Tacheles startet Schulbedarfskampagne: Jobcenter/Sozialamt muss Kosten für Schul-PC übernehmen

Dossier

Kampagne der Linkspartei: »Das muss drin sein.«: Sanktionsfreie Mindestsicherung statt Hartz IV!Wegen der deutlichen Unterdeckung bei den Bildungsbedarfen in den Hartz-IV-Regelsätzen haben erste Sozialgerichte Jobcenter zur Übernahme der Kosten für einen PC/Laptop/Tablet-Computer oder auch für Schulbücher verurteilt. Der Erwerbslosenverein Tacheles ruft dazu auf, solche Schulbedarfe nun massenhaft zu beantragen. In den Regelleistungen für Kinder und Jugendliche sind für 0-6-Jährige 72 Cent, für 6-14-Jährige noch 53 Cent und für 14-18-Jährige „stolze“ 23 Cent für den Bereich Bildung enthalten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Bundesregierung bereits mit Beschluss vom Juli 2014 aufgefordert, die Bildungskosten in den Regelleistungen aufzustocken. Passiert ist in den zurückliegen vier Jahren allerdings nichts. Das BVerfG hat gleichzeitig die Gerichte aufgefordert, das Recht bis zu einer gesetzlichen Änderung weit auszulegen. Dieser weiten Auslegung in Form der Bewilligung der Schulbedarfe auf Zuschussbasis sind nun eine Reihe von Sozialgerichten bei Bildungs- und Schulbedarfen gefolgt. Tacheles hat daher nun die “Schulbedarfskampagne“ gestartet, mit der im Bedarfsfall  PC/Laptop/Tablet-Computer oder auch für Schulbücher beantragt und durchgestritten werden sollen, aber auch um durch diese Kampagne, dauerhaft entsprechende Rechtsänderungen einzuleiten…“ Hinweis im Thomé Newsletter 39/2018 vom 28. Oktober 2018 externer Link und die Kampagne bei Tacheles externer Link: Jetzt Schulcomputer beim Jobcenter/Sozialamt beantragen! Siehe dazu:

  • Flüchtlingsrat Berlin und Tacheles: Beihilfen nach § 21 Abs. 6 SGB II für digitale Endgeräte für SchülerInnen – mitten in der Pandemie gestoppt? New
    Digitale Endgeräte wurden laut Weisung der BA nur in der pandemischen Lage gewährt, diese wurde von der Politik allerdings nicht verlängert. Es ist zu erwarten, dass immer wieder Schulen schließen werden und dann auf digitale Unterrichtsformen zurückgegriffen werden muss. Besonders ist damit durch das völlig „unerwartete“ Eintreffen der Omikronvariante des Virus zu rechnen. Noch immer haben einige Schülerinnen und Schüler keine digitalen Endgeräte oder die Schule kann keine zur Verfügung stellen. An dieser Situation setzen wir an und fordern Herrn Heil auf, hier kurzfristig nachzubessern.“ Meldung im Thomé Newsletter 47/2021 vom 19.12.2021 externer Link zum Brief von Flüchtlingsrat Berlin und Tacheles an Arbeitsminister Heil externer Link zu digitalen Endgeräten
  • Musteranträge zum Anspruch auf digitale Endgeräte für Distanzlernen (Homeschooling) – Im Bedarfsfall jetzt Anträge stellen!!! 
    Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in einer am 1. Feb. 2021 herausgegebenen Weisung festgestellt, dass rückwirkend ab Jan. 2021 ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte in Höhe von bis zu 350 € im SGB II besteht, wenn diese für das Homeschooling benötigt, aber nicht von den Schulen bereitgestellt, werden. Kern der Weisung ist: dass für ALG II-Beziehende ab dem 1. Januar 2021 digitale Endgeräte und Drucker vom Jobcenter auf Zuschussbasis zu übernehmen sind. Grundsätzlich seien alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Berechtigt sind zudem Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Leistungsberechtigten müssen beim Jobcenter dazu einen Antrag stellen und nachweisen, dass es anderweitig keine Kostenerstattung bzw. Sicherstellung des Bedarfes gibt. (…) In unserem Musterschreiben wird auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II; SGB XII und Analogleistungen beziehende Geflüchtete und AsylbLG-Leistungen Beziehende eingegangen. Einen Infotext und Musteranträge sind hier zu finden: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2739/ externer Link
    Ich möchte alle  Adressat*innen dieses Newsletters darum bitten, diese Information breit zu streuen, gezielt in Verteiler und Netzwerke und an die kommunalen Medien zu geben, so dass wenigstens jetzt, nachdem endlich die Rechtslage einigermaßen geklärt ist, bedürftige und abgehängte Schülerinnen und Schüler an digitale Endgeräte kommen können. Die Weisung der BA zu den digitalen Endgeräten gibt es hier zum Nachlesen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202102001_ba146855.pdf externer Link (…) Die Weisung der BA bezieht sich ausschließlich auf ALG II-Beziehende. Digitale Endgeräte benötigen aber auch Menschen, die Leistungen nach SGB XII, AsylbLG oder der Jugendhilfe beziehen. Ebenso Geflüchtete mit Analog-Leistungen und auch Personen, die das 25. Lebensjahr überschritten haben und trotzdem allgemein- und berufsbildende Schulen besuchen. Dazu hatten die GGUA und Tacheles diese Woche einen offenen Brief an Herrn Arbeitsminister Heil geschrieben und ihn darum gebeten auch hier nachzusteuern. Dieser offene Brief ist hier nachzulesen: https://t1p.de/gm3f externer Link
