Der NSU-Prozess und die Gewaltenteilung. Oder: Die juristische Variante von „wer zahlt, bestimmt“
Da ist die Bundesanwaltschaft einmal mehr sehr direkt gewesen: Was „unbekannt“ ist (und bleiben soll) wird in dem Verfahren „unbekannt“ gesammelt und ansonsten wird auf Drei gezählt. Wie die Staatsanwälte zu „Herren des Verfahrens“ wurden (was nicht so völlig und total ganz kompatibel ist mit einem Gesetz, das auch schon frühere Innenminister nicht ständig mit sich herumtragen wollten) wird in dem Beitrag „NSU-Prozess: Die Bundesanwaltschaft zerstört den Rechtsstaat“ von Thomas Moser am 19. September 2017 bei telepolis so beschrieben: „Die in Karlsruhe sitzende Bundesbehörde ist die zentrale Figur des Verfahrens. Sie hat die Federführung, erteilt die Ermittlungsaufträge und ist im Besitz der Akten und Vernehmungsprotokolle. Sie entscheidet über Anklagevorwürfe und -erhebungen oder auch darüber, ob und wenn ja, welche Akten in den Prozess eingeführt werden. Die zu dem Kasseler Ex-Verfassungsschutzbeamten Temme wurden zum Großteil nie eingeführt. Es war die BAW, die entschieden hat, dass konkret jene fünf Angeklagten sich vor Gericht verantworten müssen – und neun weitere Verdächtige bisher nicht. Unter diesen neun befindet sicher mindestens eine V-Person, wahrscheinlich mindestens zwei, außerdem Kontaktpersonen zu V-Personen. Was an Substanz in diesen neun weiteren Ermittlungsverfahren vorliegt, weiß bisher nur die Behörde allein.(…) Dasselbe gilt für ein weiteres, ein zehntes, sogenanntes Sammel- und Strukturverfahren mit dem Titel „NSU/Unbekannt„.