Die Vereinfachung der Verfolgungsbetreuung ab 1. August 2016
Dossier
Unter dem trügerischen Motto: „Vereinfachung des passiven Leistungsrechts – einschl. des Verfahrensrechts – im SGB II“ haben sich seit Ende 2013 massive Verschäftungen von Hartz IV angekündigt, wurden vielfach und fundiert als solche entlarvt und waren doch nicht zu verhindern gewesen. Siehe hier eine Sammlung der Übersichten zu den Veränderungen (Siehe zum Hintergrund das Dossier: Umfassende SGB II–Änderungen geplant):
- BSG zu Hartz-IV-Rückzahlungspflicht wegen sozialwidrigen Verhaltens: Gesetzes-Klarstellung war keine Klarstellung
„Jobcenter dürfen eine am 1. August 2016 eingeführte Gesetzesverschärfung zur Hartz-IV-Rückzahlung wegen sozialwidrigen Verhaltens eines Hartz-IV-Beziehers nicht auch schon für vorhergehende Zeiträume anwenden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch, 8. Februar 2017, entschieden und damit einem Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Emsland recht gegeben (Az.: B 14 AS 3/16 R). Die vom Gesetzgeber als „Klarstellung“ bezeichnete Änderung sei tatsächlich eine Neuregelung gewesen, die nicht rückwirkend angewandt werden dürfe. (…) Die Begriffe „herbeiführen“ und „aufrechterhalten“ seien schlicht etwas anderes. Daher dürften Jobcenter die sei 1. August 2017 geltende Vorschrift nicht für vorhergehende Zeiträume anwenden. Im konkreten Fall führe dies dazu, dass das Jobcenter keinen Erstattungsanspruch geltend machen könne. Die damals geltende Voraussetzung für eine Rückzahlung von erhaltenen Hartz-IV-Leistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens legte fest, dass die Hilfebedürftigkeit „herbeigeführt“ worden sein musste. Die Hilfebedürftigkeit sei bei dem Kläger mit der Kündigung aber nicht „herbeigeführt“ worden, sondern habe bereits vorher bestanden.“ Beitrag vom 9. Februar 2017 von und bei gegen-hartz.de
- Neue konsolidierte Fassung SGB II /Lesefassung mit Integrationsgesetz
Überarbeitete Fassung des SGB II mit den Änderungen des Integrationsgesetzes bei Harald Thomé
- eine (aktualisierte!) Zusammenstellung der Änderung von Widerspruch e.V. – wir danken!
- Die wesentlichen Änderungen hat Bernd Eckardt bei Sozialrecht Justament Nr. 19 vom Juli 2016 exzellent zusammengefasst und dokumentiert beim Harald Thomé – siehe dort ab Seite 6.
- Eine Übersicht über alle Papiere und Bewertungen zum 9. SGB II-ÄndG, inklusive der konsolidierten Fassung (Leseversion) des 9. SGB II – ÄndG in der Neufassung ab 1. August 2016 für alle zum Benutzen, ist beim Erwerbslosenverein Tacheles e.V. abrufbar
- Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt vom 29. Juli 2016 veröffentlicht, siehe auch eine vorläufige konsolidierte Leseversion des neuen Gesetzes
- Bag Plesa : eine Liste der Änderungen im SGB II , die ihr gern mit den von uns am Anfang der Kampagne „AufRecht bestehen“ als notwendig erachteten Änderungen bzw. Vorschlägen vergleichen könnt
- Hartz IV Änderungen ab 1. August 2016: „Zuckerbrot und Peitsche“
„Der Bundestag hat das 9. SGB II-Änderungen am 23. Juni 2016 durchgewunken. Es wird größtenteils am 1. August 2016 in Kraft treten. Ottokar aus unserem Hartz.INFO Forum hat euch alle Änderungen aufgelistet…“ Ausführliche Darstellung der Gesetzesänderungen von Ottokar bei gegen-hartz.de (ohne Datum). Siehe dazu auch das Hartz-Info-Forum mit aktuellen Tipps und Möglichkeit für Anfragen
- Und unser Zitat zum Thema: Innere Sicherheit
„Endlich gibt es eine klare Definition von deutschen Sicherheitsbehörden, wie man eine terroristische Gefahr erkennt: „Eine terroristische Struktur ist ein Zusammenschluß von mindestens drei Mitgliedern (wie beim Skat) mit dem Ziel, Anschläge zu begehen“. Da fallen einem ja sofort alle möglichen Konstellationen von Regierungsmitgliedern und Vertretern der deutschen Wirtschaft und der Banken ein, die mit Durchsetzung von Hartz IV-Verschärfung, Rentenklau und Sozialabbau die Bevölkerung seit Jahren terrorisieren.“
Aus: Der Deutsche Einheit(z)-Textdienst von Werner Lutz 5-16