    Solange Herr Heil nicht unverzüglich nachsteuert, wird es hier einige Probleme und natürlich rechtliche Auseinandersetzungen geben, aber eines ist definitiv klar, alle hilfebedürftigen Gruppen müssen gleich behandelt werden! Wir hoffen darauf, dass Politik und Verwaltung dies auch sehen und ihnen das nicht erst durch die Gerichte beigebracht werden muss…“ Aus dem Thomé Newsletter 07/2021 vom 07.02.2021 externer Link, siehe dazu:

    • „… Schulcomputer für Schüler*innen
      SGB II: Die BA hat in Abstimmung mit dem BMAS am 1. Februar 2021 (https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202102001_ba146855.pdf) eine Weisung veröffentlicht, nach der die Jobcenter für alle Schüler*innen im SGB II-Leistungsbezug zur Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte im Rahmen eines Zuschusses verpflichtet werden. Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme ist der seit 1. Januar bestehende § 21 Abs. 6 SGB II: „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“ Die BA stellt in der Weisung klar, dass

      • die Kostenübernahme als Zuschuss und nicht als Darlehen erfolgen muss. Bereits seit 1. Januar 2021 bewilligte Darlehen für denselben Zweck sind in einen Zuschuss umzuwandeln.
      • die Kostenübernahme dann erfolgt, wenn die Schule bestätigt, dass die digitale Ausstattung notwendig für die Teilnahme am Distanzunterricht ist und auch nicht anderweitig (z. B. über das Ausleihen von Schulcomputern) bereitgestellt wird.
      • im Regelfall bis zu 350 Euro pro Schüler*in für Tablet / PC inkl. Zubehör wie Drucker geleistet werden und
      • dieser Anspruch für alle Schüler*innen an berufsbildenden oder allgemeinbildenden Schulen bis 24 Jahre besteht. Dies gilt auch für Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

      Die Weisung ist grundsätzlich zu begrüßen, da damit erstmals ein Mehrbedarf für Computer anerkannt und recht klar geregelt wird. Allerdings ist die Höhe von i. d. R.  350 Euro zu gering für Tablet / PC inkl. Zubehör. Das LSG Thüringen hat mit Beschluss vom 8.1.2021- L 9 AS 862/20 B ER insgesamt 500 € für Computer nebst Zubehör zur Verwirklichung des Rechtes auf Bildung und Chancengleichheit zuerkannt. Diese 500 € sehen wir als notwendig an. Zudem sollte der Anspruch nicht auf die Zeiten von Distanzunterricht beschränkt werden, da auch während Präsenzunterricht die Ausstattung mit digitalen Endgeräten unverzichtbar ist, so auch das LSG Thüringen. Auch wenn nur aufgrund des PC-Bedarfs Hilfebedürftigkeit gegeben sein sollte und kein laufender Leistungsbezug vorliegt, müssen die Bedarfe übernommen werden. Dauerhaft ist der bessere Weg den Anspruch auf digitale Endgeräte in die BuT-Leistungen einzugliedern (§ 28 SGB II)…“ Aus dem Thomé Sonder-Newsletter 06/2021 vom 04.02.2021 externer Link

  • Nach einem Jahr Distanzunterricht – Jobcenter erkennt, dass Hartz IV nicht für Laptops reicht
    Vor rund einem Jahr mussten sich tausende Familien und Schüler:innen die Frage stellen, wie sie die mobilen Computer finanzieren, die sie für den Distanzunterricht benötigen. Zahlreiche Urteile und Studien bestätigen, dass ein solches Endgerät nötig ist, um das Kinderrecht auf Bildung umzusetzen. Nun erklären die Jobcenter einen finanziellen Mehrbedarf. (…) Mit Beginn des Februars gilt nun eine neue Weisung des Jobcenters. Nach wie vor seien digitale Endgeräte aus dem Regelbedarf anzuschaffen – aktuell haben aber alle Schüler:innen (darunter fallen auch Berufsschüler:innen) unter 25 das Recht, einen Mehrbedarf anzumelden. Sie können für ein Budget von 350 Euro Tablets, PCs (auch Laptops und Notebooks) oder Drucker anschaffen. Bei Druckern sollen im Budget auch erste Druckerpatronen enthalten sein. Wenn mehrere Schüler:innen in einem Haushalt leben, können die Kosten anteilig aufgeteilt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn Schulen durch Leihgabe die Teilnahme am Distanzunterricht ermöglichen. Um den Mehrbedarf also dennoch wahrnehmen zu können, müssen Schüler:innen eine Bescheinigung der Schule vorlegen, dass sie nicht über Ausleihmöglichkeiten verfügen.“ Beitrag vom 4. Februar 2021 von und bei Perspektive Online externer Link
