[Ratgeber] Arbeitgeber darf gefährliche Sportarten nicht verbieten
„Der Arbeitgeber kann grundsätzlich einem Beschäftigten nicht vorschreiben, was er in seiner Freizeit tut. Das gilt auch für den Sport. Dabei muss er auch in Kauf nehmen, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vergüten. Doch es gibt Grenzen (…) Das BAG gesteht den Beschäftigten zu, dass sie sich im üblichen Umfang bewegen und tätig sind. Die Arbeitnehmerin muss sich nicht mit dem Argument abspeisen lassen, dass ohne Sport die Verletzung nicht passiert wäre und daher selbst verschuldet sei. Ein eigenes Verschulden liegt nach dem Maßstab des BAG dann vor, wenn die Mitarbeiterin in grober Weise und leichtsinnig gegen die Regeln einer Sportart verstößt. Also wenn er vorgeschriebene Sicherungen wie Protektoren, Helme, Schienbeinschoner oder ähnlicher nicht trägt. Aber auch, wenn der Beschäftigte sich weit über seine Kräfte und Fähigkeiten hinaus sportlich betätigt. Etwa wenn ein Skianfänger gleich die „schwarze“ Piste befährt oder ein Wanderer sich nicht ohne vorheriges Training im Felsklettern versucht. (…) Darüber hinaus gibt es gemäß der Rechtsprechung des BAG Sportarten, die schon an sich besonders gefährlich sind, so dass allein das Ausüben ein Verschulden darstellt. Verletzungen, die bei diesen Sportarten auftreten, sind nicht von der Entgeltfortzahlung erfasst. Das Verletzungsrisiko ist bei diesen Sportarten so groß, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler trotz sorgfältiger Beachtung aller Regeln das Verletzungsrisiko nicht vermeiden kann. Bislang hat die Rechtsprechung nur Kickboxen als derart gefährliche Sportart eingeordnet, nicht aber Moto-Cross-Rennen, Amateurboxen oder Drachenfliegen…“ Rechtsinfo von Till Bender vom DGB Rechtsschutz bei der IG Metall vom 1. August 2019