgeberseite nachgibt, bekommt man in einem anderen Punkt was als Gegenleistung. Das ist gewissermaßen ein Überbleibsel aus besseren Tarifzeiten. Das „Gesamtwerk“ ist eine gerechte Sache. Wenn der Arbeitgeber nun nur einen Teil des Tarifs im Arbeitsvertrag „herauspickt“ und andere Teile weglässt, kann er Rosinenpickerei betreiben. Das soll nicht sein; Vorrang hat vor den gesetzlichen Normen nur der gesamte Tarifvertrag. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber es von der Formulierung her recht geschickt gemacht: Er verwies auf den ganzen Tarif, bestimmte dann aber zu anderen Fragen Abweichendes im Arbeitsvertrag. Das hat das BAG erkannt: Es kann doch keinen Unterschied machen, ob der Arbeitgeber nur auf einen Teil des Tarifs verweist oder ob er zwar den ganzen Tarif im Arbeitsvertrag in Bezug nimmt, aber dann in den folgenden Paragraphen abweichende Regelungen trifft. Eigentlich nichts besonders Neues…“ Kommentar von Wolfgang Däubler vom 18. Oktober 2019 per Email – wir danken!
- Gerichtstage: Das Bundesarbeitsgericht und das, was aus den Untiefen der Arbeitswelt nach oben gehievt wurde. Leiharbeiter bekommen das Mindeste, rumänische Bauarbeiter nichts
„… Man muss bei der Bewertung darauf hinweisen, dass hier logisch und folgerichtig lediglich klar gestellt wurde, dass ein Leiharbeitnehmer das Mindeste, was ihm nach dem Tarifvertrag für die Leiharbeitsbranche zusteht, auch bekommen muss – und das ist teilweise erheblich weniger, als die Stammbeschäftigten bekommen. Die Rechte der Leiharbeiter werden hier nur insofern „gestärkt“, als dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ein Signal an Arbeitgeber aussendet, dass vereinbarte Mindeste nicht auch noch zu unterschreiten…“ Kommentar vom 16. Oktober 2019 von und bei Stefan Sell
- BAG zur Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz: Nur ein bisschen Bezugnahme geht nicht
„Entweder ganz oder gar nicht: Das BAG hat Inbezugnahmeklauseln für unwirksam erklärt, wenn gleichzeitig individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag getroffen werden. (…) Darf ein Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen und auf diesem Weg vom Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ abweichen? Nur, wenn die Inbezugnahme wirksam ist, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 16.10.2019, Az. 4 AZR 66/18). Das sei beim klagenden Beschäftigten eines Zeitarbeitunternehmens nicht der Fall. Der Arbeitsvertrag enthalte zu viele wesentliche inhaltliche Abweichungen von den in Bezug genommenen Tarifverträgen, die nicht ausschließlich zugunsten des Leiharbeitnehmers wirken. Geklagt hatte ein Leiharbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, ein Zeitarbeitsunternehmen. (…) Der Leiharbeitnehmer verlangte (…) die Lohndifferenz zwischen seiner Vergütung und der von der Stammbelegschaft. Die Inbezugnahme sei intransparent, es sei u.a. nicht klar, welche Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein sollen. Außerdem weiche sein Arbeitsvertrag in so vielen wesentlichen Punkten von den tarifvertraglichen Regelungen ab, dass nur sein individueller Vertrag anwendbar sei. (…) Das BAG hat – anderes als die Vorinstanzen – zugunsten des Leiharbeitnehmers entschieden und das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgehoben. Die Begründung könnte viele Zeitarbeitsunternehmen in Schwierigkeiten bringen: Die Erfurter Richter haben sich der Argumentation des Klägers angeschlossen und halten die arbeitsvertragliche Inbezugnahme für unwirksam. Daher könne auch nicht vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden. Denn der Arbeitsvertrag enthalte in einigen Klauseln inhaltliche Abweichungen von den in Bezug genommenen Tarifverträgen, die nicht ausschließlich zugunsten des Leiharbeitnehmers wirken. Systematik und Zweck der Regelung des § 9 Nr. 2 AÜG a.F. (mittlerweile geregelt in § 8 Abs. 2 AÜG) setze aber eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifvertrags voraus…“ Beitrag von Dr. Daniel Hund vom 17. Oktober 2019 bei LTO
- Gleicher Lohn: Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Leiharbeitern [nicht wirklich]
„Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die Rechte von Leiharbeitern gestärkt. Zahlen Arbeitgeber ihren Leiharbeitnehmern entsprechend des geltenden Tarifvertrages einen geringeren Lohn als die Stammbeschäftigten erhalten, dürfen sie im Arbeitsvertrag die tariflichen Regelungen nicht weiter einschränken, heißt es in einer Mitteilung des Gerichtes vom Mittwoch (AZ: 4 AZR 66/18). Anderenfalls kann der Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn beanspruchen, den auch die Stammkräfte im Entleiherbetrieb bekommen. (…) Im konkreten Fall hatte der klagende Leiharbeiter in einem metallverarbeitenden Betrieb große Stahlrollen transportiert. Laut Arbeitsvertrag galt der zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen geschlossene Tarifvertrag. Allerdings wich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag von einigen tariflichen Regelungen zuungunsten des Beschäftigten ab. Doch das ist nicht zulässig, urteilte nun das BAG. Ein Arbeitgeber dürfe nur dann vom Equal-Pay-Grundsatz abweichen, wenn im Arbeitsvertrag der entsprechende Zeitarbeits-Tarifvertrag in vollem Umfang Anwendung findet. Weiche ein Arbeitgeber zuungunsten des Beschäftigten in einigen Regelungen davon ab, führe das dazu, dass der Leiharbeiter die gleiche Bezahlung wie das Stammpersonal beanspruchen kann…“ Meldung vom 16.10.2019 bei der FAZ online – als Beispiel für irreführende Interpretation des Urteils genannt, weil dieser Artikel als erstes kursierte und auch uns mehrfach erreichte… dabei ist das Urteil einfach nur ein Geschenk an die DGB-Tarifgemeinschaft…