  • Hartz-IV-Urteil in Thürningen: Jobcenter muss Schülerin Computer stellen oder finanzieren 
    „… Einer Thüringer Schülerin aus einer Hartz-IV-Familie steht wegen der Schulschließungen im Corona-Lockdown ein internetfähiger Computer zu. Eine entsprechende Entscheidung traf das Landessozialgericht bereits am 8. Januar, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter zur Beschaffung von Computer und Zubehör in Höhe von 500 Euro, damit die Achtklässlerin während der Pandemie von zu Hause aus am Unterricht teilnehmen kann. Damit hoben die Richter ablehnende Bescheide des Jobcenters und des Sozialgerichts Nordhausen auf. Die Entscheidung ist den Angaben zufolge nicht anfechtbar. (…) Ohne Erfolg blieb dabei die Klägerin mit der Forderung, ein bestimmtes Gerät zu einem höheren Preis erwerben zu dürfen. Sie müsse sich mit einem kostengünstigeren und gegebenenfalls gebrauchten Gerät zufriedengeben. (…)Nach Angaben des Landessozialgerichts handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Sie sei zwar wegweisend, aber nicht bindend für Jobcenter, bei denen andere Hartz-IV-Empfänger in ähnlichen Lebenssituationen derartige Anträge stellen. Zu prüfen wäre beispielweise, ob es in der Familie bereits ein internetfähiges Gerät gibt und dies für das betroffene schulpflichtige Kind zur Verfügung steht. Die Entscheidung des Gerichts fiel im Eilverfahren, das Urteil im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Nach Angaben von Gerichtssprecher Klaus Krome trägt das Gericht damit der Tatsache Rechnung, dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren vermutlich erst dann fällt, wenn die Corona-Pandemie eingedämmt ist und Kinder wieder normal zur Schule gehen können. In Thüringen lebten im Juni 2020 laut Statistik der Bundesarbeitsagentur 26.000 Kinder zwischen sechs und 18 Jahren in Familien, die Hartz-IV beziehen.“ Meldung vom 19. Januar 2021 beim MDR Thüringen externer Link, zu weiteren Details siehe die Pressemitteilung Nr.1/21 des LSG Thüringen vom 19. Januar 2021 zur Entscheidung Az. L 9 AS 862/20 B ER externer Link
  • Diakonie: Bundesprogramm „Digitale Beteiligung“ für alle verwirklichen
    Die Diakonie Deutschland fordert gemeinsam mit Menschen mit Armutserfahrung ein Bundesprogramm „Digitale Beteiligung“. Innerhalb von vier Jahren sollen digitale Zugänge für alle Bevölkerungsgruppen geschaffen werden. „Pandemie und Lockdown haben deutlich gemacht, wie groß der digitale Handlungsbedarf in Deutschland ist“, erklärt Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland. „Vor allem Menschen, die in Armut leben, sind ohne Computer und WLAN ausgeschlossen: Sie haben oft keinen Zugang zu Behörden, können Sozialleistungen nur unter großen Schwierigkeiten beantragen und haben wenig Möglichkeiten, kulturell oder politisch teilzuhaben. Darum müssen öffentliches WLAN und eine digitale Mindestausstattung aus Computer oder Laptop mit Drucker flächendeckend allen Menschen zur Verfügung stehen.“ „Die Erfahrungen von Sozialleistungsberechtigten und insbesondere Wohnungslosen in dieser Pandemie sind bedrückend“, ergänzt Jürgen Schneider, der aus eigener Armutserfahrung im Armutsnetzwerk politisch aktiv ist. „Schon vorher war es schwierig, sich zu beteiligen, jetzt ist es fast unmöglich. Menschen mit Armutserfahrung werden für andere Menschen zunehmend unsichtbar. Während die einen neue digitale Welten erkunden, sind die anderen ausgegrenzt wie lange nicht mehr. Digitale Teilhabemöglichkeit ist ein soziales Grundrecht, das gewährleistet werden muss.“ Gemeinsam betonen Loheide und Schneider: „Digitale Beteiligungsmöglichkeiten sind Teil des Existenzminimums. Sie müssen jetzt in Deutschland für alle Menschen verwirklicht werden.“ Die Diakonie schätzt die Gesamtkosten für den Bund auf sechs Milliarden Euro bei einem auf vier Jahre angelegten Programm.“ Pressemitteilung vom 5. Januar 2021 externer Link, dort das Positionspapier „Digitalisierung und Armut“ externer Link und weitere Informationen
  • [Urteil] Unterricht in Corona-Zeiten: Jobcenter müssen Schülern kein iPad zahlen 
