3+2-Regelung: Wie Flüchtlinge in Ausbildung in Deutschland bleiben
„Flüchtlinge in Ausbildung sollen nicht das Land verlassen müssen. Das ist geregelt im Aufenthaltsgesetz. Allerdings gibt es eine Reihe von Voraussetzungen. Die 3+2-Regelung im deutschen Aufenthaltsgesetz gibt es seit August 2016. Sie soll verhindern, dass Flüchtlinge während einer schon begonnenen betrieblichen Ausbildung das Land verlassen müssen. Sie können demnach unter bestimmten Voraussetzungen ihre Lehre abschließen und eine zweijährige Anschlussbeschäftigung ausüben, wenn ihr Asylantrag abgelehnt wird. Die „vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft“ erläutert, welche Voraussetzungen zu beachten sind: Während des Asylverfahrens verfügen Geflüchtete nur über eine Aufenthaltsgestattung. Sofern sie eine Beschäftigungserlaubnis besitzen, können sie eine Ausbildung beginnen. Wenn ihr Asylantrag positiv beschieden wird, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis und können im ihre Ausbildung problemlos fortsetzen. Anders bei einem negativen Entscheid und der Aufforderung zur Ausreise. Doch das bedeutet nicht zwingend, dass die Lehre abgebrochen werden muss. Dann nämlich kommt die sogenannte 3+2-Reglung ins Spiel, nach der Flüchtlinge nach bestandener dreijähriger Ausbildung noch zwei weitere Jahre in ihrem Beruf arbeiten dürfen und dazu eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen…“ Beitrag vom 7. August 2018 beim Migazin . Siehe dazu:
- Hilft nicht beim Pflegenotstand, hilft nicht den Flüchtlingen. Bayerischer Flüchtlingsrat hält Anweisung des bayerischen Innenministeriums zu Flüchtlingen in Pflegeausbildungen für völlig unzureichend.
„Der Bayerische Flüchtlingsrat begrüßt die neue Position der Staatsregierung gegenüber Flüchtlingen in Pflegeberufen. Es gibt nun eine Anweisung an die Ausländerbehörden, die Flüchtlinge begünstigen könnte, die noch im Asylverfahren eine Pflegehelferausbildung beginnen oder begonnen haben. Sie können dann für die einjährige Ausbildung eine sogenannte Ermessensduldung bekommen, wenn ihr Asylverfahren während der laufenden Ausbildung abgelehnt wird. Im Anschluss können sie, wenn sie die vollumfängliche Pflegeausbildung machen, von der 3+2 Regelung profitieren. Allerdings sind Flüchtlinge, deren Asylantrag bereits abgelehnt worden ist, explizit ausgeschlossen. Auch bei Flüchtlingen, die noch im Verfahren sind, kann die Ausländerbehörde nach wie vor mit weitem Ermessen entscheiden, ob sie eine Ausbildung in einem Pflegeberuf erlaubt oder verbietet. Immerhin wird im Rundschreiben an die Ausländerbehörden aber festgestellt, dass ein nationales Interesse an der Genehmigung in eine solche Entscheidung einfließen kann. (…) Die bayerische Arbeitsverbotspolitik ist grober Unfug, und hier wird nun nur minimal korrigiert. Von der Neuregelung wird nur eine Handvoll Flüchtlinge begünstigt werden, viele auch derer, die Interesse an einer Pflegeausbildung hätten, bleiben weiterhin ausgeschlossen, weil ihr Asylverfahren negativ verlaufen ist. Diese Regelung hilft nicht dem Personalnotstand in der Pflege, und sie hilft nur sehr wenigen Flüchtlingen. Die bayerische Regierung verharrt weiterhin im Abwehrstarrsinn. Angesichts des Umstands, dass in der kommenden Woche mehrere Tausend Flüchtlinge eine Ausbildung beginnen könnten, es aber nicht dürfen, ist die Anweisung lediglich Symbolpolitik…“ PM vom 29.08.2018 von und beim Bayerischen Flüchtlingsrat