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Datenschutzrichtlinie von Apple teilweise rechtswidrig – vzbv gewinnt Klage vor dem Kammergericht Berlin
„Die von Apple im Jahr 2011 verwendete „Datenschutzrichtlinie“ ist teilweise rechtswidrig. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Apple Sales International entschieden, die in Deutschland den Apple Store bis 2012 im Internet betrieb. Die Richter begründeten ihre Entscheidung in dem langjährigen Rechtsstreit mit der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). (…) Das Kammergericht Berlin erklärte insgesamt sieben von acht Klauseln, die der vzbv beanstandet hatte, für unzulässig. Diese seien mit wesentlichen Grundgedanken der neuen DSGVO nicht zu vereinbaren. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur erlaubt, wenn es zur Vertragserfüllung erforderlich ist, die Betroffenen eindeutig eingewilligt haben oder eine andere Rechtsgrundlage einschlägig ist. Die strittige Datenschutzrichtlinie vermittle dagegen den Eindruck, Apple sei zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, ohne dass es auf die in diesen Fällen notwendige Einwilligung der Kunden ankomme. Diese werde nicht dadurch ersetzt, dass ein Unternehmen lediglich über seine Datenverarbeitungspraktiken unterrichte, die seine Kunden ungefragt hinzunehmen hätten. Lediglich eine Klausel wurde als zulässig erachtet, wonach Kontaktdaten Dritter erhoben werden können. Das ist möglich, wenn Kunden Leistungen von Apple in Anspruch nehmen, um mit Dritten in Kontakt zu treten oder diese zu beschenken. In diesen Fällen sei die Verarbeitung der Kontaktdaten zur Vertragserfüllung erforderlich, so das Gericht…“ Pressemitteilung des Bundesverbands der Verbraucherzentrale (vzbv) vom 22. Februar 2019 mit Link zum Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27.12.2018, Az. 23 U 196/13 – nicht rechtskräftig