    „… Während des Lockdowns im Frühjahr mussten auch Schüler wochenlang Zuhause bleiben. Unterricht gab es in dieser Zeit nur noch online. Und auch jetzt müssen Schulen aufgrund der Corona-Pandemie damit rechnen, bei steigenden Fallzahlen wieder zum Unterricht über das Internet zurückzukehren. Doch was, wenn Familien die nötige Technik fehlt? Müssen Jobcenter finanziell einspringen, wenn Familien Geräte erst kaufen müssen? (…) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen musste genau in einem solchen Fall entscheiden – und es sieht die Jobcenter keinesfalls in der Pflicht, die Ausgaben zu decken. Konkret ging es um eine Schülerin einer sechsten Klasse aus der Region Hannover. Ihre Schule hatte entschieden, dass ab dem zweiten Schulhalbjahr im Unterricht auch iPads genutzt werden sollen. Die Geräte sollten die Familien zahlen. (…) Doch vom Jobcenter kam lediglich das Angebot, ein Darlehen anzubieten. Der Fall ging vor Gericht. Und das argumentierte, die Nutzung eines iPads sei weder schulrechtlich vorgesehen, noch unbedingt notwendig, um einen Schulabschluss zu erreichen. Ein iPad sei also kein notwendiger Schulbedarf, sondern stelle gegenüber Familien, deren Einkommen knapp oberhalb von Hartz IV liege, sogar einen Luxus dar. Kosten für digitale Geräte müsse ein Haushalt aus seinem Regelbedarf bestreiten. Zudem sah das Gericht den Schulträger in der Verantwortung, Schülern die für den Unterricht benötigte Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür dürften weder auf die Eltern, noch auf die Jobcenter abgewälzt werden. Sei in den Familien die nötige Technik nicht vorhanden, müsse die Schule eine kostenfreie Ausleihe ermöglichen. (…) Und noch ein Punkt sprach aus Sicht der Richter gegen eine Kostenübernahme: Denn mit der speziellen Wahl eines iPads der Firma Apple habe die Schule gegen die Neutralitätspflicht gegenüber anderen Anbietern verstoßen. Ein solcher Rechtsbruch könne nicht noch durch den Einsatz öffentlicher Mittel unterstützt werden.“ Tageschau-Meldung vom 2. November 2020 externer Link zum Beschluss L 7 AS 66/19 des LG Niedersachsen-Bremen vom 6. Oktober 2020 externer Link
  • Digitale Endgeräte: Caritas greift Forderung auf 
    Der Caritas Bundesverband hat die Forderung nach digitalen Endgeräten und zur Schaffung einer eigenständigen Anspruchsgrundlage aufgegriffen.
    „Der Regelbedarf ist nach Ansicht des Deutschen Caritasverbandes (DCV) zu knapp bemessen. Anlässlich der Schulstarts in einigen Bundesländern fordert der DCV eine Nachbesserung bei der Ausstattung für digitale Bildung. Für bedürftige Kinder muss jetzt schnell und unbürokratisch die Ausstattung mit digitalen Geräten organisiert werden.“ Mehr dazu in der CV PM vom 12.08.2020: https://t1p.de/e0rl externer Link
    Ich möchte in dem Zusammenhang auf unsere aktualisierte Kampagne zu digitalen Endgeräten hinweisen und auch nochmal klarstellen, dass JETZT der Bedarf besteht. Aktuell sind z.B. in Wuppertal zwei Schulen mit rund 1800 Schüler*innen wegen Corona-Infektionen geschlossen. Es ist jederzeit mit weiteren Schließungen zu rechnen. Schulschließung heißt, die Schüler*innen sind von der Bildung abgehängt. Daher bedarf es jetzt der Unterstützung durch digitale Endgeräte. Diese sind, solange der Gesetzgeber nicht eine eigene Anspruchsgrundlage  mit Individualanspruch schafft, über den Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SG  II geltend zu machen.  Die Texte dazu sind hier zu finden, Grundsatztext und Infos: https://t1p.de/6i91 externer Link
    Zur Übersichtlichkeit haben wir einen zweiten Text geschrieben: „Schulcomputer als Mehrbedarf beantragen und Leistungsanspruch durchsetzen. So geht’s!“, mit Musteranträgen, Formularen, den gibt es hier: t1p.de/12dv externer Link
    Im Text zu unserer Kampagne sagen wir gleichzeitig, was notwendig ist: Wir fordern die Bundesregierung auf, die Ausstattung von Schüler*innen mit digitalen Endgeräten zur schulischen und gesellschaftlichen Teilhabe als sozialrechtlichen Bedarf anzuerkennen und diese als Bedarfe für Bildung und Teilhabe (gem. §§ 28ff SGB II, §§ 34 ff SGB XII sowie §§ 6b BKGG) gesetzlich zu garantieren. Derweilen sind die Bedarfe auf sozialrechtlichen Wege über den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II und später über das DigitalPaket sicherzustellen. Grundsätzlich bedarf es aber eines klar geregelten Rechtsanspruchs auf digitale Endgeräte.“ Aus dem Thomé Newsletter 32/2020 vom 13.09.2020 externer Link
  • SG Köln erkennt Bedarf an digitalen Endgeräten in Höhe von 450 € für Laptop und Drucker zur notwendigen Teilhabe am Schulunterricht an
