Das Muster für eine geschicktere Verdeckung der NSU-Förderung: Akteneinsicht verhindern – wie beim Oktoberfest-Attentat. Grundsätzlich zulässig
Besser als – im Nachhinein oftmals peinliche – Aktenvernichtung wirkt es, wenn schlicht die Akteneinsicht verhindert wird. Was im Falle des Oktoberfest-Attentats von 1980 von Seiten der Bundesregierung so massiv umgesetzt wurde, dass es selbst dem Bundesverfassungsgericht ein bisschen zu viel wurde. Teilweise seien die Rechte der parlamentarischen Opposition mit der Verweigerung der Antworten auf Anfragen verletzt worden, so lautete das Urteil – von den Rechten der Öffentlichkeit war dabei ohnehin keine Rede. In dem Artikel „Die Grenzen der Geheimniskrämerei“ von Aert van Riel am 19. Juli 2017 in neues deutschland online wird an die Sachlage, um die es ging, erinnert: „Die Oppositionspolitiker setzen sich kritisch mit dem dubiosen Abschlussbericht der Ermittler zu Beginn der 80er Jahre auseinander, wonach Gundolf Köhler ein Einzeltäter ohne politisches Motiv gewesen sei. Köhler war ein Neonazi, der bei der Wehrsportgruppe Hoffmann trainiert hatte, die 1980 verboten wurde. Weil noch viele weitere Fakten gegen die Thesen der Ermittler sprechen, hatte Generalbundesanwalt Harald Range Ende 2014 die Wiederaufnahme der Ermittlungen angeordnet“. Siehe dazu zwei weitere aktuelle Beiträge mit unterschiedlichen Akzenten in der Bewertung des Urteils:
- „Oktoberfestattentat: Bundesregierung muss Auskunft über V-Männer geben“ von Marcus Klöckner am 18. Juli 2017 bei telepolis , worin es unter anderem heißt: „Im Jahr 2014 hatten Bündnis90/Die Grünen und die Linkspartei eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung zum Münchner Anschlag gestellt. Darin ging es auch um die Rolle von Heinz Lembke, der im Zusammenhang mit dem Attentat verhaftet und sich schließlich 1981 in seiner Haftzeit angeblich selbst das Leben genommen hat. In der Antwort der Bundesregierung an die beiden Parteien heißt es: „Lembke ist nach den Erkenntnissen des Generalbundesanwalts freiwillig aus dem Leben geschieden.“ Insbesondere wollten die Parlamentarier wissen, ob Lembke, der von Beruf Förster war und 33 geheime Waffenlager mit „13.520 Schuss Munition, 50 Panzerfäuste, 156 kg Sprengstoff und 258 Handgranaten“ in seinem Revier angelegt hatte, als V-Mann fungierte“.
- „„Staatswohl“ hat Vorrang“ von Christian Rath am 18. Juli 2017 in der taz online wird das Urteil einleitend bewertet: „Die Bundesregierung kann bei Fragen zu V-Leuten in der Regel die Auskunft verweigern. Nur wenn der V-Mann nicht mehr lebt oder keine Enttarnung droht, muss die Regierung ausnahmsweise doch antworten. Das hat jetzt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden“.