Erleichterung von Restrukturierungen: Reduzierung von Zeitarbeitnehmern stellt keine [mitbestimmungspflichtoge] Betriebsänderung dar
„Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 14. Februar 2018 (5 BVGa 3/18)
entschieden, dass es sich nicht um eine mitbestimmungswidrige Umsetzung einer Betriebsänderung handelt, wenn ein Arbeitgeber sich bereits vor dem Scheitern eines Interessensausgleichs mit dem Betriebsrat dazu entscheidet, Zeitarbeitsverhältnisse zu kündigen, weil kein Beschäftigungsbedarf für Zeitarbeitnehmer mehr besteht. Dieser Beschluss wurde am 13. März 2018 von dem Hessischen Landesarbeitsgericht (4 TaBVGa 32/18)
bestätigt. Beide Entscheidungen ermöglichen die pragmatische Reduzierung von Zeitarbeitnehmern und erleichtern damit Restrukturierungen. (…) Auf Grund des Entzugs von Aufträgen plant die Arbeitgeberin eine Reduzierung der Module und damit einhergehend eine Reduzierung des Stamm- als auch des Fremdpersonals. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass sie Zeitarbeitsverhältnisse beenden könne, ohne dass hierin eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung zu sehen sei. Der Betriebsrat beantragt im einstweiligen Rechtsschutz die Unterlassung der geplanten Betriebsänderung und der damit einhergehenden Entlassungen der Zeitarbeitnehmer. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Darmstadt sind die Anträge des Betriebsrats unbegründet. Es fehle bereits an einem Verfügungsanspruch im Sinne der §§ 935, 940 ZPO. Selbst wenn grundsätzlich die Existenz eines Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die Umsetzung einer Betriebsänderung in Betracht komme, könne in einer Beendigung von Zeitarbeitsverhältnissen nicht die Umsetzung einer Betriebsänderung gesehen werden, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon im Sinne von § 111 Satz 1 BetrVG zur Folge haben kann….“ Beitrag von Dr. Thomas Leister vom 8.8.2019 im Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)