    Das SG Köln hat mit Urteil vom 11. August 2020 – S 15 AS 456/19 einen Bedarf für einen Laptop und Drucker im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis anerkannt. Somit bewilligt die dritte Kammer des SG Köln nunmehr digitale Endgeräte. Das SG erklärt dazu, dass nach § 21 Abs. 6 SGB II, in Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG, ein Anspruch auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe besteht, insofern sie nicht schon vom Regelbedarf abgedeckt sind. Dazu gehören digitale Endgeräte in Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts oder für diesen selbst. Diese digitalen Endgeräte seien nicht im Regelbedarf berücksichtigt. In der Referenzgruppe der Jugendlichen vom 15.- 18. Lebensjahr sieht die Abtteilung 10 für Bildung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RBEG lediglich 0,22 EUR monatlich (jährlich 2,64 EUR) vor. Dieser geringe Bedarf rechtfertigt sich über die gesondert zu erbringenden BuT Leistungen. Digitale Endgeräte sind aber nicht im BuT enthalten. Das SG Köln nimmt Bezug auf die Schulbuchurteile des BSG vom 08.05.2019 und erklärt, dass der atypische Umfang eines grundsätzlich einer Bedarfsposition zuzurechnenden Bedarfes, der nicht vom Regelbedarf umfasst ist, einen Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II entfalte. Weiterhin entwickelt das SG Köln, dass es sich um einen grundsicherungsrelevanten Bedarf für Bildung- und Teilhabe handele und die Anschaffung eines Laptops und Druckers, unabhängig von dem hier noch maßgeblichen Präsenzschulbetrieb, erforderlich sei. Denn selbst wenn die schulische Bildung in dieser klassischen analogen Form stattfindet, verlangten die Herausforderungen des digitalen Wandels nach einer spezifischen digitalen Bildung. Diese beinhalte sowohl die Vermittlung digitaler Kompetenz, als auch das Lernen mit digitalen Medien. Digitale Bildung vermittle dabei Schlüsselkompetenz für das selbstbestimmte Handeln in der digital geprägten Welt, schaffe die Vorrausetzungen für gesellschaftliche Teilhabe und bereite die Qualifikationsanforderung der digitalen Arbeitswelt vor. Mit dem Urteil des SG Köln wurde eine mutige Position gegen die häufig vorherrschende   Ausgrenzung von Grundsicherungsleistungen beziehenden Kindern vorgenommen und deutlich gemacht, dass das menschenwürdiges Existenzminimum auch digitale Teilhabe, auch unabhängig von der Corona-Situation, beinhaltet. Das Urteil des SG Köln gibt es hier zum Download: https://t1p.de/slxx externer Link “ Aus dem Thomé Newsletter 30/2020 vom 01.09.2020 externer Link
  • Hartz IV Urteil: 300 Euro Mehrbedarf für Schulcomputer 
    Laut eines kürzlich veröffentlichten Urteil des SG Mannheims stehen Hartz IV Bedürftigen bis zu 300 Euro Mehrbedarf für die Anschaffung eines Laptops oder PCs für die Schule zu (Urteil v. 24.10.2019, Az.: S 3 AS 2672/19). Hintergrund des Urteils war die Klage eines Schülers aus Hessen. Der Gymnasiast, der mit seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, gab an, keinen Computer zuhause zu haben. Seine Schule forderte in der 11. Klasse nunmehr jedoch die Arbeit am PC, worauf der Schüler einen entsprechenden Antrag beim Jobcenter stellte – ohne Erfolg. Aus Sicht des Jobcenters müsse der PC aus dem Erwerbseinkommen verbundenen Freibetrag der Mutter gezahlt werden. Dabei käme auch ein gebrauchter PC in Betracht. Das SG Mannheim sah das jedoch anders und entschied, dass dem Schüler durchaus ein Mehrbedarf in Höhe von bis zu 300 Euro zu gewähren sei. Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II stünden Hartz IV Bedürftigen die Leistungen zur Erfüllung der schulischen Anforderungen zu. Allerdings scheitere ein direkter Anspruch auf den Mehrbedarf daran, dass es sich bei den PC-Kosten nicht um einen laufenden Bedarf handele…“ Artikel von Jana Hacker vom 3. August 2020 bei hartziv.org externer Link
  • Bundesagentur stellt sich gegen Gerichtsentscheidung: „internetfähige Computer (Hardware und Software) sowie Zubehör bereits im Hartz IV Regelbedarf berücksichtigt“
    Gerade in Zeiten der Pandemie sind internetfähige Computer für Schüler und Schülerinnen wichtig, um auch von Zuhause am Unterricht teilzunehmen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 6 SGB II für einen „internetfähigen Computer nebst Zubehör“ anerkannt. Doch die Bundesagentur für Arbeit stellt sich in einer aktuellen Weisung gegen die Entscheidung. (…) Die oberste Sozialbehörde weist [in einer neuen Weisung an die Jobcenter] die Jobcenter an, einen solchen Mehrbedarf nicht anzuerkennen. Offen stellt sich damit die Bundesbehörde gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts. Zur Begründung führt die BA an, dass internetfähige Computer (Hardware und Software) sowie Zubehör bereits im Hartz IV Regelbedarf berücksichtigt seien…“ Meldung vom 16.07.2020 von gegen-hartz.de externer Link
  • Sozialgericht Köln: 240 Euro pandemiebedinter Mehrbedarf
    In der derzeitigen Corona-Pandemie sind die Schulen noch längst nicht zum Regelunterricht zurückgekehrt. Viele Schüler befinden sich in der Mehrheit ihrer Schulzeit zuhause und lernen z.B. via “Zoom” von zu Hause aus. Eltern im Hartz IV Bezug haben es schwer, einen internetfähigen Computer für ihre Kinder anzuschaffen. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Köln nun 240 Euro für die Anschaffung eines PC´s und Drucker zugebilligt. Das Sozialgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss einen Laptop und Drucker in Höhe von 240 € als pandemiebedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zuerkannt (AZ: S 32 AS 2150/20 ER). Die Eltern konnten glaubhaft machen, dass sie keinerlei finanzielle Möglichkeiten haben, ein digitales Endgerät anzuschaffen…“ Meldung vom 27.06.2020 von gegen-hartz.de externer Link
  • Jobcenter Wuppertal hebelt Anspruch auf Schulcomputer aus – Leak legt rechtswidrige Verwaltungspraxis offen
    Jobcenter Wuppertal trickst zum Nachteil Leistungsbeziehender: Offiziell begrüßt das Jobcenter Wuppertal die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten. Eine geleakte Dienstanweisung des Jobcenters, die Tacheles zugespielt wurde, belegt nun, dass die Behörde selbst die Hürden zum Erhalt eines Schulcomputers absichtlich hochgelegt hat. Nach Einschätzung des Jobcenters so hoch, dass Leistungsberechtigte den Anspruch wohl kaum werden durchsetzen können. Tacheles fordert das Jobcenter auf, diese Vorgaben zu lockern und betroffenen Kindern und Jugendlichen unverzüglich den Zugang zu digitalen Endgeräten zu ermöglichen. Erst kürzlich erhielt der Verein Tacheles eine E-Mail der Jobcenter-Geschäftsführung, in der die offizielle Position bezüglich der Ausstattung von Schüler*innen mit digitalen Endgeräten mitgeteilt wurde. Sehr emphatisch wurde darin erklärt, dass die vergangenen Monate gezeigt hätten, dass eine Ausstattung mit Schulcomputern zur Teilnahme am Unterricht notwendig sei und alles dafür getan werden müsse, um diese Ansprüche zu realisieren. Man wolle daher einen rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) NRW vom 22. Mai 2020 umsetzen, nach dem die Anschaffungskosten für ein Tablet in Höhe von 150 € als „pandemiebedingter Mehrbedarf“ von Jobcentern zu übernehmen sind. Zudem werde die Ausstattung der Schüler*innen mit digitalen Endgeräten befürwortet, damit die Teilnahme am Unterricht sichergestellt werden könne. – Knapp ein Drittel der Wuppertaler Schülerinnen und Schüler leben in Haushalten, die Sozialleistungen beziehen. Nun wurde bekannt, dass diese Haltung lediglich Fassade ist. Eine dem Verein Tacheles vorliegende geleakte interne Dienstanweisung des Wuppertaler Jobcenters dokumentiert, dass die erforderliche Schulbescheinigung über die Notwendigkeit der Anschaffung eines Computers vom Jobcenter so konzeptioniert wurde, dass „kaum eine Schule bescheinigen wird, dass nun noch zwingend ein digitales Endgerät benötigt wird“. Die Schule muss nämlich „zwingend“ bescheinigen, „dass zur Teilnahme am Unterricht zwingend ein internetfähiges digitales Endgerät zur Verfügung stehen muss.“ Weil eine Schule einen gesetzlichen Bildungsauftrag hat, wird sie eine solche Bescheinigung jedoch kaum ausstellen können…“ Tacheles-Meldung vom 21.06.2020 externer Link
  • Urteil beim Landessozialgericht Essen: Schüler im Hartz IV-Bezug haben Recht auf Tablet
    „Für den digitalen Unterricht in Corona-Zeiten haben Schülerinnen und Schüler, die Hartz IV erhalten, Anspruch auf einen internetfähigen Computer. Das entschied das Landessozialgericht Essen. Geklagt hatte eine Gymnasiastin, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei bezieht. Das zuständige Jobcenter hatte ihr den Computer verweigert, obwohl die Schulleiterin die Notwendigkeit bescheinigt hatte. Nun muss das Jobcenter die Finanzierung eines Tablets in Höhe von etwa 150 Euro übernehmen. (Az.: L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B).“ Meldung beim Deutschlandfunk vom 25. Mai 2020 externer Link, siehe dazu:

    • Corona-Hartz-IV-Mehrbedarf für Schüler-Tablet – Klage erfolgreich!
      Klage erfolgreich: Landessozialgericht Essen verweist auf digitalen Unterricht zuhause. Wegen der Corona-Pandemie müssen die Jobcenter Schülern ein Tablet bezahlen. Der digitale Unterricht mache einen internetfähigen Computer erforderlich, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Montag, 25. Mai 2020, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B). Danach entfällt der Bedarf allerdings, wenn die Schule ein entsprechendes Gerät zur Verfügung stellt…“ Meldung vom 25.05.2020 von gegen-hartz.de externer Link
  • Update vom 25. Mai: Kampagne – Schulcomputer sofort! Angesichts der Covid-19-Pandemie sind Schulcomputer für Einkommensschwache Haushalte unabdingbar
    Seit 16. März 2020 sind die Schulen zur Vermeidung weiterer Infektionen durch das Covid-19-Virus bundesweit geschlossen. Eine teilweise Öffnung erfolgt ab Mitte Mai. Der Unterricht wird weiterhin digital fortgesetzt. Digitaler Unterricht ist für die meisten Schüler*innen und Schüler verpflichtend. Viele einkommensschwache Haushalte sind indes nicht mit Computern oder Laptops ausgestattet. Dementsprechend können die Kinder solcher Haushalte dem digitalen Unterricht nicht folgen. Mit jedem weiteren Tag den die Schulen mit Präsenzuntericht geschlossen haben, wachsen deshalb die Rückstände bei diesen Kindern. Es ist möglich und wahrscheinlich, dass das Homeschooling weit über die Sommerferien hinaius stattfinden wird. Da die Schulen die notwendigen Geräte in der Regel nicht poder nicht zeitnah bereitstellen, kann ein Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten gegenüber den jeweiligen Sozialleistungsträgern bestehen. Der Verein Tacheles ermutigt Haushalte, die SGB-II-/SGB-XII-/AsylbLG-Leistungen beziehen, bei den zuständigen Behörden entsprechende Anträge zu stellen und notfalls gerichtlich zu erstreiten. Aktualisierung vom 25.05.2020:  Das LSG NRW hat mit zwei Beschlüssen vom 22.05.2020 den Anspruch auf digitale Endgeräte bestätigt und diese als ein pandemiebedingten  „Mehrbedarf“ bestätigt, der von den Jobcentern auf ZUschussbasis nach § 21 Abs. 6 SGB II zu erbringen ist. „Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt“. Es handele sich um einen „grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe“, denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden. Die Kosten für das Tablet, so die Richter, stellten einen „anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf“ dar (LSG NRW vom 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B ER)...“ Meldung vom 25.05.2020 beim Tacheles externer Link, siehe auch

  • Kampagne: Schulcomputer sofort! Angesichts der Covid-19-Pandemie sind Schulcomputer für Einkommensschwache Haushalte unabdingbar 
    Seit 16. März 2020 sind die Schulen zur Vermeidung weiterer Infektionen durch das Covid-19-Virus bundesweit geschlossen. Der Unterricht wird digital fortgesetzt. Digitaler Unterricht ist für die meisten Schüler*innen und Schüler verpflichtend. Viele einkommensschwache Haushalte sind indes nicht mit Computern oder Laptops ausgestattet. Dementsprechend können die Kinder solcher Haushalte dem digitalen Unterricht nicht folgen. Mit jedem weiteren Tag den die Schulen geschlossen haben, wachsen deshalb die Rückstände bei diesen Kindern. Es ist durchaus möglich, dass die Schulschließungen auch über die Osterferien hinaus verlängert werden. Da die Schulen die notwendigen Geräte in der Regel nicht bereitstellen, kann ein Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten gegenüber den jeweiligen Sozialleistungsträgern bestehen. Der Verein Tacheles ermutigt Haushalte, die SGB-II-/SGB-XII-/AsylbLG-Leistungen beziehen, bei den zuständigen Behörden entsprechende Anträge zu stellen und notfalls gerichtlich zu erstreiten. (…) Es kann nicht hingenommen werden, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse abgehängt und benachteiligt werden. Vielmehr bedarf es gerade aufgrund der pandemiebedingten Schulschließungen konkreter Unterstützung und Solidarität, um die von der Politik vielfach beschworene Bildungsgerechtigkeit tatsächlich zu erreichen. Wie die jeweiligen Ämter vorgehen werden, ist schwer einzuschätzen. Wir haben vereinzelt davon gehört, dass die ein oder andere PC-Ausstattung ohne Gerichtsverfahren gewährt wurde. Dies könnte, bedingt durch die gesteigerte Notwendigkeit im Rahmen der Corona-Krise begünstigt werden. Leider ist es aber vielfach immer noch so, dass betroffene Personen die ihnen zustehenden Leistungen nur erhalten, wenn sie für ihre Rechte eintreten und bei Bedarf gerichtlich erstreiten. Unserer Einschätzung nach stehen die Chancen gut, dass spätestens im gerichtlichen Verfahren eine PC-Grundausstattung gewährt wird. (…) 3. Sinn der Kampagne: Schulcomputer sind allgemein und erst recht infolge der Covid-19-Pandemie unabdingbar für Schülerinnen und Schüler, um nicht benachteiligt und abgehängt zu werden. Da der Gesetzgeber für solche einmaligen Bedarfe trotz klarer Anmahnung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, Rn. 116) immer noch keine klaren Lösungen geschaffen hat, müssen diese Ansprüche erstritten werden. Wir hoffen, dass der Gesetzgeber im in Planung befindlichen „Sozialschutz-Paket II“ endlich eine entsprechende gesetzliche Regelung schafft. Um den akuten Bedarf zu decken und Druck zu machen, sollten möglichst viele Anträge gestellt und gerichtlich durchgesetzt werden. 4. Mitmachen erwünscht! Wir wünschen uns, dass Wohlfahrts- und Sozialverbände, Organisationen, Erwerbslosengruppen und -initiativen unsere Kampagne unterstützen und mittragen. Wir rufen dazu auf, sich als Unterstützer/innen zu melden (unter info@tacheles-sozialhilfe.de), damit wir diese auf unserer Webseite veröffentlichen und so dem Anliegen mehr Gewicht verleihen können. Verbesserte Bildungschancen für Kinder aus Familien mit geringem Einkommen ist ein Ziel, das viele unterstützen können und wollen…“ Tacheles-Kampagne vom 13.04.2020 externer Link mit Musterschreiben und Anwaltsadressen. Siehe zum Hintergrund unsere Dossiers:

  • BA bestätigt Anspruch auf zusätzliche Schulbedarfe für die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung – Tacheles-Schulbuchkampagne erfolgreich 
    „Die Bundesagentur hat nun mit Schreiben vom 18. Sept. 2019 den Übernahmeanspruch auf Schulbuchkosten für ALG II – BezieherInnen bestätigt und angekündigt, dass dieser jetzt auch alsbald in den Handlungsanweisungen der BA aufgenommen wird. Somit wird tausenden Leistungsberechtigten ein Rechtsmittelverfahren und auch eine Klage erspart und Hunderttausenden der Zugang zur Übernahme der Schulbuchkosten eröffnet. In der Realität trudeln bei uns massenhaft Ablehnungsbescheide aus der ganzen Republik ein, mit dieser Positionierung der BA – Zentrale können jetzt alle, die eine Ablehnung kassiert haben, dieses Schreiben ausdrucken und dem Sachbearbeiter auf den Tisch legen, damit dürfte der Vorgang in Bezug auf die Bücher vermutlich geklärt sein und es zu einer alsbaldigen Bewilligung kommen…“ Mitteilung von Harald Thomé vom 21. September 2019 aus Thomé Newsletter 35/2019 Punkt 1 mit Schreiben der BA-Zentrale zum Thema Schulbuchkosten zum Ausdrucken
  • Zusätzliche Schulbedarfe im SGB II 
    „Schulisch erforderliche PCs und Schulbücher, die nicht lernmittelfrei sind, sind gegenwärtig nicht von den Bildungs- und Teilhabe-Leistungen erfasst (vgl. die Gesetzesbegründung zu Schulbedarf gem. § 28 Abs. 3 SGB II: „Zur persönlichen Schulausstattung gehören neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse).“, BT-Drs. 17/3404 externer Link ). Wenn dafür Darlehen wegen eines unabweisbaren einmaligen Bedarfs erbracht werden (§ 24 Abs. 1 SGB II), müssen diese aus den Regelleistungen zurückgezahlt werden. Dagegen entwickelt sich eine progressive Rechtsprechung, die Ansprüche auf Zuschüsse feststellt – meist als Mehrbedarf. Dazu gibt es eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, dieser kommt in seiner Ausarbeitung zwar zu keinem abschließenden Ergebnis, gibt aber einen nützlichen Überblick über wichtige aktuelle Sozialgerichtsentscheidungen und die juristische Debatte dazu.“ Aus dem Thomé Newsletter 07/2019 vom 17.02.2019 externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=139317
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